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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080212
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1708 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. 35, 12. Februar 1908. 11. 1639. 6r. krii äu Lalon st Loursisrs äs voxa^s (1907) --'ovtaivs äs jovveves», par k'. N. 6orxust; sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen mit der sich aus § 412 St.-G.-Bs. ergebenden Einschränkung an- gcordnet worden. BreSlau, 31. Januar 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch rechtskräftiges Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 16.Januar 1908 ist die Unbrauchbarmachung der nachbezeichneten Postkarten: s.) S. 313 mit der Aufschrift: -Wo ist die Nymphe»? (ein Vexierbild), einen in einer Zeitung lesenden Mann, dessen Gesicht die Umrisse einer nackten Frauensperson bilden; d) S. 0558, je eine auf einer Bank sitzende Frauensperson im 0) No. 2198, 2201,^2353, 2206, 2^502, ^2453, 2451, 2450, 2205 2452, 2202, 2203, 2204, 2200, 2197. 2509. 2508, 2577, 2575, 2493, 2459», Frauenspersonen im Trikot; ä) »Urives, Serie 260, L. L. Läitsurs ä'art, karis», -1a psrls 75«, »l'avakpa 1178, Ltoils äu 8vir, 2348 Atelier Gebr. Micheli, Berlin 1906», »Ums Gold, Joseph Hart», je eine nackte Frauensperson in verschiedenen Stellungen; 0) »No. 1178/12. Paris (Luxembourg), Lalawbo par lärao», -No. 1178/11. Paris (Luxembourg), äsuns Ms st Venus par k. ^oullro^», Reproduktionen von Skulpturen nackter Frauen; k) -2193», zwei Frauen in Trikot, von denen die eine der andern die Augen verbindet; -No. 52 1Uu8ös äs Iwuvrs, 1'awour st par 66rarä»; k) »416 Dresden, Venus», nach Giorgione; i) »Serie 860», eine vor einem Schreibtisch sitzende nackte Frau; Ir) eine sitzende Frau, deren Brüste entblößt sind; l) »No. 2198, 2495, 2351» je eine Frauensperson in Trikot in w) Dieselbe Karte wie zu a; v) »470 Dresden, VenuS», nach Palma Vecchio; o) »401 Dresden, Das Urteil des Paris», nach van der Werft; kruädov«; 4) »8. und 8. >V. Serie 1048, um die Liebe», eine unter einem Regenschirm stehende nackte Frau; r) Adam und Eva, von einem Schutzmann belauscht, Text: -Im Paradies» pp., Bild: ein halbnackter Mann und eine halbnackte Frauensperson; 8) Doppelkarte, enthaltend ein Gedicht: -Reiseerlebnisse», dessen Inhalt auf der ersten Seite anscheinend auf den Beischlaf hindeutet, während es sich in Wirklichkeit um das Packen eines Koffers handelt, wie auch das umstehende Bild zeigt, sowie der zur Herstellung bestimmten Platten und Formen an- Bres lau, 31. Januar 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndung^ latt Stück 2702 vom 10. Februar 1908.) Nichtamtlicher Teil. Grundzüge des Jnseratenrechts. Von vr. Franz Horniger. Rechtsanwalt am Kgl. Kammer gericht. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers gestattet.) (Fortsetzung aus Nr. 34 d. Bl.) IV. Wir kommen zur Jnsertionspflicht. Haben wir unter III die Frage der Zulässigkeit von Jnseratenbeilagen behandelt, so gibt es gesetzlich eine große Reihe von Fällen, in denen das Inserieren zur Pflicht gemacht ist. Die be treffenden Fälle regelt in der Hauptsache das Preßgesetz. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, die Anzeigen aufnimmt, ist nämlich verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen aus deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungs gebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes nach Eingang des Verlangens aufzunehmen (Z 10 des Preß- gesetzes). Ob die Anzeigen, deren Insertion erzwungen wird, zu dem Charakter der Zeitung passen oder nicht, ist gleich gültig. Die Verpflichtung ruht aus dem verantwortlichen Redakteur der beiden nächsten Nummern der Druckschrift oder bei Wechsel zwischen der ersten und zweiten »nächsten« Nummer aus demjenigen der zweiten. Zuwiderhandlungen werden nach Z IS, Ziffer 3 des Preßgesetzes mit Geldstrafen bis zu 150 ^ oder mit Haft bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Das Strafurteil hat zugleich die Aufnahme des eingesandten Inserats in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung in gutem Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich die nachträgliche Aufnahme anzuordnen. Unter dieselbe Rubrik der Jnsertionspflicht fällt die Veröffentlichung einer wegen öffentlicher Beleidigung erfolgten, rechtskräftigen Verurteilung nach Maßgabe des H 200 des Strafgesetzbuchs. Allerdings ist diese Veröffentlichung nur dann eine amtliche Bekanntmachung, wenn sie auf An suchen des Beleidigten durch die Strafvollstreckungsbehörde (beim Landgericht: Staatsanwaltschaft, beim Schöffengericht: Amtsgericht) erfolgt und dies äußerlich kenntlich gemacht ist (Kammergericht, Juristen-Zeitung Band 3 Seite 250). Für den Abdruck ist der Z 200 des Strafgesetzbuchs dahin zu be achten, daß die Veröffentlichung in derselben Zeitschrift und in demselben Teil wie der Abdruck der Beleidigung zu er folgen hat. Es wird nur der verfügende Teil des Urteils, der sogenannte Tenor, publiziert. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Publikation eines verurteilenden Straf erkenntnisses aus Z 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn die strafrechtliche Verfolgung durch öffent liche Klage geschieht. Erfolgt sie durch Privatklage oder im Wege des Zivilverfahrens, so können die Zeitungen zur Auf nahme des Inserats nicht gezwungen werden, selbst wenn der Publikalionsberechtigte die Kosten vorschießtl Eine Lücke, im Gesetz, die zu bösen Konsequenzen führen kann. Verboten ist auf der andern Seite die häufigere Publi kation von Erkenntnissen, als wie sie in diesen selbst frei gegeben ist. Zu häufige Publikationen machen schadensersatz pflichtig, und zwar wird sich die Schadensersatzpflicht in den meisten Fällen auch auf den verantwortlichen Redakteur und Drucker als Mittäter, Beihilfe Leistende erstrecken, denn sie mußten aus dem Urteil ersehen, wie häufig die Publikation zugelassen ist (vgl. hierzu die französische Praxis bei Uuarä et Äaelr Seite 250 Nr. 741, Oour cke Uaris vom 1. Juni 1831). V. Wir kommen zur Frage der Verantwortlichkeit für Inserate. Für Verstöße gegen die Jnsertionspflicht, also das Negative, ist diese Frage unter IV behandelt. Für das Positive, d. h. den straf- oder zivilrechtlich unzulässigen In halt von Inseraten, ist die Haftfrage jetzt zu erörtern. Zu unterscheiden sind periodische und nicht periodische Druckschriften. Um die periodischen vorweg zu nehmen, so ist hier die Haftfrage durch die Einstellung des sogenannten
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