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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1911
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- 1911-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1911
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- Deutsch
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10146 Börsenblatt f. -. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. oU 210. 9. September 1911. diejenigen betreffend die gleiche Schutzdauer und die volle Anerkennung des Übersetzungsrechts, damals nur die Form von »Wünschen- (vooux). Man lernte sich bescheiden und wählte zu Grundlagen für den Unionsvertrag einerseits das Prinzip der Gleichstellung der Verbandsautoren mit den Einheimischen, andrerseits einzelne im Verbände materielles Minimalrecht bildende Bestimmungen obligatorischen Charakters. Grundsätzlich sollte der Schutz der Werke der Literatur und Kunst vom Ursprungslands ausgchen, wo die Förmlich keiten zu erfüllen waren und dessen Gesetzesoorschristen über Schutzfähigkeit man später auch zur Bemessung des Unions schutzes heranzog; so cihielt derselbe in den übrigen Ver bandsstaaten mehr akzessorischen Charakter und wurde auch mit Bezug auf die Fristen nach der jeweiligen kürzeren Schutz frist bemessen. Für die Interessenten bildete, nach den Darlegungen Pouillets am Amsterdamer Kongreß von 1883, den größten Vorteil dis Befreiung von allen lästigen und kost spieligen Förmlichkeiten; es ist das ein Vorteil, den die jetzige Generation kaum in seinem vollen Umsange zu wür digen weiß. Einen weiteren großen Vorzug sah man in der Regelung des für die internationalen Beziehungen so entscheidenden Übersetzungsrechts, das von allen bisher geltenden schnöden Bedingungen entbunden wurde, wenn auch die Schutzdauec auf ein Dezennium beschränkt weiden mußte. Vergleicht man das damals Geschaffene mit den kleinlichen und rückständigen Bestimmungen, die Rußland für das Über- setzungsrecht in seinem neuesten Gesetze vom 20. März 1011 gewählt hat und nun andern Staaten aufzwingen will — dis Abmachung läuft im Grunde für die weitaus größte Mehrzahl der Werke auf die Negation des Übersetzungsrechts hinaus —, so verdienen jene Ansätze zur internationalen Kodifikation geradezu Bewunderung. Im Aufführungsrecht war man nicht so glücklich. Auch sonst im Kapitel der Ent lehnungen und der Zeitungs- und Zeitschriftenbenutzung, sowie in demjenigen der direkt sanktionierten Freibeuterei für die mechanischen Musikinstrumente und in den Ein schränkungen betreffend indirekte Aneignung zeigten sich starke Begünstigungen der Konsumenten auf Kosten der Produzenten. Allein diese Zugeständnisse hatten die Gründer im vollen Bewußtsein ihrer Notwendigkeit gemacht, wie aus den Akten stücken jener Epoche und namentlich aus den Reden hervor geht, mit denen Herr Bundcsrat Droz die jeweiligen Tagungen der Konferenzen eröffnete und schloß. Statt, wie die Ungeduldigen wollten, nach der Parole -Alles oder nichts!« nur die radikalsten Lösungen zu bevor zugen, beschränkten die diplomatischen Berner Konferenzen die Vereinheitlichung aus das unentbehrlichste Maß und überließen es den Einzelstaaten, ihre Landesgesetze im fortschrittlichen Sinne zu verbessern. Dies geschah namentlich auch deshalb, um nicht nur einigen wenigen Haupt- produktionsländern mit sehr entwickelter Gesetzgebung die Pforten der Union zu öffnen, sondern um auch die auf diesem Gebiete etwas zurückgebliebenen Völker um das Banner der Union zu scharen und insbesondere um der selben unter den diesen Prinzipien fremd oder apathisch oder gar feindselig gegenüberstehenden Nationen neue Anhänger zu gewinnen. Also Unitas nur in den wichtigsten Punkten und Ausdehnung des Verbandes, das waren die leitenden Ge sichtspunkte der Inspiratoren der Berner Konvention. Wie steht es nun mit ihren durch dieses außerordent lich kluge