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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1710 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 35, 12. Februar 1908. Auswahl oder in der bei jedem Geschäft schließlich gebotenen Beaufsichtigung trifft (vgl. Reichsoberhandelsgerichls-Ent- scheidungen Band 24, Seite 38). Wer einen Verlag kaust, hat sich über den Inhalt der darin befindlichen Werke zu unterrichten. Unterläßt er es, und übt er die Verlags- tätigkeit an Werken strafbaren Inhalts weiter aus, so haftet er aus Z 31. Aus der Kasuistik möchte ich hervorheben, daß Mangel an Einsicht mit der Außerachtlassung preß- gewerblicher Pflichten nichts zu tun hat, also keine Fahr lässigkeit aus Z 21 involviert (Reichsgericht, 2. Strafsenat, S./3. 1908, 'Das Recht- 1900 Seite 321, Nr. 888). Dagegen exkulpiert der Nachweis, den Artikel oder das Inserat vor der Veröffentlichung nicht gelesen zu haben, in keiner Weise (Reichsgericht, 2. Strafsenat, 20./3. 1906, Juristische Wochenschrift 1908, Seite 496, Nr. 45). Zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit tritt sowohl bei periodischen wie bei unperiodischen Druckschriften noch die zivilrechtliche Haftung. Beispiel: Ein Zeitungsinserat enthält einen schadenbringenden Verstoß gegen das unlautere Wettbewerbsgcsetz: ein Börseninserat mit Kursnotizen enthält falsche Ziffern und veranlaßt den Leser, einen telephonischen Kaufvertrag an die Börse zu erteilen, der ihm Schaden bringt; ein ärztliches Inserat verheißt bestimmte Heilung von gewissen Leiden bei Anwendung von Geheimmitteln. Die zivilrechtliche Haftung des Verlegers tritt in allen Fällen dann ein, wenn er arglistig gehandelt hat; das bedarf keines Wortes. Gleichgültig ist im übrigen, ob er hinsichtlich des Inserats als Alleintäter, An stifter, Mittäter oder Beihilfe Leistender in Betracht kommt. Liegt lediglich Fahrlässigkeit vor, die, wie wir ge sehen haben, aus Z 21 des Preßgesetzes strafbar ist, so wird die zivilrechtliche Haftung in tbssi aus Z 823 des Bürger lichen Gesetzbuchs ebenfalls zu bejahen sein. Nur dürfte in praxi die Tatsache des konkurrierenden Verschuldens des Lesers die Haftung illusorisch machen. Ist der Leser leicht gläubig genug, auf ein Inserat hineinzufallen, obschon er als denkender Mensch überzeugt sein muß, daß das Inserat viel fach unkontrollierbare Übertreibungen enthält, und leidet er durch seine Leichtgläubigkeit Schaden, so trifft ihn selbst die Hauptschuld. Anders wiederum bei dem Falle des Verstoßes gegen das unlautere Wettbewerbsgesetz. Hier wird ein kon kurrierendes Verschulden des Verletzten in der Regel nicht vorliegen und der Verleger aus der Fahrlässigkeit hasten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß auch durch Boykott- inserate, die der Verleger fahrlässig aufnimmt, eine Haftung re sultieren kann, was neuerdings von besonderer Bedeutung geworden ist (vgl. das Kammergerichtsurteil, 2. Ferien-Zivil- senat, in Sachen Böhm gegen Schneider-Verband vom 7. August 1907, besprochen im Berliner Tageblatt vom 14. August 1907). Die Verjährung sür Jnseratdelikte ist die übliche sechs monatige (Z 22 des Preßgesetzes), die zivilrechtliche Ver jährung ist die allgemeine für unerlaubte Handlungen und beträgt drei Jahre (ß 852 B. G. B.). Der Beginn läuft von dem Zeitpunkt, an dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die umfangreichen Einzelheiten müssen den Lehrbüchern überlassen bleiben. VI. Wir kommen zum unlauteren Wettbewerb im Jnseratenwesen. ») Praktisch bedeutsam ist zunächst folgender Fall: Eine junge Zeitschrift, die zu erscheinen beginnt, druckt die Inserate großer Firmen aus andern Zeitungen ab oder bildet Phantasie-Inserate