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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1911
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- Deutsch
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224, 2S. September 1S11. Nichtamtlicher Teil, i. »- «sich«. «Üi4h«us. 11027 nicht da sind, halte ich es für das Richtigste, der ersten Auf lage die gesamten einmaligen Herstellungskosten zu belasten. Schreitet man zu einer zweiten Auflage, so überträgt man einen entsprechenden Anteil aus die zweite Auflage. Rechnet man bei 10 000 ^ derartiger Aufwendungen mit noch drei weiteren Auslagen, dann also des Betrags, also 7500 Übertrag; rechnet man mit noch einer Auflage, dann die Hälfte oder 5000 Übertrag. Nach der zweiten oder fol genden Auslage wird ähnlich verfahren; veranstaltet man also die fünfte Auflage, und rechnet man sieben Auflagen insgesamt, so hätte man bei der fünften Auflage des Betrags der allen Auflagen zu belastenden Herstellungskosten vorzutragen. Selbstverständlich dürfen nur diese einmaligen Aufwendungen vorgetragen werden, nicht aber die Kosten für Druck, Papier, Buchbinder usw. Diese Methode hat den Vorteil, daß die Bewertung der vorhandenen Klischees, Platten, Anteilshonorare usw. immer nur dann erfolgt, wenn man sich über die Zukunftsausstchten des Werks am klarsten sein kann. Aufwendungen, die nur sür eine Auflage oder nur für einen Verwendungszweck geschahen, sind nicht besonders zu bewerten. Gewiß lassen sich aus dem Verleihen von Vorlagen oder Klischees bezw. der Herstellung von Galvanos usw. manchmal recht nette Einnahmen erzielen, aber diese sollte man im allgemeinen als »gefundenes Geld- betrachten. Den heikelsten Punkt in der Bilanz des Verlegers bildet in der Regel das Konto für »Verlagsrechten, »Ver lagswerte- usw., kurzum die Bewertung der ideellen Güter (Jdealwerte). Hier kann man zwischen selbstgeschaffenen und anderweitig erworbenen (etwa gekauften) Ideal- werten unterscheiden. Der eine Verleger hat durch eine glückliche Hand eine Reihe von markanten Werken verlegt und sich hierdurch einen bekannten Namen geschaffen. Die Werke, die seinen Ruf begründeten, sind vielleicht jetzt veraltet und nichts mehr wert, sein zugkräftiger Firmenname kann trotzdem noch weiter bestehen und neueren Werken den Weg zum Erfolg müheloser bahnen. Hier hätten wir es mit einem Firm en- wert zu tun. Ein anderer Verleger besitzt ausgezeichnete Beziehungen zu ersten und erfolgreichen Autoren; diese Autorenverbindungen bilden rein an sich ebenfalls einen Jdealwert. Ein anderer Verleger läßt eine Zeitschrift erscheinen. Die allen Jahrgänge sind unter Umständen keinen Schuß Pulver wert, trotzdem kann das Verlagsrecht an der Zeit schrift oder Zeitung, Kalender, Almanach usw. mit Gold ausgewogen werden'). ») Inwieweit bei jungen periodischen Unternehmungen die Verluste der ersten Jahre aus »Verlagsrechtskonto« gebucht werden dürfen, kann in diesem Aussätze nicht dargelegt werden. Allgemein sei bemerkt, daß dieses Verfahren dann nicht zu beanstanden wäre, wenn die ferneren Jahrgänge einest derartigen Durchschnittsgewinn versprechen, daß der sich hieraus ergebende Verlagswert dem Buchwert mindestens gleich sein würde, und wenn ferner diese Buchungen auf »Verlagsrechtskonto« die Liquidität des Unternehmens in keiner Weise beeinflussen würden. Kann man wegen der ungewissen Zukunftsausstchten nicht unbedingt aus einen genügend hohen Verlagswert rechnen, so hat diese Buchung zu unterbleiben; ge radezu betrügerisch und in höchstem Maße verwerflich ist sie, wenn sie zur Verdeckung einer Unterbilanz, zur Aussrisierung der Liquidität usw. dient. Positiven Zweck besitzt diese Buchung nur sür die Steuerbehörde, aber nicht sür den Verleger, der durch die Belastung des Verlagsrechtsiontos den bei einem Verkauf des Unternehmens zu erzielenden Gewinn mehr oder weniger vorweg nimmt. Ähnlich wie man die Verluste in den ersten Jahren aus Verlagsrechtskonto verbucht, kann dieses auch mit besonderen Re- Ilameauswendungsn geschehen, wenn durch diese nicht nur eine Wieder ein anderer Verleger läßt