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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1911
- Strukturtyp
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- 1911-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1911
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- Deutsch
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215, 15. September 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtkchn. Buchhandel. 10439 im Ausland angezeigt wird, soll versuchen, sich mit dem Sortimenter-Verein des betreffenden Landes und, wenn nötig, auch mit dem betreffenden Verleger-Verein in Ver bindung zu setzen. Der benachteiligte Verleger soll sich somit an seinen Verein wenden, der durch Vermittelung des Permanenten Bureaus den Verleger-Verein desjenigen Landes einschreiten läßt, in dem die Uebertretung vor gekommen ist. In Anbetracht der verschiedenen Einrich tungen des Buchhandels in den einzelnen Ländern wird das Permanente Bureau die Klage immer an den Ver treter des Landes richten, der gemäß der buchhändlerischen Organisation seines Landes handeln und die Klage der jenigen Fachgruppe übergeben wird, die derselben Folge geben kann.« Die Internationale Kommission nimmt diese Resolution einstimmig an.*) (Schluß folgt). Kleine Mitteilungen. Türkei. Paßgesetz. — Im Takwin-i-wekai vom 2. Temuz 1327/16. Juli 1911 ist nunmehr das neue türkische Paßgesetz, das am 4. Juni die kaiserliche Sanktion erhalten hat und am 16. August in Kraft getreten ist, veröffentlicht worden. Nach dem Gesetz ist jeder, der das Türkische Reich betritt, verpflichtet, einen Paß vorzuzeigen. Die zum Betreten des Landes erforderlichen Pässe, und zwar sowohl diejenigen von Angehörigen fremder Staaten, die sich mit der Türkei im Friedensverhältnis befinden, als auch diejenigen türkischer Staatsangehöriger, die sich im Ausland aufhalten, müssen mit dem Visum eines türkischen Konsulats versehen sein. Diejenigen, deren Pässe nicht von einem türkischen Konsulat vidiert sind, haben die doppelte Visagebühr nachzuzahlen und nur, wenn sich an dem Abreiseorte kein türkisches Konsulat be. findet, hat es mit der Nachzahlung der (einfachen) Visagebühr sein Bewenden. *) Es ist ein eigenartiges Zusammentreffen, daß man sich zu derselben Zeit, in der in Deutschland Stimmen für die zeitliche Begrenzung des Ladenpreises laut werden, im Auslande ernsthaft mit dem Gedanken trägt, dem Schutz desselben eine Ausdehnung über die Landesgrenzen hinaus zu geben, ihm also Gültigkeit in der ganzen Welt zu verschaffen. Wir haben unsere Bedenken gegen diese Bestrebungen bereits im Anschluß an den in Nr. 159 ab- gedruckten Vorbericht über die infragestehende Berner Tagung Ausdruck gegeben, Bedenken, die nicht nur in der Ver schiedenartigkeit der Stärke der buchhändlerischen Organisationen und der Gesetzgebung der einzelnen Länder liegen, sondern auch in volkswirtschaftlichen Erwägungen begründet sind. Wenn schon einzelne oft- und westpreußische Buchhändler mit Rücksicht auf die durch die Entfernung von Leipzig bedingte Spesenerhöhung einen Aufschlag für gerechtfertigt halten, so wird man es dem ausländischen Buchhändler noch weniger verwehren können, sich durch einen Zuschlag auf den Ladenpreis für ihre erhöhten Spesen schadlos zu halten. Denn wenn es auch Tatsache ist, daß man z. B. einen Baedeker in London und Paris meist billiger kauft als am Erscheinungsorte, so wird man darin doch keine vorbild liche Berechnungsweise erblicken wollen, ganz abgesehen davon, daß Ausnahmen noch keine Regel bilden. Zweck würde eine internationale Aufrechterhaltung des Ladenpreises erst dann haben, wenn sie auf Gegenseitigkeit ge gründet werden könnte und die einzelnen Länder auch in der Lage wären, ausreichende Garantien für die Durchführung solcher Beschlüsse innerhalb ihres Geltungsbereichs geben zu können. In jedem Falle aber müßte einer internationalen Durchführung des Ladenpreises die Möglichkeit praktischer Maß nahmen zum Preisschutz im eigenen Lande vorausgehen. Solange es daran fehlt, wird man einem weitergehenden Schutze der Ladenpreise ebenso skeptisch gegenüberstehen wie der deutsche Delegierte Herr Meiner. Länder, die wie Deutsch land eine gewisse Rechtssicherheit in dieser Frage dank ihrer hochent wickelten buchhändlerischen Organisation bieten können, würden damit nur die Geschäfte der Ausländer besorgen und dem deutschen Exportbuchhandel Wunden