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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.09.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.09.1907
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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222, 23. September 1S07. Nichtamtlicher Teil. vörsenbloU s. d. Dlschn. vuchhandel. 9509 und, wenn Gläubiger und Schuldner bei derselben Bank Konto haben, jede Bewegung von Bargeld und Unkosten vermeiden helfen. In England ist die Sache sehr einfach, billig und sicher! Zum Beispiel: Schuldner schickt mit der Rechnung an den Gläubiger den Scheck: Ein Brief —.10 Scheckstempel —.10 Gläubiger schickt Rechnung quittiert im offenen Kuvert —.05 Summa —.25 Jeden Morgen zahlt der Gläubiger die eingelaufenen Schecks bei seinem Bankhaus ein, und dieses besorgt die weitere Verrechnung. Ende des Monats erhalten die Schuldner die verrechneten Schecks nebst Konto-Aufstellung zurück. Da die meisten Schecks »orosseä« (durchstrichen) sind, zum Zeichen, daß Zahlung nur durch Verrechnung der Banken erfolgt, ist es nicht nötig, die Schecks eingeschrieben zu schicken. Wohnen nun Schuldner und Gläubiger an einem Ort, so wird ersterer nach Empfang der Rechnung zum letzteren gehen, seinen Scheck ausschreiben, Gläubiger diesen bei nächster Gelegenheit zur Bank tragen, worauf die Bank nur den Betrag von einem aufs andre Konto zu buchen haben wird. So gut wie in England wird dies wohl auch in Deutschland zu machen sein. Ich halte es für ein erfreu liches Zeichen, daß sich diese Zahlungsweise auch in Deutsch land einbürgert und man wird sicher im Laufe der Jahre sich an diese bequeme Art der Regulierung gewöhnen. Internationaler Verleger Kongreß 1908 in Madrid. (Vgl. Börsenblatt Nr. 200.) Das Permanente Bureau des Internationalen Verleger- Kongresses in Bern gibt unterm 18. September das vor läufige Verzeichnis derjenigen Fragen bekannt, über die man auf dem Madrider Kongreß verhandeln wird: 1. Die Berner Literar-Union und das Urheberrecht in den verschiedenen Verbandsländern. (Berichterstatter: Herr Gilt, Barcelona.) 2. Austausch von Buchhandlungs-Angestellten. (Bericht erstatter: Herr V- Ranschburg, Budapest.) 3. Das Postwesen und die Interessen der Verleger. (Bericht erstatter: Herr V. Ranschburg, Budapest.) 4. Urheberrecht an Briefen (Isttrss luissives). (Bericht erstatter: Herr Lahure, Paris.) 5. Die Verleger und die Konkurrenz der Herausgabe von Werken durch den Staat. (Berichterstatter: Herr W. Jullien, Genf.) 6. Organisation eines internationalen Auskunstswesens. (Korreferent Herr Wm. Heinemann, London.) 7. Aufrechterhaltung des Ladenpreises. 8. »^iäo-mömoire« für die Abfassung von Verlagsverträgen. 9. Amerikanisches Copyright. 10. Mittel zur Erleichterung der Ausfuhr von Büchern. 11. Abschaffung gesetzlich vorgeschriebener Hinterlegung und aller ähnlichen Förmlichkeiten. 12. Buchtechnisches Wörterbuch. (Berichterstatter: ein fran zösischer Verleger.) 13. Praktische Mittel zur Verbesserung des Zwischenhandels im Buchgewerbe. (Berichterstatter: Herr Alfred Voerster, Leipzig.) Kleine Mitteilungen. Änderungen der Postordnung vom 2V. März 1000. (Vgl. Börsenblatt Nr. 142, 204, 218 u. 221.) — Der -Deutsche Reichsanzeiger- Nr. 225 vom 20. September 1907 enthält folgende Bekanntmachung des Reichskanzlers: Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen dcS Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert. 1. Der K 3 -Außenseite- erhält folgende Fassung: 1. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe <8 14) und bei Postanweisungen (ß 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. II. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rück seite als auch über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Brief sendungen sind außer den nach Absatz I zulässigen Angaben weitere Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post paketadressen und Postanweisungen siehe 88 12 und 20. m. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Auf schriftseite, bei Paketen an gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 2. Z 7 -Postkarten-, a. Absatz III erhält nachstehende Fassung: Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen. Die Aufschrift -Postkarte- brauchen sie nicht zu tragen. b. Abs. IV hat wie folgt zu lauten: Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgcgenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die auf geklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu beseitigen, ist nicht gestattet. 3. K 8 -Drucksachen-. Abs. III erhält folgende Fassung: Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind aus geschlossen die mittels des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen ge eignet sind. L. Abs. VII hat wie folgt zu lauten: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 0. Im Absatz X ist s. . bei Ziffer 1) hinter -Visitenkarten- einzuschalten: sowie auf Weihnachts- und Neujahrskarten; b. bei Ziffer 2) hinter -Absenders- einzuschalten: und des Empfängers; o. bei Ziffer 5) hinter »durchstreichen- das Komma und der Text -um sie unleserlich zu machen- zu streichen; ä. bei Ziffer 7) hinter -berichtigen« hinzuzufügen: und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; o. bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu ersetzen: in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; t. bei Ziffer 10 hinter -Landkarten- das Komma und -Weih- nachts- und Neujahrskarten- zu streichen und hinter -Bildern- nach Streichung des Kommas einzuschalten: und 4. Im 8 9 -Geschäftspapiere- ist unter I hinter -Versicherungs gesellschaften,- der Text -offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren unsprünglichen Zweck erfüllt haben,- und hinter -Arbeit,- einzuschalten: unkorrigierte Schülerarbeiten, 5. 8 10 »Warenproben- erhält unter I folgende anderweitige Fassung: Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe 1239
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