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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1908
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- Deutsch
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91, 21. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Lvrl-nbl-tt f. d. Dtjchn. vuchhLlld-I 4471 bleibt doch der Umfang des tatsächlich für den Buchhandel vorhandenen Schutzes hinter dem Schutzbedürfnis bei weitem zurück. Die Formen des unlauteren Wettbewerbes, unter welchen der Buchhandel zu leiden hat, decken sich nicht schlechthin mit den Formen, die für andere Erwerbs- und Handelszweige in Betracht kommen, vielmehr sind die selben spezieller Art, was mit den besonderen Eigen tümlichkeiten des Buchhandels zusammenhängt. Vor allem kommt für den Buchhandel die Form unlauteren Wett bewerbs in Frage, die durch Nachahmung der Äußer lichkeiten Verwechslungen hervorzurufen sucht. In tz 8 des geltenden Gesetzes ist der Schutz nur auf eine dieser Äußerlichkeiten erstreckt worden, nicht aber auf sämtliche. Die Ausstattung der Bücher als solche fällt nicht unter Z 8 des Wettbewerbsgesetzes, sondern, und auch das nur unter Umständen, unter Z 15 des Warenzeichengesetzes. Sodann handelt es sich für den Buchhandel um kräftigen Schutz gegen die Unterbietung des Ladenpreises und damit um die Möglichkeit der Einhaltung des Ladenpreises, worauf die heutige Organisation des Buchhandels nicht zuletzt beruht. Weiter kommt in Frage der Schutz der Untertitel und der Schutz der Kataloge. 1. In Z 16 Absatz 1 des vorläufigen Entwurfs ist der Inhalt des bisherigen Z 8 Absatz 1 wiedergegeben mit der einen Abänderung, daß in Ansehung der Voraussetzung des subjektiven Tatbestandes unterschieden wird zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Schadenersatz anspruch. Mit der Erleichterung des Anspruchs auf Unter lassung ist der Buchhandel selbstverständlich durchaus ein verstanden. Hingegen genügen die Bestimmungen in Absatz 2 des Z 16 nicht, um einen ausgiebigen Schutz der äußeren Erscheinung eines Buchs herbeizuführen. So wertvoll Absatz 2 des 8 16 auch für andere Zweige des Handels ist, so bedeutungslos ist derselbe für den Schutz der äußeren Erscheinung der Druckschriften. Es ist auch bei weitestgehender Auslegung nicht möglich, die äußere Erscheinung eines Buches oder einer sonstigen Druck schrift unter den Begriff des Geschäftsabzeichens oder unter den Begriff einer Einrichtung zu stellen, die innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kenn zeichen eines bestimmten Erwerbsgeschäftes gilt. Daß der Entwurf des Gesetzes auch gar nicht die Absicht hat, erweiterten Schutz diesen Äußerlichkeiten der Druckschriften zukommen zu lassen, geht nicht nur aus Satz 2 des Ab satzes 2 hervor, sondern des weiteren auch aus der zu tz 16 gegebenen Begründung. In der Begründung wird hervor gehoben, es habe sich neuerdings die Gewohnheit bemerkbar gemacht, die Unterscheidung von anderen Geschäften durch die besondere Art der äußeren Anordnung der Gestalt oder der Ausstattung von Geschäftseinrichtungen hervorzuheben, so durch die Ausstattung von Geschäftswagen oder sonstigen Wirtschaftsgegenständen, die Wahl eindrucksvoller Kleidung für die Bediensteten der Geschäfte, die Anbringung von Bildern, Schildern und sonstigem Aufputz an den Schaufenstern, die Ausstattung der Schaufenster selbst, der Warenkataloge und der Geschäftszirkulare. Diese Beispiele lassen mit Deutlichkeit erkennen, daß die äußere Ausstattung einer Druckschrift nicht zu den Gegenständen gerechnet wird, die des Schutzes bedürfen. In Satz 2 des Absatzes 2 wird nun aber auch noch ausdrücklich betont, daß diese Vorschriften auf den Schutz von Warenzeichen und Ausstattungen nach Maßgabe des Warenzeichen gesetzes keine Anwendung finden sollen. Damit ist kla> gestellt, daß die Äußerlichkeiten des Buchs von