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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.06.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.06.1908
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- Deutsch
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Deutschland. Die gesunde und kräftige Organisation des »Vereins der Deutschen Musikalienhändler«, Leipzig, Buch gewerbehaus (Vorsteher Herr Carl Linnemann) hat feste Rabattbestimmungen aufgestellt, und verfügt im Zusammen hang mit dem »Börsenverein der Deutschen Buchhändler« auch über die nötigen Machtmittel, dieselben durchzu- fllhren. Nach dem neuesten Beschluß sind gestattet: 20°/, auf Ordinärartikel, 5°/, auf Nettoartikel und »billige Ausgaben«, kein Rabatt auf Artikel, die der Verleger nicht höher als mit 33^,°/, rabattiert. Ausnahmen für Lehrer usw. gibt es nicht. Alle wichtigen Firmen, Verleger wie Händler, sind Mitglieder. England, »llüs Llueis kublisüsre' ^.88oei»tiov«, 27, Regent 8tr«st, Uouäou 81V. (800. Kvorstsr^ Nr. O. l)ix«^), hat im Dezember 1907 Bestimmungen über den Rabatt auf Bogen-Musik erlassen, wonach der Rabatt an das Publikum höchstens 3 6. auf den Shilling (— 25°/,) betragen soll. Unterzeichnet waren: Asherberg, Hopwood Enoch L Sons. Phillips L Page. L Crew, Ltd. A. Hammond L Co. Neid Bros., Ltd. Ed. Ashdown, Ltd. Hawkes L Son. Reynolds L Co. Bosworth L Co. Laudy L Co. G. Ricordi L Co. John Church Co. I. H. Larway. Swan L Co. I. B. Cramer L Co., Leonard L Co. Warren L Phillips. Ltd. Metzler L Co., Ltd. Weekes L Co. Elkin L Co., Ltd. W. Morley L Co. Der an sich sehr anerkennenswerte Vorstoß leidet aber an verschiedenen Mängeln. Einmal handelt es sich nur um die Bogen-Musik, so daß die Verleger andersartiger Editionen nicht beteiligt sind, so Novello, Schott, Augener, Cocks, Boosey, Vincent, Curven, Houghton, Chappell L Co., Francis Day L Hunter, Breitkopf L Härtel, Hart, Woolhouse. Ferner hat man die Bestimmungen nur auf Oopzmgüt-Werke be schränkt und zudem noch Ausnahmen für Lehrer und Schulen zugelassen, so daß von einem festen, einheitlichen Prinzip nicht mehr die Rede sein kann. Endlich war es falsch, solche Beschlüsse gleichsam als Zwangsmaßregel ein seitig von den Verlegern zu fassen, anstatt sie gemeinsam mit den Händlern zu beraten und durchzuführen. In Wirklichkeit hat sich die Bestimmung auch als undurch führbar erwiesen, denn ein Teil der Händler hat den vor gelegten Verpflichtungsschein einfach nicht unterschrieben, ein anderer Teil kehrt sich nicht daran, und die Verleger sind nicht imstande, einen Zwang zu üben. Hier müßte also erst nationale Ordnung geschaffen werden, ehe inter nationale Abmachungen möglich sind, und das beste Mittel hierzu wäre eine freiwillige Verständigung der Verleger aller Art von Musik mit den Händlern. Österreich-Ungarn. Der »Verein der österreichisch-unga rischen Buchhändler« in Wien, dem auch die Musikalien händler angehören, hat Verkaufsbestimmungen erlassen, die sich im allgemeinen den deutschen anschließen. Bei den engen Beziehungen zwischen dem deutschen und öster reichischen Buch- und Musikalienhandel können die beiden Länder auch in dieser Frage als solidarisch betrachtet werden. Belgien. Es besteht ein »8zwäieat äv8 k-läitsars äs Naeigns äs 1» Lslgigus« in Brüssel, dessen Präsident Herr Cranz ist. Doch ist dies mehr eine freie Vereinigung zur Besprechung der allgemeinen Verlegerinteressen, die nicht einmal gedruckte Statuten hat, geschweige denn Rabattbestimmungen aufstellt. In früheren Jahren sind Versuche gemacht worden, durch ein Syndikat den Rabatt zu regeln, doch ist dies gänzlich gescheitert, weil sich