schlagen, ohne dafür mehr als einen Das Paßvisum gilt nur für eine Reise. Jedoch kann auf Antrag ein besonderes Visum für sechs Monate denjenigen Per sonen erteilt werden, die genötigt sind, mindestens zweimal im Monat ein Nachbarland aufzusuchen. Aber diese Vergünstigung ist auf ruhige Zeiten, d. h. falls kein die öffentliche Sicherheit ge- fährdender Zustand besteht, beschränkt. (Auszugsweise den im Reichsamt des Innern zusammen- gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie« entnommen.) sL. Vertrag über den Verkauf von Theaterprogrammen (Nachdruck verboten) — Es ist allgemeiner Brauch, daß die Theaterdirektoren und die Leiter großer Ver gnügung setablissements den Vertrieb der Programme verpachten. Eine interessante Frage ist nun unlängst in der Richtung aufgetaucht, ob der Pächter Schadenersatz fordern kann, wenn der Direktor die Veranstaltung einstellt oder ver ändert. Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht Hamburg in folgendem Falle bejaht: Der Kaufmann L. in H. hatte mit dem Gastwirt R einen Vertrag geschlossen, wonach er den Konzertprogramm verkauf in dem Konzerthaus H. übertragen erhielt. R. hatte nun in der Konzertsaison 1910/11 alle Konzerte ausfallen lassen und in die Räume ein Operettentheater ausgenommen. Streit entstand zwischen den Parteien, ob R. verpflichtet sei, Konzerte geben zu lassen. L. erhob deshalb Klage und forderte ferner Schadenersatz. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Anderer Meinung war der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Ober landesgerichts Hamburg, der ausführte: In der Auslegung des Vertrages der Parteien kann dem Landgericht nicht beigestimmt werden. Die Parteien sind bei Abschluß des Vertrages selbstverständlich von der Voraussetzung ausgegangen, daß in dem Konzerthause H. Konzerte gegeben werden würden, zu welchem Zwecke dem Kläger gerade die Her stellung und der Vertrieb von Konzertprogrammen überlassen wurde. Wenn daher nichts Besonderes vereinbart wäre, könnte man annehmen, daß der Vertrag so zu verstehen wäre, daß mit dem Wegfall der Konzerte aus irgend welchem Grunde auch die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Konzert programme zu überlassen, mit allen Konsequenzen, insbesondere ohne weitere Verpflichtung zur Entschädigung, aufhöre. Allein papierenen Anspruch einzutauschen. Alle internationalen Ver einigungen, mögen sie nun die Zinnhändler, Kupferlieferanten oder Stahlproduzenten umfassen, sind an derartigen Abmachungen ge scheitert, und selbst das relativ festeste internationale Kartell, der Transatlantische Schiffahrts-Pool, ist erbitterten Kämpfen ausgesetzt und mangels jedes internationalen Rechtszwanges zu fortwähren den neuen Vereinbarungen gezwungen. Wenn dem gegenüber auf die völkerrechtlichen Konventionen, wie den Weltpostverein, das Rote Kreuz, und wie die internationalen Abkommen alle heißen mögen, hingewiesen wird, so darf nicht übersehen werden, daß hinter diesen die Regierungen der betr. Länder stehen, während den Delegierten wirtschaftlicher Vereinigungen nur eine verhältnismäßige kleine Zahl Berufsgenossen sekundiert. Damit soll der Wert dieser Kongresse in keiner Weise herab gedrückt, sondern nur vor einer Überspannung der an sie zu stellenden Ansprüche gewarnt werden. Denn abgesehen davon, daß sie dazu dienen, die einzelnen Berufsgenossen einander näherzubringen, schärft die Beschäftigung mit den Einrichtungen und Verhältnissen anderer Länder auch den Blick für die eigene Lage, indem sie uns bald die Über legenheit unserer Organisation, bald deren Mängel im Wege des Vergleiches zeigt. Sie lehrt weiter, das Gemeinsame von dem Speziellen zu unterscheiden und läßt erkennen, wie eng oft Berufs und Staatsorganisation miteinander verbunden sind und wie doch Blüte und Verfall eines Berufs nicht selten von ganz bestimmten Maßnahmen einzelner Faktoren abhängen. Früchte am Baume internationaler Erkenntnis reifen langsam heran, und so wollen auch wir die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen halten, daß der Arbeit des Internationalen Verlegerkongresses auch hinsicht lich der »internationalen Aufrechterhaltung des Ladenpreises« ein Erfolg beschicken ist, wenn die einzelnen Länder energischer als bisher für den Preisschutz der nationalen Bücherproduktion inner halb der eigenen Grenzpfähle eintreten. Red. 1366'
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