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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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88. 18. April 1911 Amtlicher Teil. öürienblatr s. -. LHchn. Buchhandel. 4753 Eugen Nentsch Verlag G. m. b. H in München. 4788 Cuno: Zuwachssteuergesetz mit Einleitung und Anmerkungen (und den Bestimmungen des Reichstempelgesetzes). 1 80 *— do. Ausgab 2, erweitert durch die Vollzugsvorschriften des Reichs und der Bundesstaaten. 2 80 H. Emil Roth in Gietzen. 4761 ^1874.' 'Osd.H^^o in 3/. ^aMdunäeiti.n Lchuster L Loeffler in Berlin. 4767 2 §eb. 3 - l ) Bernhard Tauchnit) in Leipzig. 4776 1 ^ 60 Ori^inal-lisinonbLnä 2 ^ 20^; Ori^inal-Oe- Berlag für nationale Literatur in Berlin. 4770 Oie Klüsen. Let't 2—3. 80 H. Verlag für Textil Industrie in Berlin. 4767 Berlagsanstalt Benziger L Co. A-8. in Einsiedeln. 4768. 4772. 4785 Angeli: Der heilige Vinzenz von Paul. Geb. 4 *Widmer: Bei der Mutter. Geb. 2 ^ 60 H. *Nüegg: Das große Gastmahl. Gebetbuch Nr. 1644. Geb. in Einband Nr. 315: Kaliko, Feingoldschnitt. 2 20 Nr. 318: Kaliko, Hohlrotschnitt. 1 ^ 80 Nr. 490: Leder, Hohlgoldschnitt. 3 ^ -Scherer: An heiligen Quellen. Gebetbuch Nr. 1649. Geb. in Einband Nr. 318: Kaliko, Hohlrotschnitt. 2 .k 20 Nr. 433: Leder, Feingoldschnitt. 3 Bruno Aechel in Leipzig. 4773 Asträa. Taschenbuch für Freimaurer auf das Jahr 1911. Herausgegeben von Fischer. Neue Folge. 30. Band. 3 Nichtamtlicher Teil. Rechtsgutachten, der Rechtsauskunftstelle des Deutschen Verleger vereins erstattet von Herrn Justizrat Lr. R. Arisch ritz-Leipzig. Frage: In meinem Verlage ist in drei zu verschiedenen Zeiten herausgegebenen Bänden ein Werk erschienen, betitelt Der Verfasser starb im Jahre 1883, mithin würde die Schutzfrist des ersten Bandes, der zu Lebzeiten des Verfassers erschien, am 31. Dezember 1913 ab laufen. Die erste Auflage des zweiten Bandes erschien im Jahre 1885, die des dritten Bandes 1894, beide Bände wurden von herausgegeben. Ich bitte um gefällige Mitteilung, wann die Schutzfrist für diese beiden Bände abläuft. Gutachten: Nach Z 29 des llrheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901 endigt der Schutz des Urheberrechts mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Tode des Urhebers und 10 Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Werkes. Wird also ein Werk nach dem Tode des Urhebers veröffentlicht, so beträgt die Schutzfrist entweder 30 Jahre seit dem Tode des Verfassers oder 10 Jahre von der ersten Veröffentlichung an, je nach dem aus der einen oder der anderen Berechnung sich eine längere Dauer ergibt. Da gemäß der Vorschrift des tz 33 des Urheberrechtsgesetzes bei Werken, die aus mehreren, in Zwischen räumen veröffentlichten Bänden bestehen, jeder Band für die Berechnung der Schutzfrist als ein besonderes Werk gilt, so würde die Schutzfrist für die beiden Bände, sowohl des zweiten als des dritten Bandes, mit dem Ende des Jahres 1913 ablaufcn. Ich setze jedoch voraus, daß der Heraus geber der beiden Bände lediglich — wie auch aus dem Briefe der Fragestellerin hervorgeht — nur Heraus geber der Bände ist und sie nicht auch neu bearbeitet hat, da sonst, wenn das ursprüngliche Werk durch die Be arbeitung eine «neue literarische Gestalt« erhält, auch der Herausgeber als Urheber in Betracht kommen und sich dem zufolge die Berechnung der Schutzfristen ändern könnte. Leipzig, den 27. Dezember 1910. Frage: Wir übersenden Ihnen einliegend eine Honorar- Quittung über das Honorar für den Beitrag zu einem Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Sammelwerk. Die Abmachung ging seinerzeit dahin, daß gegen Zahlung von SO der Beitrag mit allen Rechten ein- für allemal in unseren Besitz übergehen sollte, so daß wir ihn also nicht nur für jenes Sammel werk, sondern auch gesondert oder irgendwie honorar frei verwenden könnten. Wir würden Ihnen für die Mitteilung zu Dank verpflichtet sein, ob der Wortlaut der Quittung dieses unser Recht deutlich kennzeichnet oder ob ausdrücklich die Überlassung des Urheber rechts ausgesprochen sein muß. Ferner bitten wir um gütige Mitteilung, wie lange die Übersetzung einer Erzählung aus dem Schwedi schen, deren alleiniges Übersetzungsrecht eine deutsche Dame erworben hat, geschützt ist, bzw. ob nach einer bestimmten Frist dasselbe schwedische Werk von anderer Seite ins Deutschs übersetzt und herausgegebcn werden darf? An wen fällt das Übersetzungsrecht, wenn die Dame, die das alleinige Übersetzungsrecht er worben hat, stirbt? Der Verfasser des Buches lebt noch: die Übersetzerin ist schwer krank. Gutachten: 1. Die Vereinbarung zwischen der Fragestellerin und dem Verfasser geht, wie sich aus der überreichten Quittung ergibt, dahin, daß der Verfasser der Fragestellerin daS Ver lags- und Eigentumsrecht an dem von ihm verfaßten Beitrag für das Sammelwerk: gegen Zahlung eines ein maligen Honorars von 50 ^ überläßt. Die Fassung dieser auf der Quittung wiedergegebenen Vereinbarung läßt meiner Ansicht nach eine Auslegung, nach der der Fragestellerin das Recht zustehen sollte, die fragliche Schrift auch in anderer Weise, denn als Beitrag zu dem Sammel werk zu verwenden, wegen der genauen Begrenzung des einge räumten Verlagsrechts nicht zu. Indem nur die Veröffentlichung der Schrift als Beitrag für das Sammeliverk gestattet ist, ist in der Überlastung des Eigentums aber eine wesentlich prak tische Wirkung nicht zu finden. Es müßte daher, wie die Fragestellerin selbst schon hervorhebt, um ihr das Recht der anderweiten Verwendung der Schrift zu gewähren, die Über lassung des Urheberrechts ausdrücklich ausgesprochen sein. Daß dies, wie anzunehmen naheliegt, in der Überlassung des Eigentums läge, ist, wie schon erwähnt, meines Erachtens nicht der Fall, ok. auch Allfeld, Kommentar ß 8, unter 9. Ob eine stillschweigende Übertragung des Urheberrechts, die an sich durchaus möglich, angenommen werden kann, hängt von den Begleitumständen ab. 2. Da die deutsche Übersetzung eines schwedischen Werkes «18
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