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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^1/ 266, 14. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel 13067 kein Paragraph, der dem Verleger das Recht gibt, säumige Jnseratenschuldner zu exekutieren. Wann die zu versteuernden Jnseratenbeiträge eingehen — vorausgesetzt, daß sie überhaupt eingehen — darüber macht sich der Gesetzgeber der Anzeigensteuer auch kein Kopf zerbrechen. Die Hauptsache ist nur, daß eine Steuer fällig wird, und deshalb bestimmt der erste Absatz des H 12: »Die Steuer für Einrückung und Sonderbeilagen ist mit der An nahme der Einrückung zur Aufnahme oder mit der Annahme der Sonderbeilage zur Verbreitung fällig». Wenn der Auftrag nun für Wochen, für Monate, ein Jahr oder länger lautet und vorher nicht bezahlt wird, so muß der Verleger nicht nur zum Risiko noch den Zinsoerlust tragen, sondern er sieht sich auch vor der technischen Frage, seine Jnseraten- buchhaltung so emzurichten, daß eine nachträgliche Aenderung des Austrages, eine Kürzung, eine Sistierung nicht der Anlaß wird zur Zahlung von Steuer, sllr die niemals steuerpflich tige Beträge iu seine Kasse kommen. Wie eine Jnseratenbuch- sührung einzurichten ist, um solche Ausfälle zu vermeiden, verrät der Entwurf nicht, und er bleibt auch die Antwort dafür schuldig, wie die Jnseratverbuchungen betrieben werden sollen, ohne daß das Aufsichtsrecht der Steuerbehörde ein Eindringen in die geschäftlichen Interna des Zeitungs betriebes zur Folge hat. Die Begründung glaubt zwar den Nachweis geführt zu haben, daß die Kontrolle der Steuer behörde »nicht kostspielig« sein und »nicht zu einem für die Presse unerträglichen Eindringen des Steuerbeamten in den Geschäftsbetrieb des Verlages» führen werde. Es heißt dort: »Die Kontrolle des Steuereingangs ist einfach. Sie beruht wesentlich darauf, daß kein Verleger wagen kann, eine niedrigere Einrückungsgebühr in seinem Blatte anzu geben, als die tatsächlich zur Erhebung gelangende, oder unrichtige Angaben über die Höhe der an ihn gezahlten Einrückungsgebühren zu machen. Irgend erhebliche Hinterziehungen würden durch die Nachprüfung der Be legstücke und der vom Verleger über seine Einnahmen an Einrückungsgebühren geführten Bücher entdeckt werden müssen.» Damit ist also doch ausgesprochen, daß die Nachprüfung bis zu den Belegstücken — d. h. doch wohl den Anzeigen- Manuskripten und Jnserataustragscheinen, — selbst Vordringen soll, und daß alle Bücher, die sich aus den Anzeigenteil be ziehen, aufgeschlagen werden müssen. Wenn das kein un erträgliches Eindringen der Steuerbeamten in den Geschäfts betrieb bedeutet, dann möchten wir wissen, was als solches noch angesehen werden kann. Da erscheint es doch gleich konsequenter, vom Zeitungsverleger zu verlangen, daß er alle Posten seiner Expedition und Administration gleich mit Steuerbeamten besetzt oder daß doch ein ständiger Kontrolleur in jeder Zeitungsgeschäftsstelle auszunehmen ist. Wenn an irgend einem Punkte der Vorlage, so ist an diesem die wirklich überraschende geschäftliche Unwissenheit des Verfassers des Entwurfes sestzustellen, der den bareau- kratischen Betrieb im Zeitungsverlagsgeschäst schon als eine ganz selbstverständliche Voraussetzung annimmt und in der Annahme, Verbuchung und Verrechnung von Anzeigen ungefähr eine Art archivalischer Beschäftigung sieht, deren Tempo sich nach den Bedürfnissen einer Kontrolle und einer Oberkonirolle regelt. Zweifellos liegt in dem Verlangen e »er Prüfung der Belegstücke implicite der Anspruch, daß diese nun alle urkundenmäßig korrekt sein müssen, daß Änderungen jeder Art und Rückbuchungen, wie sie dem An- zeigenverkehr bei einer einigermaßen lebhaften Zeitungs- expedirion tägliche Regel