Neudrucke älterer Werke erscheinen (Klassikerausgaben usw.); schlagen seine Aus gaben gut ein, so existiert neben dem Werl aller Vorräte auch hier wieder ein Jdealwert, der in der steten und siche ren Absatzfähigkeit zu suchen wäre. Man sieht aus diesen ganz wenigen Beispielen, wie mannigfach die Natur eines Jdealwerts sein kann. Alle derartigen Jdealwerte dürfen in der Bilanz und bei der Gewinnermittlung höchstens mit dem Betrage er scheinen, der für sie tatsächlich aufgewendet wurde.') Ich scheue mich fast, diese entsetzliche Binsenwahrheit hier zu ver- kündigen, aber es ist unglaublich, in welchem Maße bei dem Wertansatz von Idealwelten gesündigt wird. Beispiele kann ich aus Gründen der Verschwiegenheit hier nicht bringen; was bei manchen Konkursen, Sanierungen usw. an Sünden ans Tageslicht kommt, dürfte genügen. Hat nun ein Verleger irgend einen Jdealwert käuflich erworben, so kann er in seiner Bilanz diesen Wert mit dem dafür gezahlten Kaufpreis einstellen; hat ein Verleger aber einen Jdealwert selber geschaffen, so kann er ebenfalls nur die hierfür gemachten Aufwendungen, also in den meisten Fäller »nichts» einstcllen.") Im regulären Verlagsbetriebe kann ein tatsächlicher, vorübergehende, sondern eine jahrelang dauernde Erhöhung der Rentabilität eintritt. ') Wie schon oben bemerkt, ist bei diesen Idealwelten zwischen Rechten und wirtschaftlichen Gütern lFirmenrecht, Autoren verbindungen usw.s zu unterscheiden. Rechte können grund sätzlich in der Höhe der Aufwendungen, die zu ihrer Erlangung gemacht wurden, in die Bilanz eingestellt werden, wirtschaft liche Güter dagegen nur, wenn sie von einem Dritten erworben sind. Wohlgemerkt: können, nicht müssen. Aufwendungen sür die Reklame einer neu zu gründenden Zeitschrift z. V. wird man nicht in die Bilanz einstellen dürfen, während eS dagegen durch aus zulässig ist, wenn eine durch Kauf von einem Dritten er worbene Zeitschrift mit dem dafür gezahlten Kaufpreise in der Bilanz fungiert. Red. "> Im Zusammenhang hiermit möchte ich aus einen nicht gerade neuen, aber dennoch immer noch recht be liebten Trick Hinweisen. Lehmann L Müller verlegen beispielsweise unter anderem die »Zeitschrist für ». Als ingeniöse Leute gründen sie nun aus dieser Zeitschrift eine be sonderen »Verlag der Zeitschrift sür G. m. b. H.«. Während Lehmann S Müller nun sür das Verlagsrecht der betr. Zeit schrift selber 10 000 ^ bezahlt haben, bringen sie in diese G. m. b. H. das Verlagsrecht etwa mit 10 000 ein, wodurch das Gesellschasts- kapital voll eingezahlt sein soll. Die G. m. b. H. bucht hüben -Verlagsrechte 10 000 >« und drüben »Gesellschastskapital 10 000^«. Lehmann L Müller besitzen nunmehr anstatt des Verlagsrechts an dieser Zeitschrift sämtliche Anteilscheine der Gesellschaft, die das Verlagsrecht besitzt, oder sie besitzen genau dasselbe wie vorher. Es sind daher die Anteilscheine nicht etwa mit dem Nominalwert von 10000 sondern lediglich mit dem Buchwert des her gegebenen Verlagsrechts an der »Zeitschrist sür », also mit 10 000 .as in ihre eigene Bilanz zu setzen. Durch derartige »Schiebungen« weiden tatsächliche Gewinne nicht erzielt, und es kann nicht die Rede davon sein, daß Lehmann L Müller aus dem Verkauf einen Gewinn von 30 000 -ä! erzielt hätten. So einfach dieser Trick auch ist, soviel harmlose Leute werden damit hineingelcgt; bemerkt sei, daß weitere »Schiebungen« gern zur weiteren Verschleierung noch benutzt werden. Wohlgemerkt, nur zu beanstanden ist die Art und Weise, i» der »Gewinne« aus dem Papier zusammengeklaubt werden; es ist durchaus nichts dabei, wenn eine Firma einen Teil ihres Ver lags anderweitig umgründet, etwa mit einer G. m. b. H. und hierbei eigene Werte mit einem entsprechenden Agio einbringt, nur dürfen diese nur aus dem «Papier« erzielten Gewinne nicht als »tatsächliche« Gewinne gebucht werden. In dem obigen Beispiel von Lehmann L Müller und ihren Anteilscheinen würde ein tatsächlicher Gewinn erst eintreten, wenn diese Anteil- scheine gegen bares Geld anderweistg verkauft würden. 1111»
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