Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070726
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190707266
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070726
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-07
- Tag1907-07-26
- Monat1907-07
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7408 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. .iF 172, 26. Juli 1S07. Es ist erfreulich, daß die General-Landschafts-Direktion die Kosten nicht gescheut hat, um den vorzüglich gedruckten Katalog einer bis dahin so gut wie unbekannten Sammlung, die weder in Schwenkes Adreßbuch, noch im Jahrbuch der Deutschen Bibliotheken erwähnt wird, Herstellen zu lassen, wenn auch zahlreiche Schriften mancher Abteilungen, wie dies Rautenberg selbst vom Fache Landwirtschaft ausdrücklich erwähnt, nur noch historisches Interesse gewähren mögen. vr. A. Gräsel. Kleine Mitteilungen. I« Österreich Verbote«. — Das k. k. Landesgericht Wien als Preßgericht hat mit dem Erkenntnis vom 19. Juli 1907, Pr. XXIII 113/7/3, auf Antrag der k. k. Staatsanwaltschaft erkannt, daß das in der Nummer 29 (XXII. Jahrgang 1907) der periodischen Druckschrift: »Lustige Blätter» enthaltene Bild auf Seite 9, betitelt: -Die Frau mit den Ziegen-, in Verbindung mit dem darunter angebrachten Texte das Verbrechen nach tz 63 St.-G.-B. begründe, und cs wird nach Z 493 St.-P.-O. das Verbot der Weiterverbreitung dieser Druckschrift ausgesprochen, die von der k. k. Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme nach § 489 St.- P.-O. bestätigt und nach ß 37 Pr.-G. auf die Vernichtung der saisierten Exemplare erkannt. Wien, am 19. Juli 1907. (Amtsblatt zur Wiener Ztg. Nr. 166 von: 2l. Juli 1907.) Angabe des Ursprungslandes auf Ansichtspostkarten, Menükartcn und Pointkarte« bei der Einfuhr nach de« Vereinigten Staaten von Amerika. — Das Bundesschatzamt zu Washington hat auf eine Anfrage des Zollkollektors für den Bezirk New Jork eine allgemeine Anweisung bezüglich des Ursprungsvermerks auf eingeführten Waren erlassen. Es handelt sich in diesem besondern Fall um Ansichtspostkarten, Menükarten und eine zum Einträgen der Points beim Kartenspielen ver wendete, mit künstlerischen Zeichnungen geschmückte Karte. Da diese Erzeugnisse fast ausschließlich in Deutschland hergestellt und von dort eingeführt werden, so hat die Entscheidung für die deutsche Industrie Bedeutung. Die Entscheidung führt folgen des aus: »Der Abschnitt 8 des Gesetzes (Zolltarifgesetz vom 24. Juli 1897) bestimmt, daß Waren fremden Ursprungs, bei denen es üblich oder gebräuchlich ist, sie mit einer Warenbezeichnung durch Stempeln, Brennen oder Etikettieren zu versehen, in lesbarem Englisch auch mit der Bezeichnung des Ursprungslands an augenfälliger Stelle in der angegebenen Art versehen werden sollen. Die gesetzliche Be stimmung besagt nicht, daß Waren, die gebräuchlicherweise die Bezeichnung des Ursprungslands tragen, bei der Einfuhr diese Be zeichnung tragen sollen, sondern sie bezweckt, daß Waren, bei denen es üblich ist, sie in irgend einer Weise mit einem Warenzeichen zu versehen, bet der Einfuhr in ähnlicher Weise auch mit der Bezeich nung des Herkunftslandes versehen sein sollen. Das Schatzamt hat beobachtet, daß es üblich und gebräuchlich ist, auf Ansichts postkarten, die Örtlichkeiten, Personen oder Gegenstände darstellen, den Namen des dargestellten Gegenstandes zu bezeichnen, während Menükarten und sogenannte Pointkarten, die Phantasie landschaften oder Figuren enthalten, gewöhnlich keine Be zeichnung tragen. Das Schatzamt ist daher der Ansicht, daß Ansichtspostkarten der Arten, die gewöhnlich mit dem Namen deS Druckers und der Bezeichnung des dargestellten Gegen standes versehen werden, nach den Bestimmungen im Abschnitt 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1897 auch mit dem Namen des Ursprungslandes versehen werden müssen, während dies bei Menü- und Pointkarten nicht erforderlich ist. Alle Karten jedoch, die einen Namen oder Vermerk tragen, der be zweckt, das Publikum glauben zu machen, die Karten seien in den Vereinigten Staaten hergestellt, dürfen nach Abschnitt 11 des Gesetzes nicht eingcführt werden und aus dem Gewahrsam der Zollbehörde nicht entnommen werden, es sei denn, daß der Name des Ursprungslandes