Entgegenkommen hochgespannten Erwartungen, die sie vom Schicksal des ersten Unionsoertrages hegten? Zusammenfassend kann man hier sagen, daß sich diese Hoffnungen in bezug auf die Mitgliedergewinnung nicht so schnell und vollständig verwirklicht haben, wie sie sich dies gedacht hatten. Hinsichtlich der Vervollkommnung der Landes gesetze sind diese Hoffnungen erfüllt. Hinsichtlich der Ver einfachung der durch das Nebeneinanderbestehen von Sonder literaroerträgen und des Unionsvertrages geschaffenen ver wickelten Rechtslage sind sie in Erfüllung begriffen. Was die Fortbildung des Ünionsrechts anbelangt, sind sie über flügelt worden. Wir werden diese vier Behauptungen summarisch belegen. III. 1. Die Union besteht gegenwärtig aus folgenden 17 Staaten; Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Nor wegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Tunis. Als eigentliche Großmächte und auch literarische Großmächte finden wir darunter nur Deutschland, Frankreich, Groß britannien, das allein mit seinen Kolonien das Haupt kontingent von 400 Millionen Seelen zu den 720 Millionen stellt, und Italien, in zweiter Linie Japan und Spanien. Zur Unterzeichnung des Vertrages waren im Jahre 1886 weniger Vertreter erschienen, als man erwartet hatte. Gar viele Staaten, auf deren Beitritt Herr Droz im Jahre 1886 ganz sicher zählte, haben sich noch ferngehalten; wir tun ihnen die Ehre der Erwähnung heute nicht an. Nur bei den slavischen Völkern, deren geringe Bereitwilligkeit Herr Droz schon damals betonte, ist er ein guter Prophet gewesen. Durch Krieg verlor die Union Cuba, Portorico und die Philippinen, gewann dagegen die Transvaal and Orange River Colony. Zuwachs erhielt sie durch die deutschen Schutzgebiete und Korea. Ferner gilt Unionsrecht auch im fernen Orient, in China, Siam usw. gemäß einer englischen Verordnung von 1907 unter den Engländern und den mit ihnen durch Gegen seitigkeit verbundenen Angehörigen europäischer Staaten, wie denn auch durch einen kürzlich zum Vollzug gelangten Ver trag Japan und Frankreich in allen Ländern des Orients mit Konsulargerichtsbarleit ihre Angehörigen gegenseitig nach Unionsrecht schützen. Die Berner Konvention kann auch in Ägypten und in der Levante vor den Konsulargerichten geltend gemacht weiden. Für den Fall, daß Österreich und Ungarn ihren gegenseitigen Urheberrechtsvertrag von 1887 kündigen, soll laut dem Kompromiß vom 8. Oktober 1907 die Berner Konvention bezeichnenderweise in den Riß treten. Der Beitritt der Niederlande ist im Prinzip von den dortigen Kammern genehmigt und wird auf nächstes Jahr sicher erwartet, die Vorbereitungen zum Beitritt Ungarns sind auf guten Wegen. In der Propaganüaarbeit sür neue Beitritte bleibt jedoch ersichtlich noch sehr viel zu tun übrig. 2. Die interne gesetzgeberische Arbeit ist im Zusam menhang mit der Berner Union eine außerordentlich rege gewesen. Schon in den achtziger Jahren, vor ihrem Eintritt in die Union, haben sich Länder wie Belgien (1886), Haiti (1885) und die Schweiz (1883) Urheberrechlsgesetze gegeben. Die drei nordischen Länder haben insgesamt, bevor sie die Konvention Unterzeichneten, ihre Gesetze einer gründlichen organischen Durchsicht unterworfen. Andere Staaten, näm lich Luxemburg, Monaco, Tunis und Japan, haben dies in einem späteren Zeitpunkte getan. In einigen Staaten ist die Revision angestrebt, aber nicht verwirklicht worden. Ganz besonders intensiv war diese Resorm- bewegung nach der Berliner Konferenz von 1908; sie ist noch nicht zum Stillstand gekommen, wie das Beispiel Italiens, Dänemarks und der Schweiz beweist. Geradezu vorbildlich hat Deutschland seine interne Gesetzgebung umgestaltet und sie urit peinlicher Gewissenhaftigkeit mit dem letzten Gesetz vom 22. März 1910 dem neuen Unionsrecht angepaßt. In Großbritannien endlich ist die
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