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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1908
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 266, 14. November 1908 No. 6. Vsr LebiKsr. 1 .//s 20 eplt 2 ^ 50 (Xommi3siov8- — tiowanris (1'). ^us§.^ k. VIrr u. kkts. — k. VeoIIo u. Ute. Lebrsibsr, k'iLNL, Op. 20. No. 1. l?6ui11s ä'^lbum f. kkie. 80--. 26ob, k'rit./., ^Vw^enlisä k. 1 8in§3t. w. kkts. 80 ^VeaLol-^Idum k. kkts. I ^ v. Univorgal-Hältlon ^.-O. in ^Visn. Ororn^, 6g.rl, Lt,üc1en-H.u8>vg.k1 k. kkto au8 Op. 139 u. 821, pio- AlS38iv Aeoräusd naek 1K. k686k6ti2k)'8 IrinLipieo, w. lin^sr- v. 1. lirinäklli. 2 ^ n. kkte. 1^50--' ^ 806N6. 2 ^ n. No. 8. i4ker, ^Kkr, ^ker! ^ValLkrlikä. 1^20--ii. Lekulxs, OsM Vateils-nä, k. ^liinnerokor. u. 8t. 8". 60--. k. 1 8iQA3t w. kkts. 75 Nichtamtlicher Teil. Die Anzeigensteuer. (Vgl. Nr. 262, 263, 264 d. Bl.) Aus Zeitungsverleger-Kreisen wird uns geschrieben: (Red.) Mit anerkennungswerter Vorurteilslosigkeit hat sich die deutsche Presse allgemein einer Kritik einer Anzeigensteuer vor dem Bckanntwerden des Bundesratsentwurfs enthalten und, wenn auch nicht ohne Spannung, doch in Geduld abgewartet, wie die Reichsregierung ihr Versprechen einlösen würde, die Anzeigensteuer in einer Form einzubringen, in der sie nicht den Charakter einer Sondergewerbesteuer erhalten und in der sie nicht den Zeitungsverleger, sondern den In serenten treffen, und in der sie keinerlei Eingriff in den geschäftlichen Betrieb des Zeitungsoerlagsgeschästs darstellen sollte. Durch die jetzt erfolgte Veröffentlichung des Ent wurfs findet die Spannung der Zeitungsherausgeber und Verleger ihre Lösung und zwar eine so verblüffende Lösung, daß die kühnsten Erwartungen auf die negative Seite der Reichssteuerkünstler in dieser Beziehung weit übertroffen werden. Zwar wird es in der Vorlage und in ihrer Be gründung rückhaltlos ausgesprochen, daß es sich nicht um eine Sondergewerbesteuer handelt. Nicht das Preßgewerbe, sondern die Anzeigen, deren Ansammlung in den Zeitungen nach Ansicht der Regierung eine höchst zufällige Erscheinung ist, sollen besteuert werden. »Das Annoncen- und Reklame- wesen hat überhaupt mit dem, was unter dem Namen .Presse' verstanden wird, ursächlich nichts zu tun, sondern ist eine durchaus selbständige Erscheinung, die nur von ge- schäftsmännischer Seite aus mit der politischen und Fach presse verbunden wird.« Daß die deutsche Tagespresse gerade die historische Ent wicklung genommen hat, daß heute der Etat der Blätter nun einmal mit dem Ertrag des Anzeigenteils steht und fällt, ist dem Verfasser des Entwurfs gleichgültig; außerdem hält er es für ausgeschloffen, daß bei einer Steuer ein Rück gang der Einnahmen aus dem Anzeigenteil eintreten und eine Einschränkung des Nachrichtenteiles nach Umfang und Güte bringen wird. Warum? — dafür bleibt er die Antwort freilich schuldig. Ebenso überzeugend wird in der Fassung und Begründung der Steuer der Nachweis versucht, daß die Steuer nicht den Verleger, sondern den Inserenten treffe und zu Schikanen des Zeitungsbctriebes nicht führe. Zugunsten dieser Konstruktion hat der Steuerentwucf eine Fassung enthalten, die kaum anders als grotesk be zeichnet werden kann. Damit nicht der Vorwurf der Sonder gewerbesteuer erhoben werden könnte, sucht und findet der Entwurf die Lösung des Problems in dem genialen Vor schläge, den Verleger selbst zum Steuererheber zu bestellen, und zwar dem Worte nach zum Steuererheber gegenüber dem Inserenten, während er tatsächlich sein eigener Steuererheber wird, mit der angenehmen Aussicht, unter Umständen sein eigener Exekutor zu werden. Der Verfasser des Entwurfs ist, wie aus der Begründung hervorgeht, sich dessen bewußt, daß dieser Vorschlag etwas eigentümlich sei; es heißt in der Begründung zu W II, 12: »Die Gewährung einer Vergütung an den Verleger findet in anderen Steuergesetzen keinen Vorgang. Sie ist vorgeschlagen, um von vornherein dem Einwurfe der Presse zu begegnen, sie werde durch die Steuer trotz der Bezeich nung des Anzeigenden als Steuerschuldigen in ihren Ein nahmen geschädigt werden. Eine solche Schädigung könnte insbesondere dadurch eintreten, daß die Verleger bei Ein ziehung der Steuer Ausfälle erleiden, oder daß ihnen be sondere Ausgaben für die Lieferung der Belegstücks u. a. erwachsen. Der Satz von 10 vom Hundert der er hobenen Steuer sso groß ist nämlich die Entlohnung des Verlegers für seine Steuertätigkeit als Steuererhebers wird aber für alle diese Auslagen eine ausreichende Entschädigung bieten. Die Vergütung wird berechnet nach dem Betrage der von dem Verleger an die Steuerbehörde abgelieferten Steuer, ohne Rücksicht darauf, ob der Verleger seinerseits die Steuer von dem Steuer pflichtigen erhalten hat oder nicht». Also der Verleger-Steuererheber muß auf jeden Fall zahlen, ob seine Inserenten bezahlen oder nicht, und doch soll der Verleger wieder bei Einziehung der Steuer keine Ausfälle erleiden. Wie das möglich ist, entzieht sich unserem Begriffsvermögen. Dem Verleger kann es ein schwacher Trost sein, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes Z 11: »Schuldner der Anzeigensteuer derjenige ist, welcher die Einrückung oder Verbreitung der Anzeige veranlaßt (der Anzeigende)«, wenn er nach Z 12 wieder für die fälligen Steuerbeträge als Selbstschuldner haftet, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein gegangen sind oder nicht. Denn in dem Gesetz findet sich
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