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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1911-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1911
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- Deutsch
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und in Vertretung der Witwe Kreysing« sein Sohn, der Buch drucker Gustav Adolph Kreysing am 3 Juli 1857. Mit dem 21. Juli 1868 schied Wilhelm Vogel aus dem Geschäfte aus und Gustav Kreysing wurde dessen alleiniger Inhaber. Von jetzt ab wurde G. Kreysing firmiert. Die Firmen änderung war insofern von Wichtigkeit, als die Buchdruckerei nunmehr über 60 Jahre im Alleinbesitz der Familie Kreysing bleiben sollte. Als am 25. Januar 1879 Gustav Kreysing die Augen schloß, führte seine Witwe Elise Kreysing das Geschäft mit größter Umsicht weiter, um es ihren damals noch unmündigen Kindern zu erhalten. Am 8. Juni 1890 starb Elise Kreysing, und das Geschäft ging nunmehr laut testamentarischer Bestimmung auf ihren Sohn, den derzeitigen Mitinhaber Hans Arthur Kreysing über. In der Folgezeit wurde die Leistungsfähigkeit der Druckerei durch Anschaffung neuer Maschinen und weiteren Schriften materials in beträchtlichem Maße erhöht. Besonders die orien talischen Typen erfuhren wertvollen Zuwachs. Um dem Geschäft eine weitere ständige Arbeit zuzuführen, wurde im Jahre 1909 Uhlands technischer Verlag Otto Politzky angekauft. Da durch wurde der Betrieb immer umfangreicher, und der derzeitige Inhaber entschloß sich deshalb, Herrn vr. jur. Fritz Fikentscher am 26. Juli 1910 als Teilhaber in die Buchdruckerei aufzunehmen. Ihren alten, guten Ruf im deutschen Buchhandel hat die Jubel firma bis auf den heutigen Tag mit Ehren zu wahren gewußt. Den jetzigen Inhabern aller der genannten Jubelfirmen werden morgen zahlreiche Glückwünsche aus Nah und Fern zugehen; unter den Gratulanten möchte das Fachblatt des Buchhandels nicht fehlen. Es spricht allen die besten Glückwünsche für weiteres glückliches und erfolgreiches Bestehen der bewährten Firmen aus. Umkehr beim Urheberrecht- — Im Oktoberheft 1911 des »Kunstwort« lesen wir unter dieser Spitzmarke: »Durch die Tagesblätter ging folgende Notiz: Das Urheberrecht der Komponisten in Italien soll auf zehn Jahre heruntergesetzt werden. Rosadi brachte einen dahingehenden, von siebzig Parlamentariern unterschriebenen Antrag in der Kammer ein. Monist der Ansicht, daß in der Praxis der Verleger die Rechte des Verfassers nur zu geschäftlichem Zwecke, nicht aus künstlerischemJnteresse wahre, zum Schaden der italienischen intellek tuellen Gesamtheit und des Theaterpublikums. Ein paar Kom ponisten genössen Vorteil davon, während die andern leer aus gehen; dadurch, daß einzelne für sich und den Verleger Millionen herausschlagen, würde die freie Entwicklung der Oper in Italien unterdrückt. Durch die neue Maßregel soll nicht der Gewinn der Verfasser und Verleger verringert werden, man will nur durch Gesetz verhindern, daß das vom Ver- leger ausgeübte Verfasserrecht zu dem in ganz Italien beklagten Mißbrauch führe. Gegen diese der Kammer vorgelegte Abänderung protestieren natürlich die Komponisten, die von dem bisherigen Zustande den ausschließlichen Vorteil hatten. Diese Nachricht ist im höchsten Maße überraschend, weil sie der bisherigen Entwicklung des Urheberschutzgedankens schnurstracks entgegenläuft. Wird der Vorschlag Gesetz, so bedeutet das nichts Geringeres, als eine erste Umkehr. Bei den Komponisten wird sie schwerlich halt machen, die Werke der Schriftsteller und die bildenden Künstler kämen mit der Zeit auch daran. Unsere Leser wissen, daß der Kunstwart vorläufig noch »allein auf weiter Flur« seit lange und mit vielen Aufsätzen versucht hat und immer wieder versucht, die Teilnahme für eine Reform des Urheberrechts in den weiten Kreisen der Urheber wie überhaupt der Gebildeten zu wecken. Geht doch die Sache uns alle an, und zwar hundert- und tausendmal mehr, als die meisten ahnen. Die gegenwärtige Urhebergesetzgebung ist für den Kulturfortschritt nicht nur wertlos, sondern sehr hinderlich, und außerdem ist sie den Ur hebern gegenüber schwer ungerecht, weil sie nur nach dem Tages, Marktwert entschädigt. Mit einem einfachen Beschneiden der Rechte, wie man's in Italien zu planen scheint, ist freilich auch nichts getan; eine Reform des Urheberrechts hat nicht nur dem Volke einen rascheren und allgemeineren Umsatz der neuen geistigen Güter zu verschaffen, sondern zugleich den wirklich schöpferischen Urhebern eine gerechtere Entlohnung.