auf derselben Seite und in nächster Nähe der Worte, die die Ware als amerikanische erscheinen lassen, deutlich ersichtlich gemacht ist. Karten, auf denen die Firma eines amerikanischen Händlers oder Fabrikanten nebst dem Namen einer amerikanischen und einer fremden Stadt vermerkt ist, z. B. »John Doe u. Co., Lüilackslpbia, La., and Lsrlin, Osrwav^», sind nach der Ansicht des Schatzamts in einer Weise bezeichnet, daß das Publikum zu dem Glauben verleitet werden kann, die Ware sei amerikanischen Ur sprungs. Solche Ware sollte aus dem Gewahrsam der Zollbehörde nicht herauskommen, bis die Worte »waäs in . . .», nebst Namen des Ursprungslandes, in nächster Nähe des Namens des ameri kanischen Händlers oder der amerikanischen Firma, auf der gleichen Seite gedruckt oder gestempelt worden sind, gleichviel ob der Name des Ursprungslandes an andrer Stelle auf der Karte ersichtlich ist.» (Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) Postkarte, G. m. b« H. in Dresden. — Handelsregister eintrag: Auf Blatt 11436 des Handelsregisters ist heute die Gesellschaft Postkarte, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitze in Dresden und weiter folgendes eingetragen worden: Der Gesellschaftsvertrag ist am 8. Juni 1907 abgeschlossen und am 16. Juli 1907 in den 2 und 3 abgeändert worden. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und der Fortbetrieb der bisher von dem Kaufmann Bernhard Fell unter der eingetragenen Firma Edgar Schmidt in Dresden, Schandauerstraße 34, betriebenen Luxuspapierfabrik mit Kunst verlag und Buchdruckereibetrieb, insbesondere die Herstellung von Luxuspostkarten. Das Stammkapital beträgt vierzigtausend Mark. Zum Geschäftsführer ist bestellt der Lithograph und Kauf mann Martin Paul Friedlünder in Dresden. Aus dem Gesellschaftsvertrag wird noch bekanntgegeben: Der Gesellschafter Kaufmann Bernhard Fell in London, zur zeit in Loschwitz, legt aus das Stammkapital in die Gesellschaft ein seine bisher unter der Firma Edgar Schmidt in Dresden be triebene Luxuspapierfabrik mit Kunstverlag und Buchdruckerei betrieb unter Vorbehalt des unter der gleichen Firma betriebenen Handelsgeschäfts mit Ansichtspostkarten, nach dem Stande vom 20. April 1907 mit allen Aktiven, wie solche die Bilanz von dem selben Tage aufwcist, und mit denjenigen Passiven, die sich aus dieser Bilanz und aus seinen Geschäftsbüchern ergeben und darnach sich aus 81 668 3 für den 20. April 1907 beziffern. Etwaige weitere Passiven werden von der Gesellschaft nicht übernommen. Diese Einlage wird von der Gesellschaft für den Geldwert von 9936 ^ 33 L angenommen. Der Gesellschafter Lithograph und Kaufmann Martin Paul Friedländer in Dresden überweist der Gesellschaft seine Forderung an die Firma Edgar Schmidt in Dresden für den Betrag von 26 605 75 H. Die Vergütung dafür im Betrage von 26 605 75 wird von der Gesellschaft auf seine Stammeinlage angerechnet. Dresden, den 22. Juli 1907. (gez.) Königliches Amtsgericht, Abt. III. (Leipziger Zeitung Nr. 169 vom 23. Juli 1907.) Aufgefundrne ««bekannte Oper. — Eine noch unbekannte Oper von Verdi ist in Mailand soeben entdeckt worden. Es ist dies ein Werk aus des Meisters erster Schaffensperiode, das er jedoch, wie es scheint, nicht zur Veröffentlichung bestimmt Halle. Die Oper fand sich in der Villa Verdi zu Santa Agata in einer Kiste, bezüglich derer Verdi bestimmt hatte, daß sie, die nur unwesentliche Papiere enthalte, nach seinem Tode verbrannt werde. Diesem Wunsche des Meisters ist man offenbar nicht nach gekommen. (Wiener Abendpost.) Besuchsziffern der deutschen Universitäten im Gommer semester 1907. — Im laufenden Sommersemester sind an sämt lichen Universitäten des Deutschen Reichs 46 655 Studierende, darunter 302 weiblichen Geschlechts, immatrikuliert; einschließlich von 3934 Gastzuhörern (2401 männlichen und 1533 weiblichen) beträgt die Zahl der zum Besuch von Universitätsvorlesungen Berechtigten in diesem Halbjahr 50 589 gegen 50 345 im Winter 1906/07 und 48 619 im Sommer des Vorjahres. Die Steigerung der Zahl der immatrikulierten Universitätsbesucher hat somit auch neuestens weiter angehalten. Die Zunahme beträgt gegen das letzte Halbjahr 1519 und gegenüber dem Sommersemester 1906
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder