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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.09.1911
- Strukturtyp
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- 1911-09-27
- Erscheinungsdatum
- 27.09.1911
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- Deutsch
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11084 «örl-nblE d. Dtschn. Buchhand-I. Nichtamtlicher Teil. .4k 225, 27, September 1911. Die Summen, die dadurch verloren gehen, sind ganz bedeutend. Aus diesem Grunde heraus hat das Gesetz offen bar die Änderungen erhalten, die seit dem 1. April 1910 bestehen und für das heutige Mahnverfahren von nicht zu unterschätzendem Werte sind. Denn dadurch ist folgendes erreicht: 1. Jeder kann das zwangsweise Einziehen von Schuld beträgen selbst vornehmen. 2. Das Verfahren verursacht, da ein Rechtsbeistand nicht benötigt wird, nur geringe Kosten. 3. Auch die kleinsten Beträge verlohnen sich — wegen der unbedeutenden Kosten — eingezogen zu werden. 4. Selbst auf die Gefahr hin, daß der Schuldbetrag nach ergangenem Urteil nicht zu erhalten ist, kann der geringen Kosten wegen versucht werden, jede, auch die kleinste Summe einzuziehen. 5. Das Verfahren geht bedeutend schneller. Aber trotzdem wird von dem neuen einfacheren Ver fahren, vielleicht weil es eine Änderung bedeutet, fast noch gar kein Gebrauch gemacht. Wie groß der Mangel an Kenntnis über die einfachsten Rcchtsbegriffe beim Publikum im allgemeinen noch ist, be weist die Tatsache, daß fast zwei Drittel der ganzen Ge schäftswelt die Erledigung der einfachsten Rechtsangelegen heiten durch einen Rechtsbeistand bewirkt und dem Schuldner bzw. sich dadurch große Kosten aufbürdet. Der Kostenunterschied zwischen dem alten Verfahren mit Rechtsbeistand und der neuen vereinfachten Mahnklage ist, wie das nachstehende Beispiel zeigt, verhältnismäßig groß. Das vollstreckbare Urteil im Mahnverfahren kostet bei einem Streitobjekt von 5 ^ nur 60 H, während es im Zivilprozeß mit Rechtsbeistand bei demselben Betrag 10^ 50-ß beträgt. Die Kosten der Klage sind also doppelt so groß wie die Forderung. Bei größeren Objekten tritt diese Kostendifferenz noch bedeutend mehr hervor. Bei einem Objekt von 900^ macht das fertige Urteil im Mahnverfahren 8 ^ 70 H Un kosten, während ss bei dem gleichen Betrag auf dem Prozeß wege rund 80 ^ kostet. Bedenkt man nun, daß im deutschen Vaterlande alljährlich etwa 2 Millionen solcher Urteile ergehen, dann kann man sich ungefähr vorstellen, wie gewaltig groß die Kosten sind, die sich die Handelswelt selbst auferlegt. Außerdem ist dadurch auch ständig eine Erweiterung des Gerichtsapparats notwendig, den indirekt ebenfalls der deutsche Bürger zu stellen und zu erhalten hat. Man sollte sich deshalb diesem neuen, an Mühe, Zeit und Geld vereinfachten Mahnverfahren mehr zuwenden und den Schuldner immer wieder auf die Kostenunterschiede — womit man ja im eventuellen Falle sich selbst schützt — aufmerksam machen. Hat man das Mahnverfahren bis zu dem ergangenen Zahlungsbefehl durchgesührt und erhebt der Schuldner dagegen Widerspruch, dann ist natürlich der Pro zeß der einzig richtige Weg, weil cs schließlich in diesem Falle unangebracht wäre, weitere Rücksichten auf den Schuldner zu nehmen. Man tut also gut, im allgemeinen gegen seinen Schuldner human oorzugehen und erst von dem Moment ab, wo er Widerspruch, der ja immer begründet sein muß, erhebt, mit aller Energie die Forderung beizutreiben. Der Gang, wie ein Mahnverfahren nach den neuen, vereinfachten Bestimmungen vorzunehmen ist, soll nun an den nachstehend wiedergegebenen Musterformularen gezeigt werden. I. Formular an den Schuldner selbst mit der letzten Aufforderung zur Zahlung bis zu einer bestimmten Zeit und dem Hinweis, »daß nach diesem Termin das Mahnverfahren eingeleitet wird. Für den Fall, daß gegen den erwirkten Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben wird, erfolgt Klage, die, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist, bedeutend mehr Unkosten verursacht«. — , den 19. (Ort.) (Datum.) Herrn Da Sie den Betrag meiner Rechnung vom bisher nicht eingesandt haben, stelle ich Ihnen zur Bezahlung derselben hiermit eine letzte Frist von 8 Tagen. Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, bin ich gezwungen, gerichtlich gegen Sie vorzugehen. In Ihrem Interesse werde ich, um unnötige Kosten zu sparen, das Mahnverfahren einschlagen, d. h. — ich werde Ihnen einen Zahlungsbefehl durch das Gericht senden lassen. Da meine Forderung unstreitig ist, haben Sie leinen Grund zum Widerspruch. Sollten Sie unerwartet Widerspruch erheben, erwirken Sie damit nur eine Frist von höchstens 8 Tagen. Denn ich werde sosort unter Zuziehung eines Rechtsbeistandes das Mahnversahren in den Zivilprozestbetried überleiten lassen, wobei Sie sich durch eigene Schuld mindestens lOmal so hohe Kosten verursachen; das Endresultat bleibt ganz dasselbe. Hierzu kommen dann noch die nicht unerheblichen Kosten des Rechtsbeistandes sür den Betrieb der Zwangsvollstreckung. An dem unten aufgcsnhrten Beispiel ersehen Sie den Unterschieb der Kosten: Schaum«. kostet Urteil im Mahn- kostet das Urteil im Zivtl- prozeß mit RechtSbei - stand bi» Bollst^reckung bis I ö Scbuld^ Mehr- Epalte 2 bis 1 2 3 4 5 von 1^/Lbis20^ 60 10 50 4 — 13 90 „ 20^6 „ 60.« 1340 4 — 16 40 „ 60 „120.« I 70 17 30 5 20 20 80 „ 120 .« „ 200 ^ 2 60 2690 6 10 29 40 „ 200 ^ „ 300 3 70 35 10 8 — 39 40 „ 300 > „ 450^ 46 90 10 20 52 10 „ 450 ./6 „ 660^ 6 60 62 90 13 70 70 „ 660^ „ 900^8 8 70 80 — 17 20 88 60 usw. > Hochachtungsvoll Hat nun der Schuldner bis zu dem angegebenen Termin die Zahlung nicht geleistet, dann wird II. das Gesuch um Erlaß eines Zahlungsbefehls abge sandt und zwar an das Gericht, in dem der Schuldner wohnt, oder, wenn der Gerichtsstand des Erfüllungsortes beiderseitig ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist, an das betr. Gericht des Erfüllungsortes. Erwähnt sei hierbei, daß die Vermerke auf den Briefformularen, Rechnungen usw. über einen bestimmten Erfüllungsort nach einer Reichsgerichts entscheidung (Bd. 52, Seite 133) keine rechtliche Wirkung haben. Im großen ganzen kann deshalb meist der Wohnort des Schuldners angenommen werden. In diesem Formular muß dann genau der Vor- und Zuname, Stand, Wohnort, Straße, Hausnummer und Etage des Antragstellers und des Schuldners angegeben werden nebst Höhe des Schuldbetrages, der Zinsen (Kaufleute gegen Kauf leute 5"/o, Kaufleute gegen Private 4»/„) nach dem Fälligkeits tag der Schuldsumme und der Begründung des Anspruchs (Warenlieferung — Wechselforderung usw. usw.). Eventuell kann auch gleich für den Fall, daß Widerspruch von dem Schuldner erhoben wird, der Antrag gestellt werden, Termin zur mündlichen Verhandlung festzusetzen und mit der Ver tretung einen bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsbeistand zu betrauen.
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