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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1911
- Strukturtyp
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- 1911-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1911
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- Deutsch
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218, 19 September 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn. Buchhandel. 10627 steins Antiquariat in Danzig eröffnet den Reigen der Bücherversteigerungen am 20. September 1911. Der Katalog enthält 709 Nummern: »Wertvolle Werke aus allen Gebieten«; keine aufregenden Seltenheiten, so daß es nicht lohnt, ein zelne Titel aufzuführen. Umfangreicher (2426 Nummern) ist das Verzeichnis, das I. M. Heber le in Köln über die nachgelassene Bibliothek des Professor vr. G. Bering in Düsseldorf verschickt, die vom 22. bis zum 30. September zum Verkauf kommen soll. Es ist die Arbeitsbibliothek eines Gymnasiallehrers, eines Mathematikers, die ungemein vielseitig ist und, wie der Titel ganz richtig sagt, eine »reiche Auswahl von Werken aus allen Gebieten der Wissen schaft« umfaßt; auch die deutsche Literatur ist mit 767 Num mern gut vertreten. Natürlich sind hier nur gelegentlich seltenere oder erste Ausgaben zu finden, dafür aber manches wissenschaftlich wertvolle Buch. Es ist die Sammlung eines Praktikers, nicht die eines Liebhabers. — Vorboten! Vivant 86gU6Nt68! ö. k. Kleine Mitteilungen. »4. Kann ein Angestellter bei Ansion der Firma mit einer anderen ohne weiteres das Dienstverhältnis aufhebe«? (Nachdruck verboten.) — Wie der zu einer Dienstleistung Ver pflichtete seine Dienste in Person zu leisten hat, so ist im Zweifel auch der Anspruch auf die Dienste nicht auf Dritte übertragbar. Im Mittelpunkt eines kürzlich entschiedenen Rechtsstreites stand jetzt die Frage, ob ein Angestellter bei Fusion seiner Firma mit einer anderen ohne weiteres verpflichtet ist, der neuen Firma seine Dienste zu leisten oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Dienst verhältnis lösen kann. Der Ingenieur U. in Hamburg war seit Juni 1906 bei einer Kölnischen Maschinenbau-Gesellschaft angestellt. Am 30. November hatte er, ohne vorher gekündigt zu haben, seinen Dienst verlassen. Eine Berliner Maschinenbau- Gesellschaft, an die die Kölnische Gesellschaft ihr Vermögen im Ganzen veräußert hatte, hatte daraufhin Klage auf Zahlung von 2000 ^ Konventionalstrafe erhoben. Der Beklagte hatte ausgeführt, sein Engagementsvertrag sei nicht mit der Klägerin, sondern mit der Kölner Gesellschaft geschlossen, und er sei nicht verpflichtet, in den Dienst der neuen Gesellschaft über zutreten. Das Landgericht war dem Beklagten in dieser Auf fassung beigetreten, das Oberlandesgericht hatte ihn aber verurteilt. Es führte aus: Das Landgericht hat den Beklagten deshalb für befugt angesehen, seinen Dienstvertrag mit der Kölner Maschinenbau-Gesellschaft aufzuheben, weil die letztere sich mit der Klägerin fusioniert hatte. Das Land gericht stützt diese Entscheidung auf § 613 Satz 2 des B. G.-B. nach dem der Anspruch auf die Dienste im Zweifel nicht über tragbar sei. Damit ist aber nach richtiger Ansicht der Übergang der Rechte des Dienstherrn im Wege der Universalsuccession nicht ausgeschlossen. Stirbt z. B. der Dienstherr, so gehen dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrage, es sei denn, daß sich aus dessen Inhalt etwas anderes ergibt, unmittelbar auf den Erben über. Wird, wie es hier geschehen ist, das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes an eine andere Aktiengesellschaft veräußert, so ist dieser Rechtsvorgang auf seiten der über nommenen Gesellschaft dem Tode einer natürlichen Person gleichzuachten. Denn deren Rechtspersönlichkeit hört auch auf. Einer Zession ihrer Forderungen auf die übernehmende Gesell schaft bedarf es deshalb nicht. Ihr Übergang ist mit der Fusion ohne weiteres erfolgt. Selbstverständlich kann durch die Fusion für den Dienstverpflichteten ein wichtiger Grund zur un befristeten Kündigung gegeben sein, z. B. dann, wenn die dienst liche Stellung durch die Fusion eine Änderung erfährt. Das aber liegt hier nicht vor. Als einzigen Grund, weshalb er bei der Klägerin nicht in dienstlicher Stellung verbleiben wollte, hat der Beklagte nur angegeben, daß er bereits früher bei ihr beschäftigt gewesen wäre. Er hat aber nicht etwa hinzu gefügt, daß ihm seine Erfahrungen aus dieser vormaligen Beschäftigung begründete Veranlassung gäben, mit der Klägerin nicht wieder in dienstvertragliche Beziehungen zu treten, so daß nicht abzusehen ist, weshalb allein die Tatsache des früheren Engagements einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 B. G.