Umschlag zu 216. Sonnabend den 16. September 1911. ? ' * Der in vielen taufen- Exemplaren verbreitete, -ie Praxis beherrschende Rommentar zum 6<Sö ist Reichsgerichtskommentar 2 Großoktavbänöe in Halbfranz gebunöen ä M. 70.- orö. mit 351-Rabatt un- 17j10 Zreiexemplaren Cs existiert kein zweiter Rommentar, üer so überaus glänzenü besprochen, so vollkommen unö authentisch wegen seines günstigen Preises von jeüermann als unentbehrlich angefthafft wirö. Die Herausgeber sinü ausschließlich Mitglieüer öes höchsten Gerichtshofes. Der Reichsgerichtskommentar wirü in öer Praxis tagtäglich benützt unü allgemein zitiert. Infolge Knappheit Ser Zorm, höchster Authentizität ües Inhalts unü günstigster An- schaffungsbeüingungen nimmt er eine Ausnahmestellung unter allen Rommentaren ein. A«- Der Reichsgerichtskommentar ist ein örotartikel für -as Sortiment. Leicht verkäuflich un- hoher Rabatt! Prospekte und öegellkarten gehen zur Verfügung. U. E. Sebald, verlagshandlung ii, Nürnberg und Leipzig