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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-09-23
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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222, 28 September 1907. Nichtamtlicher Teil. vürsenblLtl s. d. Dlschll. Buchhandel. 9807 sei. Man müsse zugeben, daß unter Umständen »auch in der bloßen Klavierbegleitung zu einer gegebenen Melodie eine schutzberechtigte musikalische Schöpfung liegen kann. Die Melodie eines Liedes wird unter den Händen von ver schiedenen Komponisten die verschiedensten, auf individuellem geistigen Schaffen beruhende Klavierbegleitungen zeitigen können; niemals wird dies aber bei harmlosen Volksmelodien, die über Grund- und Dominanten-Akkord nicht hinaus kommen, stattfinden«. Da nun das Werk des Bearbeiters auf einer vorwiegend mechanischen Tätigkeit beruht und auch eine nennenswerte formgebende Tätigkeit nicht erkennen läßt, so könne es nicht als schutzberechtigtes Werk der Tonkunst im Sinne des Gesetzes angesehen werden, und demgemäß könne eine Vervielfältigung desselben nimmermehr als unzu lässiger Nachdruck bestraft werden. — In einem Falle handelte es sich um den unerlaubten Vortrag eines Liedes auf einer Variötobühne. Die von den Beklagten vorgenommenen Änderungen erwiesen sich als unwesentlich. Es ist durchaus unrichtig, so führt die Sachverständigen-Kammer aus, die Benutzung des Rhythmus eines Liedes, wie die Beklagten dies in ihrem Interesse ver langen, »von derjenigen der Melodie getrennt zu behandeln; denn der Rhythmus ist ein wesentlicher untrennbarer Be standteil jeder Melodie, und selbst bei viel größeren Ver änderungen wird ein irgendwie charakteristisch rhythmi siertes Thema deutlich zu erkennen sein. Der Rhythmus allein kann sogar unter Umständen der einzige Bestandteil eines Themas sein und gerade in der Musik der leichteren Art (wie sie von dem geschädigten Autor gepflegt wird) wird der Rhythmus meistens das wesentlichste Element für die Charakteristik und die Wirkung einer Melodie bilden«. Ein bemerkenswertes Gutachten beschäftigt sich mit der Vernichtung von Noten, die den Tatbestand eines objektiven Nachdrucks bilden. Der betreffende Verleger konnte nicht bestraft werden, weil er den Verlag von einem andern übernommen hatte und nicht wissen konnte, daß es sich um einen unerlaubten Nachdruck handelte. Da aber auch schon der Tatbestand des objektiven Nachdrucks die Ver nichtung des Druckwerkes rechtfertigt, so wandte sich die Staatsanwaltschaft an die Sachverständigen-Kammer mit der Frage, ob objektiv ein Nachdruck vorliege. Die Sache betraj die unzulässige Vervielfältigung des Brahmsschen Wiegen liedes — eine Einrichtung desselben zur Wiedergabe auf der Guitar-Zither. Zunächst wurde festgestellt, daß eine andre Schreibweise den Tatbestand des Nachdrucks nicht aus der Welt schaffen könne. Jeder, der die übliche Notenschrift kenne, werde auch die auf dem vorliegenden Notenblatte angewendete Schriftart nach kurzem Studium entziffern können — die Noten seien eben nur für die Guitar - Zither eingerichtet. Das Gesetz habe den Begriff der Vervielfältigung nirgends auf die ursprüngliche, von dem Urheber des Originals selbst angewendete Form beschränkt, vielmehr in § 15 ausdrücklich die Bestimmung getroffen, daß jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des Berechtigten unzulässig sei, gleichviel, durch welches Verfahren sie bewirkt werde. Die Verwendung einer andern Schriftart für Noten sei ebenso bedeutungslos wie die von einem Schriftsteller für sein Originalwerk angewendete Schriftart. Es sei belanglos, ob ein Schriftwerk in deut schen, lateinischen, griechischen Buchstaben oder in steno graphischen Schriftzeichen niedergeschrieben sei. Ferner sei es bedeutungslos, daß das Brahmssche Wiegenlied nicht in seiner ursprünglichen Gestalt mit dem in der Klavier begleitung liegenden harmonischen Satz wiedergegeben, sondern daß allein die Melodie in unzulässiger Weise benutzt worden sei. Denn nach Z 12 