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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-13
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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213, 13. September 1911. Nichtamtlicher Teil. Xr8eb6int in 3 Uäncken 2um 6rsi86 von X 48.—. (I. 63. XVI, 612 8. mit ^dbilckxu.) I^sXrbueb äsr kb^siolo^is ckss ^lsnsefisn, brsx. von 2untr unä H.. (l^sipri^, k'. O.^V. Vo^sl ) uirl. L. 3»vk>l^osL." 1. 2-5. 8°. Xie^v. XI, 455 8. mit ^.bbilckKn. 3000 Lx. 6. 2.60. 6soau ZI. albiak. 823.back verseil. korck. 66vi 1. 16°. Zuckapest, Xranklio-Verein. 139 8. 80 b. I^sxer, I/sbrbaeb 3er aii^emeinell Obirur^is. (8tuttxart, I'. Lnice.) b/r^. VIl/l48 8. w,t Lbblläßll. SVÜ0 Lx. "k. 3.2S. Xrie^ 1904/05. (öerlin, 6. 8. 24itt.1sr L 8ovn.) 1904—1905. IIsp. c'L X. ^xspULn Ilsx. 2-e. 8". keters- bur§. 66 8. mit klLnen. 1000 Xx. 75 Xop. (8odluss kol^t ) Kleine Mitteilungen. Aufruf an junge «uchhäudler aus Württemberg. — Wir entnehmen dem Amts- und Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart vom 8. September 1911 den nachstehenden Aufruf und bemerken dazu, daß nicht nur Lehrlinge, sondern auch Gehilfen, die den Bedingungen entsprechen und sich weiterbilden wollen, Aussicht auf Berücksichtigung haben. Die Bekanntmachung lautet: Aufruf an junge Buchhändler aus Württemberg. Das verstorbene Fräulein Babette Neff von hier hat zum ehrenden Andenken an den verstorbenen Bruder, Herrn Buch händler Paul Neff, ein Kapital von 13 714 zum Zweck der Austeilung des Zinsenertrags an gut prädizierte, talentvolle junge Leute aus Württemberg, die eine Realschule, ein Gymnasium oder eine Lateinschule Württembergs besucht haben und sich dem Buchhandel widmen, gestiftet, um denselben die weitere wissen schaftliche Ausbildung für diesen Beruf durch Besuch von Privat stunden, Fortbildungsschulen, Handelsschulen oder von Vor lesungen auf einer Universität usw. möglich zu machen. Bewerbungen um diese Stiftung wollen bis spätestens 30. September beim Stiftungsamt Stuttgart, Rathaus Zimmer 64, eingereicht werden. Beizuschließen sind: 1. ein Zeugnis des Prinzipals über die geistige Fähigkeit des Bewerbers überhaupt und insbesondere über die Fähig- leit als Buchhändler, über Treue und Fleiß, sowie über das sittliche Verhalten; 2. ein Schulzeugnis über Fleiß und Betragen; 3. amtliche Zeugnisse über eigenes Vermögen und solches der Eltern. In der Bewerbung ist auch der derzeitige Gehalt des Be werbers anzugeben. Den 8. September 1911. Städt. Stiftungsamt: Begünstigung. — Ein bei dem Buchhändler R. in Breslau angestellter Reisender hatte vor längerer Zeit einem Bergmann in Miechowitz bei Beuthen O.-S. das Werk »Bilz, Naturheil, verfahren« gegen Ratenzahlungen verkauft. Das Eigentumsrecht hatte sich die Firma bis zur Bezahlung des Gesamtpreises für das Werk, der auf 26 .^l festgestellt war, Vorbehalten. Die Raten zahlungen wurden bis zur Höhe von insgesamt 16 ^ pünktlich entrichtet; dann blieb der Bergmann damit längere Zeit im Rück stände. Nachdem der Buchhändler wiederholt vergeblich die Rück sendung des Werkes gefordert hatte, erstattete er Anzeige gegen den Bergmann wegen Unterschlagung, was diesen zur schleunigen Einsendung einer Rate von zwei Mark veranlaßte. Gleichzeitig ersuchte er den Buchhändler unter der Versicherung, fortan pünktlich zahlen zu wollen, um die Zurücknahme des Strafantrags. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. R. entsprach dieser Bitte und bemerkte in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft, daß sich das Werk noch im Besitze des Käufers befinde. Durch die bereits eingeleitete Voruntersuchung hatte sich aber die Unrichtigkeit dieser letzteren Bemerkung heraus gestellt, was den Fortgang des Verfahrens gegen den Bergmann und ein Strafverfahren gegen den Buchhändler wegen Begünsti gung zur Folge hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte an genommen, R. habe durch die Zurücknahme des Straf antrags den Bergmann der Bestrafung entziehen wollen. In der Verhandlung vor dem Schöffengericht in Beuthen O.