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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1907
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- 1907-09-25
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1907
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9622 SÜrscnLlatt f. b. Dtschn. Buchhanb-ll ^Nichtamtlicher Teil. 224, 25. September 1907. Zum Firmenrecht. Mit Rundschreiben vom August 1907 haben die Inhaber der früheren Firma -Franzen L Grosse's Buchdruckerei- in Stendal bekannt gegeben, daß sie auf Grund eines Beschlusses des Königlichen Kammergerickits in Berlin vom 30. Mai 1907 den Wortlaut ihrer seit 1. November 1899 bestehenden Firma in: -Gewert L Sluyter» geändert haben. Der Beschluß des Kammergerichts lautet wie folgt: (Red.) In Sachen des Königlichen Amtsgerichts in Stendal, betreffend die Firma »Franzen L Grosse's Buchdruckerei-, hat der erste Zivil senat des Königlichen Kammergerichts in Berlin in der Sitzung vom 30. Mai 1907, an welcher der Geheime Justiz- und Kammergerichtsrat Rabe als Vor sitzender und die Kammergerichtsräte Ring, Schmidt-Bardeleben, vr. Lilienthal, Schlockermann teilgenommen haben, beschlossen: Die von den Buchdruckereibesitzern August Gewert und Ernst Sluyter in Stendal durch den Rechtsanwalt Justizrat Staude daselbst gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts in Stendal vom 10. Januar 1907 eingelegte weitere Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten fallen den Beschwerde führern zur Last. Gründe: In das Firmenregister des vormaligen Kreisgerichts in Stendal war am 29. März 1862 die Witwe Ottilie Grosse geb. Krüger in Stendal als Alleininhaberin der dortigen Firma »Franzen L Grosse- eingetragen. Die Eintragung beruhte auf einer Anmeldung der Witwe Grosse vom 28. März 1862. Die Genannte hatte erklärt, daß sie seit dem am 21. November 1849 erfolgten Tode ihres Mannes, des Buchhändlers Johann Georg Wilhelm Grosse alleinige Inhaberin der in Stendal seit vielen Jahren unter der Firma -Franzen L Grosse- bestehenden Buch handlung und Buchdruckerei sei. Am 6. Dezember 1871 meldete die Witwe Grosse und deren Sohn, der Buchhändler Georg Grosse in Stendal den vertrags mäßigen Übergang des Geschäfts nebst der Firma auf den letzteren zur Registrierung an. Dementsprechend wurde am 9. Dezember 1871 Georg Grosse als Inhaber der Firma »Franzen L Grosse in das Firmenregister unter Nr. 129 eingetragen. Zu Protokoll des Gerichtsschreibers bei dem Amtsgericht in Stendal vom 2. Juli 1888 erklärte demnächst Georg Grosse: er habe sein in Stendal unter der Firma -Franzen L Grosse- be stehendes, im Firmenregister unter Nr. 129 eingetragenes Handels geschäft an den Buchhändler Alfred Bruchmann in Stendal teilweise veräußert und übergeben; dieser setze mit seiner Ge nehmigung das Geschäft in dem bisherigen Lokal Marienkirch straße 1 unter der Firma »Franzen L Grosse'sche Sortim.- Buchhandlung A. Bruchmann- fort. Der mitanwesendc Alfred Bruchmann bestätigte das und zeichnete die letztgedachte Firma nebst seiner persönlichen Unterschrift. Die Beteiligten be antragten, das Erforderliche in das Handelsregister einzutragen. An demselben 2. Juli 1888 erklärte ferner Georg Grosse zu besonderem Protokoll desselben Gerichtsschreibers: er betreibe in Stendal ein Handelsgewerbe, und zwar Buchdruckerei und Verlag in dem Geschäftslokal Marienkirchstraße 1 unter der Firma »Franzen L Grosse's Verlag-. Er zeichnete diese Firma und beantragte die Eintragung in das Handelsregister. Am 6. Juli 1888 erklärte endlich Georg Grosse wiederum zu Protokoll des nämlichen Gerichtsschreibers: er habe das von ihm unter der Firma -Franzen L Grosse- betriebene Handelsgeschäft aufgegeben und beantrage, seine Firma im Firmenregister Nr. 129 zu löschen. Infolge dieser Erklärungen wurde in das Firmen register zufolge Verfügung vom 9. Juli am 18. Juli 1888 ein getragen: 1. zu Nr. 129 (Franzen L Grosse): »Das Handelsgeschäft ist teilweise durch Vertrag auf den Buchhändler Alfred Bruch mann zu Stendal übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma »Franzen L Grosse'sche Sortim. - Buchhandlung A. Bruchmann- fortsetzt . . . Die Firma ist erloschen-, 2. unter Nr 304 der Buchhändler Alfred Bruchmann in Stendal als Inhaber der Firma -Franzen L Grosse'sche Sortim.