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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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35, 12. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsen«»» !. d. Mich». Bnch-and-I 1709 verantwortlichen Redakteurs geregelt. Dieser haftet nach Z 20 des Preßgesetzes als Täter, es sei denn, daß durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft aus geschlossen würde (K 20 Absatz 2 des Preßgesetzes). Be trachten wir diese Haftung, so ist zunächst zu betonen, daß selbstverständlich, wenn für den Inseratenteil ein besonderer verantwortlicher Redakteur bestellt ist, nur dieser hastet. Es kommt nur darauf an, daß die inkriminierte Veröffent lichung unter den Inseraten steht, nicht daß sie selbst Inserat ist (Kammergerichtsentscheidungen Band 11 Seite 340). Im übrigen wird durch den Z 20 des Preßgesetzes der ver antwortliche Redakteur dem Täter gleichgestellt und als Urheber der strafbaren Tat angesehen. Regel mäßig wird deshalb zur Anklage der Nachweis der Zeichnung einer inkriminierte» Druckschrift als ver antwortlicher Redakteur genügen; indes steht dem Redakteur jede Verteidigung, die dem Täter nütze ist, frei, insbesondere muß er mit der Behauptung gehört werden, ohne strafbaren Vorsatz, z. B. Verleumdungsvorsatz, Lotterie vergehenvorsatz, gehandelt zu haben. Nur genügt natürlich nicht die einfache Verneinung, vielmehr sind von dem Re dakteur die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die in concreto gegen die Richtigkeit der Präsumtion sprechen. In sofern erleidet der Satz, daß dem Angeklagten alle Momente seiner Schuld nachgewiesen werden müssen, eine gewisse Ein schränkung. Das Reichsgericht hat einen Redakteur, der vor Drucklegung eines beleidigenden Artikels aus demselben in der Meinung, damit jede kränkende Äußerung zu entfernen, mehrere Worte gestrichen hat, von der Anklage der Beleidi gung freigesprochen, die trotz Wegfallens der gestrichenen Worte stehen geblieben war, weil ihm das Bewußtsein der Beleidigung gefehlt habe (2. Strafsenat, 2. Februar 1906, Recht 1908, Seite 321, Nr. 887). Vor allen Dingen hat aber das Reichsgericht die Auffassung für rechtsirrig erklärt, daß zur Anwendung des § 20 des Preßgesetzes das Vorhandensein des sogenannten generellen Eventualdolus genüge, d. i. die Annahme, ein Redakteur handle schon dann vorsätzlich, wenn er die Möglichkeit, Artikel oder Anzeigen irgend welchen strafbaren Inhalts könnten in das von ihm redi gierte Blatt Aufnahme finden, voraussehe und mit diesem Erfolg, wenn er eintritt, einverstanden sei. Das Reichs gericht hat diese früher vertretene Rechtsausfassung (Rechts sprechung des Reichsgerichts, Band 6, Seite 460) späterhin ausdrücklich reprobiert, weil der Begriff des Vorsatzes eine Begrenzung auf einen bestimmten gesetzwidrigen Erfolg in sich schließe, der Täter also eine Gesetzesverletzung in kon kreter Richtung sich als mehr oder weniger bestimmt mög lichen Erfolg seines Tuns vorgestellt und in diesem Be wußtsein gebilligt haben müsse (3. Strafsenat 6./11 1905, Juristische Wochenschrift 1906 Seite 257 Nr. 12, und 2. Strafsenat 29./6. 1906, Juristische Wochenschrift 1906 Seite 795 Nr. 65). Häufig wird nun gerade bei Inseraten aus deren Inhalt hervorgehen, daß ihre Veröffentlichung ausschließlich das strafbare Unternehmen eines Dritten ist, also ein dem verantwortlichen Redakteur fremdes Unternehmen darstellt, so daß dieser schon nach Z 20 Absatz 2 des Preßgesetzes nicht als Täter in Betracht kommt. Beispiel: Jemand ver öffentlicht unter seinem Namen ein Preisrätsel mit der Notiz, daß eine Anzahl Preise denen, die richtige Lösungen einsenden, nach bestimmten Reihenfolgen zufallen. Das kann mangels obrigkeitlicher Erlaubnis ein Lotterie vergehen aus Z 286 des Strafgesetzbuchs darstellen; aber selbstverständlich kann der Redakteur nicht Täter sein, da er ja die Ausspielung nicht selbst veranstaltet hat, auch nicht hat veranstalten wollen, sondern