-S. wurde der Buchhändler zu einer Woche Gefängnis verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung wurde von der dortigen Straf kammer verworfen. Der Bergmann war wegen der Unter schlagung zu einer Geldstrafe von 6 verurteilt worden. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der Verbreitung un züchtiger Veröffentlichungen. — Das in Paris zwischen 10 Staaten geschlossene Abkommen zur Bekämpfung der Ver breitung unzüchtiger Veröffentlichungen tritt nach einer darin enthaltenen Bestimmung 6 Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft. Dieser Termin ist der 15. September. Alle an dem Abkommen beteiligten Staaten errichten eine Zentralstelle, deren Aufgabe es ist, die Nachrichten zur Ermittlung und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen zu sammeln und die Beschlagnahme solcher Schriften zu sichern, sowie den Zentralstellen anderer Staaten alle gesetzlichen Maßnahmen mitzuteilen, die für den gedachten Zweck in Frage kommen. Die für das Deutsche Reich auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Bundesregierungen zu er- richtende Zentralstelle befindet sich im Polizeipräsidium zu Berlin Ihre Tätigkeit wird jedoch zum 15. September noch nicht beginnen können, da zunächst ein Organisationsplan für die Behörde und ihre Arbeiten fertiggestellt werden muß. Ebenso wird auch die Regelung der Kostenfrage noch weitere Verhandlungen zwischen den Bundesstaaten bedürfen. Sobald diese Vorarbeiten erledigt sind und ein geeignetes Personal für die Behörde zur Verfügung steht, wird die Zentralstelle ihre Tätigkeit beginnen. Nach dem Pariser Abkommen sind die Staaten verpflichtet. Delikte in bezug auf die Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen auch dann zu verfolgen, wenn sie im Ausland begangen sind, eine Praxis, die bisher in Deutschland nicht zur Anwendung kam, obwohl das Strafgesetz sie zuläßt. Es dürften daher die zuständigen Behörden auf dem Verwaltungswege zur Befolgung dieser Vereinbarung angewiesen werden. Wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften waren die Zeit- schriftenhändler Theodor H., Wilhelm Sch. und Franz W. in Leipzig vor die Ferienstraskammer 6 gestellt worden. Es handelte sich um die seinerzeit beschlagnahmten Nummern 20 bis 22 des Jahrgangs 1911 des «Wiener kleinen Witzblattes«, die von den drei Angeschuldigten in Leipzig vertrieben worden waren. In der unter Ausschluß der Öffentlichkeit abgehaltenen Verhandlung wurden die Angeklagten wegen Vergehens nach § 184 des Straf gesetzbuchs zu Geldstrafen in Höhe von 20, bzw. 40 und 75 verurteilt. Sine hervorragende Druckleiftnng. — In der gestrigen Nummer (S. 10265) ist das große Brandunglück, das den Londoner Verlag Ward, Lock L Co. kürzlich betroffen hat, er wähnt worden. Heute geht uns eine Londoner Mitteilung zu, die sehr anschaulich die durck die Feuersbrunst einer bekannten englischen Fachzeitschrift entstandenen Verlegenheiten und ihre energische Überwindung schildert. Der Bericht lautet: Die bekannte englische Fachzeitschrift »Poultry« (»Das Ge flügel«), die in London jeden Freitag morgen erscheint, hat in der Nacht vom 30. auf 31. August (Mittwoch zum Donnerstag) im wahren Sinne des Wortes ihre Feuerprobe bestanden. Ungefähr um 4.30Uhr an jenem Abend war in dem angrenzenden großen Lokal der berühmten Verlegerfirma Ward, Lock L Co. Feuer ausgebrochen, das sich schnell auf die Nachbargebäude ausbreitete und auch den Dachstuhl und das oberste Stockwerk von »Poultry« ergriff. Das Personal, eben mit dem Drucken der ersten Seiten beschäftigt, mußte alles im Stich lassen und durch einen Regen von Glassplittern, Holz stücken und andern Überresten ins Freie flüchten, worauf die 1342
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