bei der völligen Disziplinlosigkeit und dem dort herrschenden scharfen Konkurrenzkämpfe tatsächlich niemand an die Be stimmungen hielt. Jetzt klagt man wohl über die umfang reichen Lieferungen, welche deutsche Handlungen aus der benachbarten Rheinprovinz (Köln, Aachen) zu günstigen Bedingungen nach Belgien ausführen; aber man hat meines Erachtens kein Recht hierzu und keinen Anspruch auf Schutz seitens des deutschen Musikalienhändler-Vereins, solange man untereinander nicht feste und loyal befolgte Regeln eingeführt hat. Es wäre doch wohl eine Aufgabe des Lzmäisst äs8 Uäitsure äs Nusigus, diese Frage trotz aller Schwierigkeiten in Gemeinschaft mit den Händlern erneut aufzugreifen. Dänemark. Der »Dänische Musikalienhändler-Verein« (v»o8Ü NnräüÜLllälörlorsoiiiA) schreibt seit 1904 folgende Höchst rabatte an das Publikum vor: 25°/, von Ordinärartikeln, 10°/, von Nettoartikeln, 4°/, von Artikeln, die von den Verlegern mit 25°/, und weniger geliefert werden. Im März 1908 ist aber beschlossen worden, daß vom 1. Sep tember 1908 an jeder Rabatt an das Publikum aufhören soll; nur die Musiker und Lehrer sollen nach einer vom Tonkünstlerverein aufgestellten Liste die vorgenannten Rabatte auch dann noch bekommen. Spanien. Es besteht nur ein Verein der Buchhändler, die »^.soeikwiüll äs lg. lübrsri»« in Madrid, im Jahre 1901 unter dem Vorsitz des Herrn Bailly-Baillisre be gründet. Die Musikalienhändler gehören ihr aber nicht an, haben auch keine Vereinigung für sich. Es ist zu hoffen, daß gerade der Verlegerkongreß den Anlaß bietet, daß auch der spanische Musikalienhandel sich nach dem Vorbild des Buchhandels zusammenschließt und dann auch die Rabattfrage einheitlich regelt. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Ein dort im Jahre 1898 begründeter »Musikverleger-Verein« hat sich mit der Rabattfrage ohne rechten Erfolg beschäftigt, was bei den eigenartigen Verhältnissen dieses gewaltigen, in rascher Entwicklung begriffenen Landes erklärlich ist. Er sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, kommt aber praktisch für unsere Frage noch nicht in Betracht. Namentlich solange die Vereinigten Staaten noch nicht der Berner Konvention angehören, dürfen wir uns mit Recht bei solchen internationalen Abkommen vorläufig auf Europa beschränken, womit aber nicht gesagt sein soll, daß wir nicht alle dortigen Bestrebungen in unserem Sinne aufmerksam und sympathisch verfolgen wollen. Vorläufig herrscht noch eine gewisse Willkür auch in der Rabattfrage, namentlich den Vereinen, Schulen und Musikern gegenüber. Frankreich. Die »Oüarobrs ^uäiokcks äu Oowwsros äs Nneigns« in Paris, Boulevard St. Germain (Präsident Mr. Bertrand vom Hause A. Leduc) hat bestimmt, daß als Maximum von den »Urix rusrgnse« 70°/, und von den »Lrlx iists« 10°/, gegeben werden und daß Ausnahmen auch nicht für Künstler, Lehrer usw. als Einzelpersonen gestattet sind, sondern nur für Schüler, Vereine, Orchester usw., also für alle Art Körperschaften. Be schränkung des Rabatts und gänzliche Sperrung des Kontos sind als Strafe für Verletzung des Verbotes an gedroht. Unterzeichnet haben die Firmen: Benoit ainö. Eoette L Schaeffer. Joubert. Bornemann. V°° FatoutLGirard. Le Beau. Cartereau. Fromont. A. Leduc. Choudens. Gallet. H. Lemoine L Cie. Costallat L Cie. Gounin-Ghidone. Peregally L Paroy. Deplaix. Gregh. Ricordi L Cie. Durand L Fils. Groß. Schoenars-Millereau. Durdilly. Grus. 8ooiäts Uouvslls Enoch U Cie. Hamelle. ä'Uäitious mnsioslss. Eveillard. Heugel L Cie. Voissidre L Delhaye. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 75. Jahrgang. 914
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