für solche Firmen selbst. Sie be zweckt damit, sich den Anschein guter Einführung und vor nehmer Kundschaft zu geben, vielleicht hofft sie auch, alsbald ernstliche Inserate der mit Gratisanzeigen beschenkten Firmen zu erlangen. Es ist zweifellos, daß der Abdruck einen Ver stoß gegen S 4 des unlautern Wettbewerbsgesetzes darstellt; denn der Inseratenteil bestimmt nicht nur die Stellung, Verbreitung, Geltung, die ein Blatt im geschäftlichen Leben einnimmt; er bildet ebenso entschieden ein starkes An reizungsmittel für die literarischen Mitarbeiter und alle Abonnenten. Wer also den unbefugten Abdruck unbestellter Inserate wissentlich vornimmt, der verbreitet über die Be schaffenheit seiner gewerblichen Leistungen im Zeitungswesen wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art, die den Anschein eines besonders günstigen Angebots Hervorrufen sollen. Das aber sind die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des zitierten § 4. Der schuldige Ver leger ist strafbar und schadenersatzpflichtig. Selbstverständlich kann gegen ihn auch auf Unterlassung unbefugter Weiter abdrucke angetragen werden. Klagebercchtigt ist nicht nur der Verletzte, sondern jeder Konkurrent (Z 1 des Wett bewerbsgesetzes). Zweifelhaft kann erscheinen, welche Rechte die ab gedruckten Firmen haben. Man wird ihnen nicht bedingungs los die Klage auf Unterlassung und etwaigen Schadenersatz zusprechen dürfen; denn die Ausübung dieses theoretisch vielleicht zuzubilligenden Rechts würde praktisch häufig eine Schikane involvieren, indem die betreffenden Firmen absolut keinen Schaden davon haben, wenn ihre Inserate kostenlos in einem sonst vornehm gehaltenen Organe abgedruckt werden. Liegen allerdings irgend welche Momente vor, die die Druckschrift als Publikationsorgan für die betreffende Firma ungeeignet erscheinen lassen (politische Richtung, Leser kreis, falsche Phantasie-Inserate usw.), so ändert sich die Sach lage, und die Klage auf Unterlassung und Ersatz des etwa nachzuweisenden Schadens dürfte bedenkenlos sein. b) Seiner praktischen Bedeutsamkeit wegen ist ein eigent lich bereits unter ») mitbehandelter Fall besonders hervor zuheben, nämlich, daß ein Verleger gerade unter Hinweis auf den verfälschten Inseratenteil zum Abonnement und vor allen Dingen zum Inserieren einlädt. Hier liegt der un lautere Wettbewerb nach Maßgabe des Z 4 des Gesetzes besonders klar auf der Hand. Ja, es kann fraglich erscheinen, ob die Handlungsweise nicht gleichzeitig die Merkmale des versuchten Betruges involviert. o) Praktisch ebenfalls sehr häufig ist die Aufforderung ein Inserat, das in einer fremden Druckschrift bereits er schienen ist, nochmals bei dem Petenten zu inserieren. Viele Expeditionen bedienen sich für diese Aufforderungsschreiben gedruckter Formulare, die das abgedruckte Inserat wieder geben, womöglich Verbesserungsvorschläge enthalten, Rabatt anbteten, usw. An sich ist diese Sitte, um Inserate zu werben, juristisch bedenkenfrei. Sie wird bedenklich nur dann, wenn Täuschungen verübt werden. So versuchen mitunter neu auftauchende Adreßbücher (etwa der Exportbranchen), neue Inserate zu sammeln, indem sie unter einer Firma auftreten, die einer alten, bewährten angenähert ist, und nunmehr im Vertrauen auf die Unerfahrenheit der Jnse- rentenkreise durch Übersendung der alten, in dem anderen Adreßbuchs abgedruckten Annonce mit Neudrucksaufforde rungen Bestellungen an sich zu locken versuchen. Dies Be ginnen ist wiederum als unter den Z 82k des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallend anzusehen. Es verpflichtet zum Schaden ersatz und ist als Betrug strafbar. (Schluß folgt.)
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