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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 35, 12. Februar 1908. Oslebrateä 8sv88.tiova.1 —. — One Volums Hovels. — »aääiuxlon 8. Ouiäss, kraetieal —. — »aks L Dean 8. kla^s kor Amateurs. — kostr^ kor 8eboo1s 8sries. — »uller Orane 8. Oraus- »alton an<I ^labsrl^ 8. Looks kor tbe LUnä. — Looks'« 8^stsm. »vrä 8. Library ot 8tanäarä Oivinit^. »arä, A., L Oo. 8. LIus — Lei! k^lovsls. — Listoriss, Obarlotts's —. — klutareü, -. — — —. — lip-Oat. 8eriss. — 1^o-8tijIIjn^ Library. — ^xs » 0 18' OtN LäO'ä Hovels, Warns's —. — 8tLnäarcl Library, kiotorial —. ^ 8ta.n<1- brar^. Warne L Ov. 8. ^Ibion kosts- — Okaväos ... — 6a.wpa.uion Watt L 6o. s. kspriuts, Okes-p —. — 8eries, Lxtra. —. — Weeke« 6o. s. Works, Läuoa.tioua.1 —. Wellb), L., s. ^läw^eb 8eriss. — Llusio ok tüs Nasters 8eriss. — ^kso^L- Holnwe äs Lsttres 8sriss. 1'rallsls.tiou William« L 8on s. Lton Oollexs krsss. Wilson, k., 8. Laucl^books, Oowweroial —. — Uauäybooks, l^sxal —. Kleine Mitteilungen. * PreiSschleuderei mit Büchern — unlauterer Wett, bewert». — Der Augsburger Abendzeitung entnehmen wir fol gendes Stück eines Verhandlungsberichts der Handelskammer in München: München, 7. Februar. Uber den ersten Gegenstand der Tages ordnung : Gesetzentwurf betr. -Abänderung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlautern Wettbewerbs-, worüber das Ministerium des Äußern zur gutachtlichen Äußerung auf gefordert hat, referierte Kommerzienrat Albert, indem er zu nächst allgemein bemerkte: Der vorliegende Gesetzentwurf bringt wesentliche Verbesserungen, die geeignet sind, die beklagten Mißstände wenigstens zum Teil zu beseitigen. Dies gilt ins besondere für den neuen Paragraph 5, der die auch von der Handels- und Gewerbekammer angestrebte sogenannte Generalklausel enthält; ferner für die Vorschriften des Entwurfs hinsichtlich des Ausverkaufs von Konkursmassen, der Verschärfung des Strafschutzes und der Haltbarmachung des Geschäftsherrn auch für die Angestellten. Ein früher wiederholt geäußerter Wunsch auf Erhebung der öffentlichen Klage ist durch die inzwischen ge änderte Praxis der Staatsanwaltschaft erfüllt. Zu begrüßen sind ferner die besseren Maßregeln, die der Entwurf hinsichtlich Quantitäts- und QualitätSverschleierungen vorsieht. Der Ent wurf trägt in einer Reihe von Fragen durch teilweise weit gehende Abänderungen den Bedürfnissen des praktischen Geschästslebens Rechnung. Anderseits weist der Entwurf verschiedene Mängel auf und bleibt in manchen Punkten hinter den Erwartungen und den Forderungen der Kreise des Handels- und Gewerbestandes zurück. Dies gilt vor allem für die Regelung des Ausverkaufswesens, da der Entwurf keine Bestimmung enthält, auf Grund deren gegen die sogenannten Ausnahmetage, Restertage, Spezialtage usw. oor- gegangen werden könnte, und es steht deshalb zu befürchten, daß diese Tage die Rolle desjenigen unreellen Ausverkaufs spielen werden, die jetzt mit dem Gesetz verhindert werden will. Vermißt wird ferner im Entwurf ein ausreichender Schutz für die Erzeuger und Fabrikanten von sogenannten Markenartikeln, sowie für die Sortiments-Buchhandlungen und Verleger hinsicht lich ihrer auf den Markt gebrachten und mit festen Verkaufspreisen versehenen Bücher. Der Entwurf müßte dahin ergänzt werden, daß die Verkäufer von Markenartikeln, sowie die Sortimenter vor Preisschleuderei geschützt werden. übergehend zu den einzelnen Paragraphen — hier nicht besonders erwähnte haben durch den neuen Entwurf keine Änderung erfahren — beantragte der Referent, die Worte »tat sächlicher Art- zu streichen; doch wurde mit 9 gegen 6 Stimmen der Ausschußantrag angenommen, wonach diese Worte stehen bleiben sollen. § 5 (neu) enthält die schon erwähnte sogenannte Generalklausel. Es ist darin deutlich ausgesprochen, daß nun mehr auch auf Grund des tz 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen unlauteren Wettbewerbs Anspruch erhoben werden kann. Zum ß 6 soll die Anregung ausgesprochen werden, ihm vielleicht folgenden Zusatz zu geben: »Sind für bestimmte Artikel, sogenannte Markenartikel oder Patentartikel oder Bücher vom Hersteller oder Verleger vertrags mäßig feste Verkaufspreise festgesetzt, so gilt deren Unterbietung als eine wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angabe tatsächlicher Art.- Der Referent begründete diesen Zusatz damit, daß die Unter bietung und Feilhaltung unter Preis der erwähnten Artikel und Bücher das verwerflichste Treiben sei, das im Geschäftsleben je vorgekommen sei; es gebe kein Gebaren, das mehr gegen Treue und Glauben verstoße, als gerade dieses. Der Erfinder, der Verfasser und der Verleger hätten ein Interesse daran, daß ihr Erzeugnis, ihre geistige Arbeit mit einem angemessenen Preise bezahlt werde und daß deren Erfolge, zu denen oft eine Summe geistiger Arbeit und Anstrengung aufgewendet
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