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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1908
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- Deutsch
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4472 Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 91. 31. April 1908. darauf hinzuwirken, daß die für den Ladenverkauf des Sortimenters festgesetzten Preise auch eingehalten werden. Die genaue Einhaltung des Ladenpreises ist, wie schon im Eingang bemerkt wurde, eine der Grund bedingungen für das Bestehen eines lebensfähigen Sortimentsbuchhandels. Die Erfolge, die mit Hilfe des geltenden Rechts in dem Kampfe gegen die Preisschleuderei der Warenhäuser erzielt wurden, können nur als mäßige bezeichnet werden. Es darf in dieser Beziehung zunächst daran erinnert werden, daß die Versuche, mittelst An wendung des Urheberrechtsgesetzes der Preisschleuderei entgegenzutreten infolge der Entscheidung des Reichs gerichts in Strafsachen vom 16. Juni 1906 — vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 39, Seite 108 ff. — als vollständig mißglückt anzusehen sind. Anderseits ist die Verwertung des 8 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen die Preisschleuderei mit Büchern keine durch aus erfolglose gewesen, wie sich aus den Entscheidungen ergibt, die in der Zeitschrift »Markenrecht und Unlauterer Wettbewerb« Band 5, Seite 138, Band 6, Seite 25, 67, 91, 122, 135 abgedruckt sind. Namentlich hat auch das Reichs gericht gebilligt, daß der Verband der Fabrikanten von Mar kenartikeln ein Warenhaus vollständig gesperrt hat, das einen Markenartikel unter dem festen Wiederverkaufspreis abgab. Vergl. Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober 1907, abgedruckt im Börsenblatt f. d. D. Buchhandel 1907 Nr. 294, Seite 13 787. Indessen genügt auch die Anwendung des Z 826 keineswegs, uw einen ausreichenden Schutz gegen das Preisschleudern zu gewähren, es ist auch nicht möglich, auf dem Boden der Anwendung dieser Vorschrift zu einem völligen Erfolg zu kommen, weil nicht immer nachgewiesen werden kann, daß die Handlungsweise desjenigen, der mit den Preisen schleudert, in der Absicht geschieht, einem andern Schaden zuzufügen, und daß sie gegen die guten Sitten ver stößt. Außerdem ist zu erwägen, daß der Verkäufer sich durch Vertrag zwar gegenüber seinem Abnehmer schützen kann, daß aber diese zwischen ihm und seinem Abnehmer getroffene Verein barung nur vertragliche, nicht aber dingliche Wirkung hat. Der Beweis für alle diese Behauptungen ist aus der Rechtsprechung über Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entnehmen. Daher muß der Buchhandel verlangen, daß der vorläufige Gesetzentwurf durch eine Bestimmung ergänzt wird, des Inhaltes, daß die von den Verlegern für neue Bücher vorgeschriebenen Preise von jedem Dritten im gewerbs mäßigen Weiterverkauf einzuhalten sind, und daß die Nicht einhaltung als unlauterer Wettbewerb die entsprechenden Folgen in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich zieht. Für die Formulierung einer solchen Vorschrift dürfte sich vielleicht folgende Fassung empfehlen: »Wer den für den Einzelverkauf neuer Bücher von dem Verleger vorgeschriebenen Ladenpreis nicht einhält, kann von dem Verleger auf Unter lassung in Anspruch genommen werden. Wird die Nichteinhaltung in Kenntnis der von dem Verleger vorgeschriebenen Preise vorgenommen, so ist der Verleger berechtigt, wegen der Nicht einhaltung den Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.