-Buchhandlung A. Bruchmann- in Stendal, 3. unter Nr. 305 der Buchhändler Georg Grosse als Inhaber der Firma -Franzen L Grosse's Verlag» in Stendal. Durch Vertrag vom 20. Oktober 1899 verkaufte Georg Grosse seine in Stendal, Marienkirchstraße 1, betriebene Buchdruckerei, den Verlag des Altmärkischen Intelligenz- und Leseblaits sowie an geblich später auch den Verlag des Altmärkisch-Prignitz'schen Ka lenders und des Adreßbuchs von Stendal an die Buchdruckerei besitzer August Gewert und Ernst Sluyter in Stendal mit der Erlaubnis, für das gekaufte Geschäft die Firma -FranzenL Grosse's Buchdruckerei- zu führen. In dem Vertrage wurde bestimmt, daß die sonst vom Verkäufer verlegten Werke Eigen tum des Verkäufers blieben, der sich für den Betrieb seines Verlagsgeschäfts die Firma »Franzen L Grosse's Verlag» Vor behalte. In das Gesellschaftsregister wurde am 1. November 1899 auf alleinige Anmeldung von August Gewert und Ernst Sluyter die Gesellschaft -Franzen L Grosse's Buchdruckerei- in Stendal mit den genannten beiden Inhabern unter Nr. 94 eingetragen. Das unter der Firma -Franzen L Grosse'sche Sortiments- Buchhandlung A. Bruchmann- betriebene Geschäft ging demnächst auf den Buchhändler Ewald Hassenstein in Stendal über, der es unter der am 1. Avril 1902 eingetragenen Firma »Franzen L Grosse'sche Sortiments-Buchhandlung Ewald Hassenstein- betreibt. Am 28. Juli 1906 meldeten August Gewert und Ernst Sluyter die Änderung der Firma der aus ihnen bestehenden Gesellschaft in »Franzen L Grosse- an. Das Amtsgericht, dem das Abkommen zwischen Georg Grosse und den Anmeldendcn vom 20. Oktober 1899 ersichtlich unbekannt war, lehnte mittels Ver fügung vom 20. August 1906 die Eintragung der Firmenänderung ab, weil — abgesehen vom Mangel einer deutlichen Unterscheidung der Firma »Franzen L Grosse- von den Firmen „Franzen L Grosse' sche Sortim.-Buchhandlung Ewald Hassenstein» und »Franzen L Grosse's Verlag« — den Anmeldenden die Führung einer Firma -Franzen L Grosse- mit oder ohne Zusatz überhaupt nicht zustehe. Zugleich gab das Amtsgericht dem August Gewert und dem Ernst Sluyter unter Androhung einer Ordnungs strafe von 30 ^ aus, sich des Gebrauchs der Firma -Franzen L Grosse's Buchdruckerei« zu enthalten. Gegen diese letztere Auflage erhoben die Beteiligten innerhalb der ihnen gewährten Frist Einspruch unter Bezugnahme auf den von ihnen mit Georg Grosse geschlossenen Vertrag. Nach wiederholter Verhandlung mit den Beteiligten verwarf das Amtsgericht durch Beschluß vom 11./22. Dezember 1906 den Einspruch. Es erachtete für ent scheidend, daß die Führung der Firma -Franzen L Grosse's Buchdruckerei- durch die Beteiligten nach § 22 H.-G.-B. un zulässig sei, weil die Firma durch das Wort »Buchdruckerei einen Zusatz erhalten habe, der kein Nachfolgerverhältnis andeute. Die Beteiligten legten rechtzeitig gegen diesen Be schluß sofortige Beschwerde ein und beschwerten sich zugleich über die Ablehnung der Eintragung der Firmenänderung. Das Landgericht, Zivilkammer 1, in Stendal wies die Beschwerden durch Beschluß vom 10. Januar /18. Februar 1907 zurück. Das Landgericht führte des näheren aus, daß bei der Veräußerung von Teilen des Handelsgeschäfts seitens des Georg Grosse im Jahre 1888 (an Bruchmann) und im Jahre 1899 (an die Be schwerdeführer) die alte Firma überhaupt nicht habe übertragen werden können, daß ferner jedenfalls die Änderung der Firma -Franzen L Grosse's Verlag» in die Firma -Franzen L Grosse's Buchdruckerei- unzulässig gewesen sei und daß, was insbesondere die Firma »Franzen L Grosse- anlange, deren Führung den Beschwerdeführern von Georg Grosse nicht gestattet sei und nicht von ihm nachträglich gestattet werden könne, wie denn auch den Beschwerdeführern eine Änderung der Firma -Franzen L Grosse's Buchdruckerei- in -Franzen L Grosse- nach den insoweit anwendbaren Vorschriften über die Bildung neuer Firmen nicht zustehe. Gegen diesen Beschluß haben August Gewert und Ernst Sluyter weitere Beschwerde erhoben, die als sofortige weitere Beschwerde rechtzeitig eingelegt ist. Dem Rechtsmittel mußte der Erfolg versagt werden. Der formelle Angriff der Beschwerdeführer, daß in dem Be schlüsse des Landgerichts vom 10. Januar 1907 als beschwerde führend unrichtig die offene Handelsgesellschaft Franzen L Grosses Buchdruckcrei angegeben sei, ist durch den Berichtigungsbeschluß
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