sind, nicht mehr Vorkommen dürfen, und für den armen Verleger und Steuererheber droht hier ein Eingreifen des Strafgesetzes, das ihm allerdings das Leben erheblich sauer machen könnte, wozu noch die Möglichkeit kommt, daß er als Steuerbeamtcr sich Amtsvergehen schuldig machen kann, die natürlich besonders streng geahndet werden. Die Bestellung des Verlegers zum Steuerbeamten ist also ein schwacher Trost und wird ihn um so weniger mit der Vor lage befreunden können, als er gar nur Steuerunterbeamter werden soll. Die Betrachtung der wirtschaftlichen Folgen, die die Annahme eines solchen Gesetzes haben würde, geht über den Rahmen dieser ersten Ausführungen hinaus. Sie werden bei dem ausgesprochen verkehrsseindlichen Charakter des Gesetzes und bei seinen ganz unglücklichen Differenzierungen in der Belastung auf Grund der Auflagen usw. ganz erheb liche sein und verdienen deshalb eine eingehendere Unter suchung in einem besonderen Artikel. Den Geist der Vorlage charakterisiert aber bereits zur Genüge ihre geradezu monströse Fassung, die der unzweifel hafte Ausdruck für die Unbekanntheit ihres Verfassers mit dem Zeitungswesen und sür die Hilflosigkeit ist, den Versuch einer Sonderbelaftung der Presse zu verschleiern und in ehrbare Form zu bringen. Bezeichnend für diesen Geist ist, daß der Redakteur der Vorlage außer dem Anzeigenteil der Zeitung anscheinend nur noch den Nachrichtenteil kennt, von dem immer die Rede ist, wenn die Möglichkeit einer Abwanderung der Inserate in den Text gestreift wird. Es macht fast den Eindruck, als ob damit ein Postulat der Obrigkeit ausgesprochen werden soll, der es allerdings wohl oft erwünscht sein könnte, daß die Zeitungen nur aus einem Anzeigen- und Nachrichtenteil beständen und sür die böse Kritck keinen Raum fänden. Vielleicht wird das Eintreten eines solchen Zustandes von der Wirksamkeit einer Anzeigen steuer erhofft. Geradezu naiv spricht sich solche Anschauung von der Presse in der Verwunderung des Verfassers der Begründung der Bestimmung des Absatzes 4 des Paragraphen 30 des Reichspreßgesetzes aus, durch die eine Abgabe von Inseraten ausgeschloffen ist. »Wodurch diese Vorlage ver anlaßt war-, heißt es, »ist weder aus der Begründung des Gesetzes, noch aus den Verhandlungen des Reichstages er sichtlich». Das können wir verraten: Die Gesetzgeber des Reichspreßgesetzes waren sich bewußt, daß die Freiheit des Anzeigenteils von besonderen Lasten und Abgaben eine Bedingung der Preßfreiheit überhaupt ist, und haben aus dieser Erwägung den Absatz 4 des Paragraphen 30 in das Reichspreßgesetz ausgenommen, der erst zu Falle kommen muß, wenn eine Sonderbesteuc- rung der Presse angenommen werden soll. Daß zu solcher Rückwärtsrevision des Reichspreßgesetzes die Zeit gerade besonders günstig wäre, möchten wir doch lebhaft bezweifeln; denn wenn nicht alle Zeichen trügen, braucht die Nation jetzt mehr als je eine Presse, die nicht nur aus einem Anzeigenteil und einem Nachrichtcnteil be steht, sondern die auch einen ausgedehnten kritischen Teil hat und zur Durchführung ihrer Aufgaben wirtschaftlich un geschwächt dasteht. Die Pensions-und Hinterbliebenenversicherung der Privatangestellten in Deutschland und in Österreich?) Von Handelskammerrat Wilhelm Müller in Wien. Bekanntlich streben in Deutschland die Privatbeamten für den Jnvaliditätsfall eine weitergehende Fürsorge an, als sie durch das seit fast zwanzig Jahren bestehende allgemeine Jnvaliden- *) Die vorstehenden Ausführungen des geehrten Kollegen Herrn Wilhelm Müller-Wien, des Vorsitzenden des Vereins der österreichisch-nngarischen Buchhändler, deren Ziel die Abwendung eines für Detailhändler unerträglichen österreichischen Gesetzes 1702*
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