der Verschärfung des Schutzes gegen Verwechslungen nicht be rührt werden. Es ist nun sowohl aus allgemeinen Gründen nicht ersichtlich, weshalb der verschärfte Schutz gegen das Hervorrufen von Verwechslungen nicht auch gegenüber denjenigen Verwechslungen Platz greifen soll, die durch die Führung eines eingetragenen Waren zeichens oder die Nachahmung einer Warenausstattung begangen werden, es ist aber auch unter dem speziellen Gesichtspunkte der Interessen des Buchhandels durchaus unerfindlich, daß nach dem Vorschlag des Entwurfs die Verschärfung von dem Gebiete der Ausstattungen aus drücklich ausgeschlossen wird. Es sind im wesentlichen nur Gründe formeller, oder besser gesagt, formalistischer Art, die die Aufnahme des Satzes 2 in Absatz 2 veranlaßt haben. Diesen kann gegenüber dringenden Bedürfnissen von zweifellos erheblicher Bedeutung eine Maßgeblichkeit nicht beigelegt werden. Gerade gegenüber der Hervorrufung von Verwechslungen durch Nachahmung der Äußerlichkeiten ist ein kräftiger Schutz besonders geboten. Es muß daher verlangt werden, daß Satz 2 des Ab satz 2 gestrichen wird, so daß der ganze Inhalt der voranstehenden Bestimmungen auch auf die Ausstattung Anwendung findet. Noch richtiger wäre es, wenn in Ab satz 2 Satz 1 neben den »Geschäftsabzeichen« und den »Ge schäftseinrichtungen« auch die Äusstattung von Waren ausdrücktich erwähnt würde, so daß ein Zweifel darüber nicht mehr obwalten könnte, daß die Ausstattung als solche den Geschäftsabzeichen und Geschäftseinrichtungen vollständig gleichgestellt ist. Nach Ansicht des Börsenvereins werden zwar nicht alle Äußerlichkeiten von Druckschriften unter den Begriff der Ausstattung samt und sonders fallen, aber doch wohl die übergroße Mehrheit, da man unter der Ausstattung die Erscheinungsform versteht, unter der die Ware im Verkehr auftritt. Solange nicht ein besseres Wort für den zu schützenden Gegenstand gefunden ist, wird man es immerhin bei der Annahme des Wortes »Ausstattung« bewenden lassen. Bisher aber ist ein Vor schlag, der ein besseres Wort enthielte, nicht gemacht worden. 2. Auch der Buchhandel muß es bedauern, daß der vor läufige Entwurf davon abgesehen hat, eine Strafandrohung gegen das wissentliche Hervorrufen von Verwechse lungen aufzunehmen. Auch in dieser Beziehung werden von der Erläuterung der Vorlage Gründe geltend gemacht, welche im wesentlichen einen formalistischen Charakter haben. Es besteht durchaus ein Bedürfnis, die wissentliche Hervor rufung von Verwechslungen unter Strafe zu stellen. Für den Buchhandel kommt hierbei in Betracht, daß das wissentliche Hervorrufen von Verwechslungen, wenn es sich um die be sondere Bezeichnung einer Druckschrift handelt, sich mitunter ganz nahe mit der Verletzung des Urheberrechts be rührt; denn wenn auch im allgemeinen der Titel einer Druckschrift nicht als ein unter den Schutz des Urheberrechts fallendes Schriftwerk anzusehen ist, so kann dies doch unter Umständen der Fall sein. Es ist aber durchaus nicht ersichtlich, daß die Verwechslung, die begangen wird durch Nachahmung der urheberrechtlich geschützten Bezeichnung einer Druckschrift, strafbar sein soll, während die Verwechslung, begangen durch Nachahmung der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift, die nicht urheberrechtlich geschützt ist, nicht strafbar sein soll. Der Buchhandel kann sich daher nur dem anschließen, was in dieser Beziehung von den Vertretern anderer Handels zweige sowie auch von der wissenschaftlichen Kritik bereits ausgeführt worden ist. 3. Der Buchhandel vermißt aber vor allem, und legt hierauf den größten Wert, in dem Entwurf eine Be stimmung, welche gegen das Nichteinhalten des Laden preises gerichtet ist. Bekanntlich ist der Börsenverein seit Jahren bemüht, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln 573*
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