nur den Raum in seinem Blatt zur Veröffentlichung hergegeben hat. Doch Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7ö. Jahrgang. könnte er wegen Beihilfe mit strafbar sein, wenn er gewußt oder als möglich angenommen hat, daß die obrigkeitliche Erlaubnis fehlt (Reichsgerichtsentscheidung in Strafsachen, Bd. 26, S. 226). Dasselbe gilt, wenn jemand unter seinem Namen in einer preußischen Zeitung unbefugt, gewerbsmäßig Lose der Preußischen Staatslotterie feilbietst (Preußisches Gesetz vom 18. August 1881). Publiziert dagegen ein Bank haus in einer preußischen Zeitung die Gewinnresultate einer nicht in Preußen zugelassenen Lotterie, so haftet nach preußischer Praxis der Redakteur als Täter, obschon das Inserat von dem Bankier unterzeichnet ist (tz 3 Preußisches Gesetz vom 29. Juli 1885). Der Ver fasser des Inserats wird regelmäßig neben dem verant wortlichen Redakteur als Mittäter haftbar sein. Die Be nennung des Verfassers oder Anstifters befreit den verant wortlichen Redakteur nicht (Ober-Tribunal, Goltdammers Archiv Band 24, Seite 220); mit der Benennung schafft er nur einen Mitschuldigen. Der Verleger ist regelmäßig durch Bestellung des verantwortlichen Redakteurs geschützt, wenn er nicht als Anstifter, Mittäter, bewußt Beihilfe Leistender in Frage kommt. Ist, wie wir gesehen haben, dis Regelung der straf rechtlichen Verantwortung schon bei periodischen Zeitschriften eine diffizile, so wird sie vollends kompliziert bei nicht periodischen Druckschriften. Hierher zählen auch die Bücher. Bei Mangel einer vom Gesetz ein für allemal als verantwortlich bezeichneten Person hat sich das Preßgesetz mit dem berüchtigten Fahrlässigkeitsparagraphen, der die Nummer 21 trägt, versehen müssen. Dieser Paragraph schafft eine stufenweise Verantwortung und bestraft der Reihe nach den Verleger, Drucker und Verbreiter, soweit sie nicht als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geldstrafen bis zu 1000 oder mit Haft oder mit Festungshaft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Gründe Nachweisen, die diese Anwendung unmöglich gemacht haben. Das Gesetz pönalisiert also die Mitwirkung aller dieser Personen nicht zur Begehung der Straftat, sondern lediglich zur Herstellung und Verbreitung einer Druckschrift strafbaren Inhalts unter dem Gesichtspunkte der Fahrlässigkeit (Reichsgerichtsentscheidungen in Strafsachen, Band 18, Seite 293; Band 13, Seite 390; Band 32, Seite 220). Es unterstellt dabei die Berufspflicht, darauf zu achten, daß keine Preßerzeugnisse strafbaren Inhalts in das Publikum gelangen. Die Fahrlässigkeit liegt in der Hint ansetzung der Pflicht, den Inhalt der Druckschrift zu prüfen. Nur für sinnentstellende, beleidigende Druckfehler ist allein der Korrektor verantwortlich (Reichsgerichtsentscheidungen in Strafsachen 26, Seite 45). Zur Anklage aus Z 21 des Preßgesetzes genügt der Nachweis, daß der Inhalt der Druck schrift strafbar und der Anzuschuldigende ihr Verleger, Drucker oder Verbreiter sei. Dieser muß seinerseits die An wendung pflichtgemäßer Sorgfalt oder die Unmöglichkeit der Anwendung dieser Sorgfalt darlegen. Jede der in Z 21 ge nannten Personen ist selbständig verantwortlich, ohne daß sie sich durch die Bestrafung einer der übrigen von ihrer Haf tung befreien könnte, insoweit nicht durch die Bestrafung der sogenannte Nachweis des Vormannes erbracht wird, worauf ich hier nicht näher eingehen kann. Uns interessiert hier nur die Exkulpation des Verlegers. Es entscheidet die Tätigkeit, nicht das Eigentum und die Jnhaberschaft des Verlags geschäfts. Weist deshalb der Verleger nach, daß er die Ver lagstätigkeit hinsichtlich der Druckschrift einem etwaigen bestellten Vertreter (Prokuristen, Generalbevollmächtigten, Direktor einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer G. m. b. H.) überlassen hat, so kann er aus Z 21 nicht bestraft werden, es sei denn, daß ihn ein Verschulden in der 22 l
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