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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1908
- Sprache
- Deutsch
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SS. 25. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4637 22. Gr. Berliner Kunstausstellung 1905. Joseph Hinterseher, „Der Gänsedieb", 23. S. 907—2, darstellend ein nacktes Weib in Trikot, ein Rapier in der Hand, sowie der zur Herstellung bestimmten Platten und Formen mit der sich aus Z 41 Absatz 2 St.-G.-Bs. ergebenden Einschränkung angeordnet worden. Breslau, 11. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Die Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgericht in Lübau (Westpreußen) hat durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 24. März 1908 dahin erkannt: Alle im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Ver legers oder Buchhändlers befindlichen und alle öffentlich aus gelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare des polnischen Liederbuches: »IV ärisv Loeexo I^arockrsvis, Loisä^ robrs.1 k'r. Laravski I-rvov Us,KIg,äl>in llsi-^arvi Loiokiss Lsrvaräa kolovieLis^o-, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen find unbrauchbar zu machen. Thorn, 16. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 9. März 1908 ist dahin erkannt worden, daß aus allen Exemplaren der Druckschrift: -Lrakoviacrelr oi sai ^Vwrgr^ki äls. ckrisoi Lrabovv 1908 — klaklacksm autorki Oeoionkami ckrukarui ^löksanärs, Kipper»»; die drei Gedichte: »llrakovis-CLsk oi ja!» (Seite 3); »Noeelrto to w^sli- (Seite 4); »0 polxlriob krölaob« (Seite 23) unbrauchbar zu mache» sind. Beuthen (O.-S.), 14. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2763 vom 23. April 1908.) Nichtamtlicher Teil Kann das Verlagsrecht einer Zeitschrift verpfändet werden? Von Fred Lood, Charlottenburg. (Nachdruck verboten.) Nach ZZ 1204 und 1273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kaun zur Sicherung einer Forderung sowohl eine bewegliche Sache als auch ein Recht in der Weise gepfändet werden, daß der Gläubiger Befriedigung aus der Sache zu suchen berechtigt ist. Man bezeichnet diese Befugnis bekanntlich als Pfandrecht. Kann nun das Verlagsrecht an einer Zeit schrift ge- bezw. verpfändet werden? Mit dieser viel umstrittenen Frage, die einerseits den Buchdrucker und Papierhändler, anderseits den Redakteur oder Mitarbeiter einer Zeitschrift in hohem Maße inter essieren muß, beschäftigte sich am 17. Januar 1908 das Reichsgericht. Wie oft mag schon der Drucker einer Zeit schrift, der dem Verleger Kredit gewährte, oder der Redakteur, der sein rückständiges Gehalt einzieheu möchte, daran gedacht haben: Ob man nicht das Verlagsrecht der Zeitschrift pfänden kann?I Offenbar ist das Verlagsrecht, das sich im wesent lichen als ein Recht auf den Titel der Zeitschrift darstellt, verkäuflich, — wenn man also schon nicht selbst, nach er folgter Pfändung des Verlagsrechts, wegen der großen Kosten die Zeitschrift herausgeben würde, so besäße man doch ein Mittel, aus diesen Rechten Geld zu gewinnen, also sich bezahlt zu machen. Vor allen Dingen aber würde die Pfändung des Verlagsrechts an einer Zeitschrift den Effekt haben, böswillige Schuldner zu veranlassen, nunmehr das Äußerste zur Befriedigung der Gläubiger aufzubieten, um nicht der Zeitschrift verlustig zu gehen. Doch es kam anders. Das Verlagsrecht an einer Zeitung oder Zeitschrift ist nicht pfändbar. Der Verlags buchhändler K. H. in München war Verleger der jetzt in anderen Händen befindlichen Zeitschrift »Süddeutsche Bau hütte«. Eine Druckerei hatte ihm längere Zeit hindurch Kredit gewährt, verlangte aber schließlich dringend Zahlung, worauf H. am 20. Juni 1905 dem Buchdrucker sein Eigentum und Verlagsrecht an dieser Zeitschrift verpfändete. Am 19. Mai 1906 geriet der Verleger jedoch in Konkurs, und der Konkursverwalter verkaufte freihändig den Verlag der Zeitschrift »mit allen dem Verleger als solchem zustehenden Rechten, insbesondere dem Recht auf die Benutzung des Zeitschriften-Titels« für 3000 Der Erlös wurde hinter legt. Ohne Zweifel veräußerte also der Konkursverwalter Birsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. dasselbe Recht, das dem Buchdrucker bereits verpfändet war. Die Druckerei-Firma verlangte nun unter Hinweis auf den Vertrag vom 20. Juni 1905 die Einwilligung des Konkurs verwalters zur Auszahlung der 3000 sie habe ja das Verlagsrecht bereits damals gepfändet, — das ihr gehörige Recht könne nicht veräußert werden, auf jeden Fall aber komme ihr der Erlös zu. Der Konkurs verwalter teilte diese Ansicht keineswegs; es kam zur Klage und die Druckereifirma ging als Siegerin aus dem Prozesse gegen den Konkursverwalter hervor. Dieser wandte sich mit dem Rechtsmittel der Revision au das Reichsgericht. Die Vorinstanz war der Ansicht, daß der Verleger nach dem Urheberrechtsgesetze als Urheber der Zeit schrift anzusehen sei und daß dieses übertragbare Recht auch gepfändet werden könne. Das Verlagsrecht — so etwa führte dagegen das Reichsgericht in treffender Weise aus — sei nichts anderes als eine beschränkte Übertragung des Urheberrechts. Die Urheber der einzelnen Beiträge übertragen also einen Teil ihrer Rechte, also das Verlagsrecht, bestehend in der Aus übung der Befugnis zur Vervielfältigung und gewerbsmäßi gen Verbreitung an den Verleger. Der Verleger ist allerdings auch Urheber des Sammelwerkes, welches sich als Zeitschrift darstellt, sofern er zugleich, wie in vorliegendem Falle, Her ausgeber der Zeitschrift ist. Das ganze Unternehmen ist aber nicht Gegenstand eines Ürheberrechles, sondern steht einem Handelsgeschäft als solchem gleich, das weder als Sache nach 8 1204, noch als Recht nach 8 1273 B. G.-B. verpfändet werden kann. Ein Geschäft könne man überhaupt nicht pfänden, sondern nur die einzelnen zum Geschäft gehörigen Sachen und Rechte. Dazu gehören allerdings auch die einzelnen Verlags- und Urheberrechte — man könne also wohl das Verlagsrecht an einem für die Zeitschrift ge lieferten Beitrage pfänden, aber nicht das Verlagsrecht der Zeitschrift selbst. Es sei ferner zutreffend, daß sich au den Titel der Zeitschrift die Chancen des Geschäfts knüpfen — d. h. eine bereits eingeführte, unter einem bestimmten Titel bekannte Zeitschrift wird leichter Abonnenten und In serenten gewinnen, als ein neues Blatt mir ganz unbekanntem Titel. Wie also bei einem anders gearteten Geschäft der Erfolg von dem guten Klang der Firma ab- hänge, so könne man dies auch von dem Titel der Zeitschrift behaupten. Aber gerade darum könne der Zeitschriften-Titel nicht Gegenstand des Pfandrechtes sein — er könne nur mit dem ganzen Unternehmen, wie das Recht an einer Firma, auf andere übertragen werden. 602
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