« 4. Bei der Anwendung des Gesetzes von 1896 sind Zweifel darüber entstanden, ob zu den in Z 8 erwähnten besonderen Bezeichnungen auch die sogenannten Untertitel einer Zeitung oder Zeitschrift gehören? In einem Aufsatze, der in Band 3 der Zeitschrift »Unlauterer Wettbewerb« Seite 107 und folgende erschienen ist, hat Professor Köhler in Berlin sich dafür ausgesprochen, daß diese Untertitel unter den Schutz des Gesetzes fallen, vorausgesetzt, daß sie eine individuelle Bedeutung haben. Indessen ist diese Ansicht seitens der Rechtsprechung nicht durchaus angenommen worden, und es dürfte sich daher empfehlen, bei der Er läuterung des tz 16 einen entsprechenden Hinweis auf zunehmen, daß nicht nur die besondere Hauptbezeichnung unter dem Schutz steht, sondern auch die für gewisse Ab teilungen einer Druckschrift benutzte besondere Bezeichnung. Die Aufnahme einer besonderen Vorschrift mit Rücksicht hierauf ist dagegen nicht geboten, auch nicht die spezielle Erwähnung der Untertitel in 8 16 Absatz 1. Der Börsenverein ist der Ansicht, daß die im vor stehenden von ihm vorgeschlagenen Änderungen und Zusätze sich ohne besondere Schwierigkeiten in den vor läufigen Entwurf einstigen lassen, und daß die Wirksamkeit des Gesetzes durch die Berücksichtigung dieser Wünsche auch insoweit eine höhere wird, als es sich um die Verfolgung der zahlreichen Formen des unlauteren Wett bewerbs handelt, die speziell für den deutschen Buchhandel in Betracht kommen und ihm die Entfaltung seiner Tätig keit, wie solche seit vielen Menschenaltern ausgeübt wurde, mehr und mehr erschwert haben. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (gez.) vr. Ernst Bollert Erster Vorsteher. Statistisches von der deutschen Post. Die Leistungen der deutschen Reichspost- und -Telegraphenverwaltung im Jahre 1906, verglichen mit denen der Post- und Telcgraphen- verwaltungen anderer Länder. Das Reichspostamt hat unlängst die Statistik der deutschen Reichspost- und -Telegraphenverwaltung für das Kalenderjahr 1906 veröffentlicht und ihr auch wieder eine vergleichende Übersicht über den Post- und Telegraphenverkehr aller Länder Europas beigefügt. Während jene von einer wetteren bedeutenden Zu nahme des Post- und Telegraphenverkehrs im Deutschen Reiche Zeugnis gibt, gewährt diese ein interessantes Bild davon, wie sehr die Leistungen des Post- und Telegraphendienstes Deutsch lands diejenigen der anderen Länder überragen. Es waren im Jahre 1906 im deutschen Reichspost- und -Tele- gcaphengebiet lohne die Schutzgebiete) vorhanden: 33 479 (i. 1.1905 32 955) Postanstalten, die sich auf 32 369 (31 884) Orte ver teilten, 24 032 (22 246) Reichstelegraphenanstalten in 23 025 (21 289) Orlen, neben denen noch 4482 (4449) zur Annahme und Beförderung von Prtvattelegrammen ermächtigte Eisenbahn- telegraphenanstalten und 227 (217) Nebentelegraphenanstalten be standen, zusammen mithin 28 741 (26912) Telegraphen anstalten in 23 446 (21 723) Orten, und 23 263 (21449) Fern- sprcchanstalten in 23 187 (21 397) Orten. Eine Po st an st alt kam 1906 im Reichspostgebiet auf 13,3 gkm und 1548 Einwohner nach der letzten Volkszählung (i. I. 1905 auf 13,5 glrm und 1572 Einwohner), im gesamten Gebiet der Retchspost-, der bayerischen und der württembergrschen Postverwaltung, also in ganz Deutschland, auf 13,6 gkm und 1530 Einwohner (1905 aus 13,8 glrw und 1552 Einwohner), in Großbritannien und Irland (am 31. März 1906) auf 13,5 gtzm und 1861 Einwohner, in der Schweiz schon auf 10,9 glrm und 875 Einwohner, dagegen in Belgien auf 22 glrw und 5406 Ein wohner, in den Niederlanden auf 23,1 gtzw und 3961 Einwohner, in Luxemburg auf 24,7 glrw und 2347 Einwohner, in Portugal mit den Azoren und Madeira (Ende 1905) auf 26,6 gtzw und 1454 Einwohner, in Italien (am 30. Juni 1906) auf 29,7 gtzw und 3456 Einwohner, in Österreich (Ende 1905) aus 35,6 gtzw und 3101 Einwohner, in Dänemark auf 38,2 gtzw und 2462 Ein wohner, in Rumänien (am 31. März 1906) auf 40,5 gstw und 1823 Einwohner, in Frankreich auf 43,1 gtzw und 3130 Ein wohner, in Ungarn auf 65,9 gtzw und 3906 Einwohner, in Norwegen (Ende 1905) auf 113,6 glrw und 816 Einwohner, in Spanten (Ende 1905) auf 132,7 glcm und 4757 Einwohner, in
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