Absatz 4 des Gesetzes gehört auch die Herstellung von Auszügen aus einem Werke der Tonkunst zu den ausschließlichen Befugnissen des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers. Auch Z 22 ist nicht anwend bar. Dieser Paragraph bestimmt: »Zulässig ist die Verviel fältigung, wenn ein erschienenes Werk der Tonkunst auf solche Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ähnliche Bestandteile von Instrumenten übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen«. Die Guitar - Zither ist kein Instrument zur mechanischen Wiedergabe von Werken der Tonkunst; sie hat vielmehr Saiten, »die nur angeschlagen zu werden brauchen, um, ebenso wie das Klavier, die Mandoline und andere Instrumente, einen be stimmten Klang ertönen zu lassen«. Die Noten werden zwar unter die Saiten untergeschoben, sie erleichtern oder vereinfachen die geistige Tätigkeit des Spielenden, aber die Guitar-Zither wird nicht erst durch Auflegen des Noten blatts zum Erklingen gebracht. Ein Gutachten beschäftigt sich mit dem interessanten Fall des Nachdrucks eines Werks durch den eigenen Verfasser desselben. Bekanntlich kann auch ein Schrift steller, der die Verlagsrechte an einen Verleger ver äußert hat, wegen Nachdrucks bestraft werden, wenn er sein eigenes Werk während der Zeit benutzt, in welcher das Verfügungsrecht laut Vertrag dem Verleger zusteht. In dem vorliegenden Fall handelte es sich darum, daß die Verfasser einer theoretisch-praktischen Flötenschule und einer Violinschule, die sie einem Verlage überlassen hatten, beschuldigt wurden, diese Werke in neuen Werken gleicher Art teilweise nachgedruckt zu haben. Der Verleger der Nachdrucke war mit unter Anklage gestellt. Auf Grund der Ermittlungen der Sachverständigenkammer wurde der Verfasser der Flötenschule freigtffprochen, weil er qualitativ und quantitativ nur wenig aus seinem älteren Werk entlehnt hatte; Verfasser und Verleger der Violinschule wurden aber zu je 300 ^ Geldstrafe verurteilt. »Daß der Urheber selbst sein eignes Werk zum Zweck einer anderweitigen Verviel fältigung benutzt, ändert nichts an dem Tatbestand des un erlaubten Nachdrucks, der das Originalwerk in einer im wesentlichen identischen inhaltlichen Fassung wiedergibt.« Nach Z 2 des Gesetzes über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901 hat sich vielmehr auch der Verfasser während der Dauer des zwischen ihm und seinem Verleger bestehenden Vertragsver hältnisses jeder anderweiten Vervielfältigung und Verbreitung des Werks zu enthalten, die einem Dritten untersagt ist. Der Verfasser steht also, sobald er sein Werk in Verlag ge geben hat, grundsätzlich so, wie jeder Dritte gegenüber dem Urheber; er hat also an dem einmal in Verlag gegebenen Werke keinerlei Rechte mehr in bezug auf Vervielfältigung und Verbreitung. — Das sind die wesentlichen Punkte, über die uns die zehn Gutachten der Musikalischen Sachverständigen-Kammer unterrichten. Auch sie zeigen uns ebensosehr, wie die Gut achten der Literarischen Sachverständigen-Kammer, wie außerordentlich wertvoll diese zehnte Publikation des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler für die Praxis ist. Denjenigen »Komponisten« und Musikalienverlegern, die sich durch möglichst geringfügige Arbeit den klingenden Erfolg andrer sichern möchten, mögen diese zehn Gutachten, die sich namentlich mit dieser unerlaubten Art, fremde Themen zu »variieren«, befassen, zur Warnung dienen. Es ist für die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung kleiner, aber sehr volkstümlich gewordener Lieder zum Teil auf sehr hohe Geldstrafen erkannt worden (in einem Fall betrug die Strafe für Nachbildung eines kleinen Brettlliedes 1550 und auch die Vernichtung der Noten bedeutet unter Um ständen den Verlust eines ganz ansehnlichen Kapitals. Vor diesem Schaden wird sich derjenige bewahren, der sich den Inhalt dieser zehn Gutachten sorgfältig einprägt und die darin enthaltenen Lehren gewissenhaft beachtet. 1238'
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