Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811142
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19081114
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-11
- Tag1908-11-14
- Monat1908-11
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
13068 Börsenblatt f. d. Dtschru Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 266, 14. November 1908. Versicherungsgesetz vorgesehen ist, und ebenso für den Todesfall die Versorgung ihrer Hinterbliebenen durch eine Rente. Seit fünf Jahren werden hierfür Vorarbeiten und Berechnungen ge macht. Als aber in einem Bericht der vom Hauptausschust für die staatliche Pensionsversicherung der Privatangestellten ein gesetzten Siebener-Kommission im Jahre 1907 vorgeschlagen worden welligen Gehaltes zn bemessen, erklärte die »Freie Vereinigung für die Pensionsversicherung der Privatangestellten« sofort, daß diese Belastung zu hoch sei und daß die Beteiligten nicht in der Lage seien, so bedeutende Beiträge für Versicherungszwecke zu erübrigen. Der Stellvertreter des Reichskanzlers, Staatssekretär vr. von Bethmann-Hollweg, legt nun eine Denkschrift vor, in welcher der Versuch gemacht wird, den Wünschen der Privat- beamtcn entgegenzukommen, und in welcher nachgewiesen wird, daß mit 8 Prozent des Gehaltes das Auskommen gefunden werden dürfte. Der Stellvertreter des Reichskanzlers übergibt diese Denkschrift dem Reichstage zur Kenntnisnahme und sagt am Schlüsse der Einleitung: »Indem die Denkschrift die Gesamtheit der Beteiligten erneut zur Kritik aufruft, hofft sie eine Grund lage zu schaffen, auf der sich binnen möglichst kurzer Frist feste Beschlüsse für fdie endgültige Ordnung der so bedeut samen Frage aufbauen können«. Die Denkschrift prüft im ersten Abschnitte die verschiedenen Vorschläge über die Form der Versicherung und ihren Umfang, über die Leistungen und Beiträge sowie über die Organisation, das Verfahren nnd die etwaigen Übergangsbestimmungen, be spricht im zweiten die Einwendungen gegen die Rechnungsgrund lagen der Denkschrift vom 14. März 1907 und die Einführung neuer Grundlagen an Stelle der alten, und bringt im dritten Abschnitt neue Berechnungen süber die Belastung nach Maßgabe der veränderten Grundlage».! Die bisher zutage getretenen Ansichten über die Form der im Deutschen Reiche einzuführenden Privatangestelltenversicherung werden hiernach wie folgt zusammengefaßt: H.. Erweiterung der Invalidenversicherung durch Anfügung neuer Lohnklassen unter gleichzeitiger tunlichster Annäherung des Begriffes der Invalidität im § 5 Absatz 4 des Jnvalidenversicherungsgesetzes an Berufs invalidität und unter Gewährung der Altersrente vom vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahre ab. ü. Befreiung der Privatan gestellten von der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung und Be gründung einer besonderen Pensions- und Hinterbliebenen versicherungsanstalt für Privatangestellte unter Einführung der Berufsinvalidität, des Beginnes der Altersrente vom vollendeten fttnfundsechzigsten Lebensjahre ab und Gewährung eines be sonderen Neichszuschusses. 0. Errichtung einer besonderen Pensions- und Hinterbliebenenversicherungsanstalt für Privat angestellte als zusätzliche Kasse neben der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung und der demnächst zu erwartenden Hintcr- bliebenenversicherung unter Einführung der Berufsinvalidität und der Gewährung der Altersrente vom vollendeten fünfundsech zigsten Lebensjahre ab für diese Zusatzkasse. Die Denkschrift teilt die Bedenken gegen die Grundsätze ist, dürften für die Leser des Börsenblatts um so größeres Interesse haben, als sie einerseits auch den reichsdeutschen Geschäftsinhabern zeigen, welche Belastung ihnen durch die im Reiche vorbereitete Privatbeamtenversicherung bevorsteht, sie anderseits in Österreich einen unverkennbaren Erfolg zu verzeichnen gehabt haben. Infolge vereinten lebhaften Widerspruchs und Zusammenwirkens kauf männischer Vereine und der Handelsangestellten selbst hat sich der österreichische Minister des Innern dahin ausgesprochen, daß die Regierung die Notwendigkeit der Novellierung des Gesetzes ein sehe, und tatsächlich beschäftigt sich auch bereits der sozial-politische Ausschuß des österreichischen Abgeordnetenhauses mit dieser Frage. Seine Arbeiten sind bereits weit gediehen, und fast mit Sicherheit läßt sich Voraussagen, daß in Österreich die Handelsangestellten im allgemeinen aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und der dem nächst zur Beratung gelangenden allgemeinen Altersversorgung zugeteilt werden; nur solche Handelsangestellten, die