« Wir würden von diesen Betrachtungen überhaupt keine Notiz genommen haben, wenn sie nicht sowohl gegen diejenigen sprächen, die am liebsten einer ewigen Schutzfrist das Wort reden möchten, als auch gegen die Verfechter einer auf 10 Jahre begrenzten Schutzfrist. Jede Ware —und auch das Buch wird volkswirtschaftlich nur als Ware angesehen werden können — kann nur zu dem Marktwerte an- genommen werden, den das Publikum bereit ist dafür anzulegen. Und wenn das Mißverhältnis zwischen dem Tageswert eines Buches und seinem Ewigkeitswert oft ein so erhebliches ist, so sollte man dafür weit mehr das Publikum und diejenigen, die ihm Führer sein sollten, verantwortlich machen, als unsere Urheberrechtsgesetzgebung. Zudem darf nicht vergessen werden, daß das Verlagsrecht ein Teil des Privatrechts ist, da es lediglich die Rechtsverhältnisse zwischen Autor und Verleger regelt, also nicht wie das Urheberrecht, das die Rechte des Ver fassers der Allgemeinheit gegenüber wahrt, dem öffentlichen Rechte angehört. Je weniger Rechte der Autor dem Verleger übertragen kann, desto geringer wird auch das Honorar bemessen werden, besonders in jenen Fällen, wo anzu nehmen ist, daß der Autor sich erst in Jahr und Tag durchsetzt und somit bei einer 10jährigen Schutzfrist jeder ernten würde, was ein anderer gesät hat. Stellt man die erst vor wenigen Jahren abgelehnte Forderung einer Einführung der 50jährigen Schutzfrist der von Herrn Avenarius befürworteten Schutzfrist von 10 Jahren gegenüber, so ergeben sich genau die 30 Jahre unserer heutigen Urheberrechtsgesetzgebung. Diese goldene Mittelstraße werden wir hoffentlich noch lange weiter wandeln, da sie ebensoweit von der Überspannung auf der einen wie auf der anderen Seite liegt. Winke für den Handelsverkehr mit vberitalien (Mai land). — Vor Anknüpfung von Geschäftsverbindungen oder Übertragung von Vertretungen an nichtdeutsche Firmen sollten die deutschen Häuser nicht unterlassen, sich über deren Kredit würdigkeit und Geschäftsgebaren eingehend zu erkundigen. Der artige Auskünfte kann indessen das Konsulat selbst nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen erteilen, wo ihm die italienischen Firmen aus irgend einer Veranlassung bekannt geworden sind; durch eigene Erkundigungen sich ein Urteil über bisher nicht be kannte Häuser zu verschaffen, ist bei der Ausdehnung Mailands und seinem umfangreichen Geschäftsverkehr unmöglich. Die deutschen Häuser sollten sich daher sofort selbst an eine der nach stehenden Auskunfteien wenden: Institut Schimmelpfeng, ?a.88a^io 6arIo Alberto 2, oder die Filiale des Leipziger Zentralverbands »Kreditreform«, die ^.8806iL2ions Lrsckitrskorm, Vis. UanLOni 5. Die häufig gewünschte Bezeichnung aller Detaillisten eines bestimmten Geschäftszweigs kann bei der regelmäßig großen Masse von Namen von dem Konsulat nicht geliefert werden. Derartiges Adressenmaterial verschafft die Firma E. Finetti L C., Adressen verlag, l?3,88Lßio (-Lllsria, cks 6ri8tokorl3 2. Hinsichtlich der Einziehung von Außenständen ist zu beachten, daß das italienische Gerichtsverfahren langwierig und kostspielig ist und auch bei der Erwirkung eines obsiegenden Urteils der ge winnenden Partei in der Regel teilweise ihre Anwaltskosten zur Last bleiben, da das Gericht den unterlegenen Gegner nicht zu ihrem Ersatz in vollem Umfang zu verurteilen pflegt. In Italien besteht nämlich keine Gebührenordnung für Rechtsanwälte, und so beruhen die nicht billigen Honorare, sofern nicht eine Verein barung, die zweckmäßigerweise nie zu unterlassen und möglichst bei der Auftragserteilung zu versuchen ist, eine annähernde Bin dung sichert, auf ziemlich willkürlichen, wenn auch durch einen gewissen Ortsgebrauch mitbestimmten Ansätzen, für die neben dem Werte des Streitgegenstands namentlich der Umfang der Mühe waltung ins Gewicht fällt. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich zunächst, insbesondere bei geringen Objekten, die Beitreibung von Außenständen und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege zu versuchen. Das Konsulat kann sich, da ihm, selbst bei berechtigten An sprüchen, weder Zwangsmittel, noch auch eine sonstige Handhabe zu eindrucksvollem Vorgehen zu Gebote stehen, nur auf höfliche Mahnungen und Verhandlungen beschränken. Falls hierdurch nichts zu erzielen ist, weitere Schritte aber
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