-B. abgeben sollte. Die Konventionalstrafe war deshalb an sich ver wirkt, ist aber aus Billigkeitsrücksichten auf 1000 herabgesetzt worden. (Aktenzeichen: IV. 101/11.) Die Verlegung der katholischen Feiertage in Österreich. — Die von der Prager Handelskammer einberufene Enquete- Kommission über die Verlegung der katholischen Feiertage beschloß auf Antrag des Regierungsrates vr. Hotowec, im Prinzip sich für eine Reform der katholischen Feiertage einzusetzen, und zwar in der Weise, daß von den siebzehn katholischen Feiertagen sieben auf Sonntage und zehn auf Sonnabende verlegt werden sollen. Auch die Handels- und Gewerbekammer Salzburg beschäftigte sich in ihrer letzten Sitzung unter dem Vorsitz des Präsidenten Biebl mit der Frage der Verlegung der Wochenfeiertage auf Sonntage und sprach sich einstimmig aus rein wirtschaftlichen Gründen für die möglichste Einschränkung der Wochenfeiertage und deren Ver legung auf die Sonntage aus. Die deutsche Sprache in Ungarn. — Der ungarische Minister des Kultus und Unterrichts, Graf Zichy, hat einen Erlaß herausgegeben, wonach an der Budapester Nationaloper wieder in deutscher Sprache gesungen werden darf. Seit etwa 20 Jahren war der Gebrauch der deutschen Sprache an dieser Stätte verboten. Ein Denkmal für Martin Greif in Tirol. — In Kufstein, wo Martin Greif nach schwerem Krankenlager am 1. April d. Jl starb, wird ihm demnächst ein schlichtes, aber würdiges Denkmal erstehen. Einige Münchener Freunde des Dichters haben die entsprechenden Schritte dazu eingeleitet. Die Enthüllung des Monuments soll im nächsten Frühjahr stattfinden. 2. Bureau-Ausstellung in Wien 1911. — In den Sälen der GartenbaU'Gesellfchaft in Wien wird am 8. November die vom Verband österreichischer Schreibmaschinenhändler veranstaltete 2. Bureau-Ausstellung eröffnet werden und bis 19. November währen. Die Ausstellung wird Schreib-, Diktier- und Rechen maschinen, Geldsortier- und Auszahlmaschinen, Vervielfältigungs- Apparate, Kopier- und Frankiermaschinen neuester Erfindung und Konstruktion und alle jene Bureau-Artikel vorführen, die zur voll ständigen Ausstattung eines modernen Bureaus gehören. Zu schriften sind an den Sekretär des Verbands Ignaz Tenger, Wien III, Löwengasse Nr. 29 (Telephon 9489), zu richten. Arbeitsnachweiskonfereuz deutscher Arbeitgeber. — Am 20. und 21. Oktober findet in Wiesbaden die gemein same Arbeitsnachweiskonferenz der Hauptstelle Deutscher Arbeit geberverbände und des Vereins Deutscher Arbeitgeberver bände statt. Als Verhandlungsgegenstände sind in Aussicht ge nommen: das Problem der Arbeitsvermittlung, die ungleiche Be handlung der verschiedenen Arten der Arbeitsnachweise in der Gesetzgebung, die Bedeutung der öffentlichen Arbeitsnachweise für die Industrie, rechtliche Beurteilung von Streik, Aussperrung und Boykott. Tagungen für Hcimatschutz. — Am letzten Sitzungstage des Salzburger Kongresses für Denkmalpflege und Heimatschutz wurde beschlossen, die nächste gemeinsame Tagung 1913 in Dresden abzuhalten. Die Sondertagung für Denkmalpflege wird 1912 in Halberstadt stattfinden. Der bisherige geschäfts führende Ausschuß wurde wiedergewählt. * Der 1. Deutsche Gemeindebeamtentag wird vom 5.-8. Oktober in München stattfinden. Die Tagesordnung weist u. a. folgende Punkte auf: Sonnabend, 7. Oktober, vorm. 9 Uhr: Vortrag über Zwecke und Ziele des Deutschen Gemeindebeamten bundes (Bureaudirektor Stephani,Trier, 1. Vorsitzender des Zentral verbandes der Gemeindebeamten Preußens); Vortrag über Stellung der Gemeindebeamten zu anderen Städten (Universitäts-Professor l)r. Stier-Somlo, Studiendirektor der Akademie für kommunale Verwaltung in Düsseldorf); nachmittags 4 Uhr: Vortrag: Die Forderungen der deutschen Gemeindebeamten zu dem Gesetz über die Angestelltenversicherung; Vortrag: Gesetzliche Regelung der Unfallfürsorge für die deutschen Gemeindebeamten. (Rechnungs- 1L80*
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