leitende Stellen einnehmen, insbesondere alle Prokuristen, dürften dem Versicherungsschutz dieses Privatbeamtengesetzes unterstellt werden. (Red.) ' unter und ü mit und findet, daß die Schwierigkeiten und Nachteile, welche Form ^ und ü mit sich bringen, vielleicht vermieden würden, wenn zunächst die Privatangestellten in der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung verbleiben und die ent sprechenden Renten beziehen, sobald der Versicherungsfall nach dem Jnvalidenversicherungsgesetz gegeben ist. Tritt vorher Be rufsinvalidität ein, so hätte eine zu errichtende Anstalt nach den für sie maßgebenden Bestimmungen die Berufsinvalidenrente zu gewähren, zu welcher vom Zeitpunkte des Eintrittes der reichs gesetzlichen Invalidität ab noch die reichsgesetzliche Invaliden- rente nebst Reichszuschuß hinzuzutreten hätte, sofern die Ansprüche aus dieser Versicherung nicht erloschen sind. Dasselbe würde für die Gewährung der Altersrente der Fall sein Zu der schon im Alter von 65 Jahren von der neuen Anstalt zu gewährenden Altersrente würden vom vollendeten 70. Lebensjahre ab die reiche gesetzlichen Bezüge mit Einschluß des Reichszuschusses treten. Was den Umfang der Versicherung betrifft, so s.^ll die Abgrenzung im allgemeinen in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der Jnvalidenversicherungsgesetze erfolgen. Bezüglich der Leistungen und Beiträge teilt die Denkschrift mit, daß der früher gemachte Vorschlag, 10 Prozent vom Gehalt zu gleichen Teilen dem Arbeit geber und Arbeitnehmer aufzuerlegen, von den Beteiligten als zn Vereinigung« nach 40 Jahren 50 Prozent des Einkommens als Invalidenrente, die Hälfte der Invalidenrente als Witwenrente und beziehungsweise ^ der Invalidenrente als Rente für jede einfache, beziehungsweise jede Doppelwaise beanspruche. Die Altersrente soll '/z des versicherten Einkommens betragen. Um das gewähren zu können, glaubt die Denkschrift, wie schon erwähnt, mit 8 Prozent vom Gehalt das Auslangen finden zu können. Es ist nach den Stimmen, die sich jetzt schon erheben, anzu nehmen, daß die Kritik, welche die Denkschrift aufruft, auch diesen Beitrag zu hoch finden und den neuerlichen Vorschlag entweder ganz zurückweisen oder nur dann annehmen wird, wenn das Deutsche Reich, das jetzt schon zu der allgemeinen Invaliden versicherung einen namhaften Beitrag leistet — zu 180 Rente bezahlt der Staat noch 50 ^ Zuschuß — einen im gleichen Ver hältnis zu der neuen Rente stehenden Zuschuß gewähren werde. Man vergleiche nun diese Bestrebungen mit den unsrigen in Österreich. Seit zirka 20 Jahren streben unsere Privatbeamten eine Spezialversicherung an. Unter dem Drucke der öffentlichen Meinung ließ die Regierung eine Vorlage ausarbeiten, die auf Erhebungen basierte, welche im Jahre 1896 über die Standes verhältnisse der Privatbeamten eingeleitet worden waren. Es sollte eine gesetzliche Versicherungspflicht festgelegt werden, die sich auf Privatbeamte, aber auch nur auf solche, erstrecken würde. Die Mittel sollten ausschließlich durch Beiträge der Interessenten (Dienstnehmer und Dienstgeber) nach einem kombinierten System des Kapitalsdeckungs- und Umlagenverfahrens ausgebracht werden. Bei Feststellung des Kreises der Versicherungspflichtigen zeigte es sich schon damals, daß die genaue Abgrenzung des Kreises der Privatbeamten sehr schwierig sei. Bei Aufbringung der erforderlichen Mittel sollte die ökonomische Leistungsfähigkeit der beteiligten Kreise, die diese Mittel aufzubringen haben werden, stets berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf wurde im Jahre 1901 als Regierungsvorlage dem Reichsrat vorgelegt, begegnete aber einer unfreundlichen Haltung. Erst nach fünf Jahren ging der sozialpolitische Ausschuß des Abgeordnetenhauses in die Beratung der Vorlage ein. Der Ausschuß bezog außer den Bediensteten mit Beamtencharakter auch jene bediensteten Personen ein, die ausschließlich oder doch vorwiegend geistige oder höhere Dienstleistungen zu verrichten haben, einschließlich des kaufmännischen Hilfspersonals und der Werk meister in fabrikmäßigen Betriebsunternehmungen. Als das Gesep im Abgeordnetenhause, welches entgegen dem Regierungsvorschlag die Handlungsgehilfen einbezogen hatte, angenommen wurde, erhob sich ein allgemeiner Sturm gegen dasselbe. Nicht weniger als 560 Petitionen wurden dem Herrenhause übergeben, von denen 338 die Abänderung oder Ablehnung und nur 222 die Annahme des Gesetzes verlangten. Die meisten Petitionen sprachen sich un bedingt gegen die Vorlage aus, ein großer Teil nur gegen die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder