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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080211
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1662 Börsenblatt f. b, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 34. 11. Februar 1908. sichtlich Museumskatalogen (Oour clo Loräanux 24. August 1863). Aber auch wenn ein Inserat urheberrechtlich nicht schutz fähig ist. also kein Schriftwerk, kein Musikwerk, keine künstle rische Zeichnung oder plastische Darstellung erkennen läßt, kann seine Schutzfähigkeit aus andern Gesichtspunkten in Frage kommen. Zunächst ist es nicht selten, daß große Institute den besondern Zweckgedanken ihrer stetig wieder kehrenden Reklame als Gebrauchsmuster schützen lassen. Es ist allerdings nicht unbestritten, ob ein solcher Schutz rechtlich möglich ist. Das Patentamt trägt aber zunächst entsprechende Gesuche vielfach ein und überläßt es dann der Entscheidung der ordentlichen Gerichte, ob der Schutz auf recht zu erhalten sei oder nicht. Sodann kommt der Schutz des Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Frage, der ein Handeln wider die guten Sitten verbietet. In dieser Hin sicht hat unlängst das Reichsgericht den Nachdruck eines Geschäftskatalogs auf Grund folgenden Sachverhalts für unstatthaft erklärt: Eine Möbelfabrik übertrug einer Bnchdruckerei die Her stellung eines Katalogs und überließ ihr die Abbildungen von Möbeln zur Herstellung von Klischees. Die Buch druckerei benutzte einige der Abbildungen für den Katalog einer Konkurrentin der Möbelfabrik. Das Reichsgericht verbot die Anfertigung, mechanische Vervielfältigung und Verbreitung für den Konkurrenzkatalog, weil nach Treu und Glauben Druckereien die ihr zur Herstellung eines Katalogs überlassenen Abbildungen von Möbeln nicht für den Katalog einer Konkurrentin benutzen dürften. (Gesetz und Recht 1907. Seite 143.) Ein weiteres Gebiet, auf dem ein umfassender gesetz licher Schutz durchgreift, ist dasjenige des unlauteren Wettbewerbs, von dem unter Nr. VI gehandelt werden wird. Trotz dieses mannigfachen Schutzes ist namentlich die gewöhnliche Reklame in der Presse vielfach schutzlos, und zwar muß besonders bedauert werden, daß die vielfach für den Erfolg entscheidende Reklameidce als gedankliches Motiv nicht schutzfähig ist. eine Lücke im Gesetz, die sich recht fühlbar macht. III. Wir kommen zur Zulässigkeit von Jnseratcnbeiiagen. Es ist vielfach strittig, ob und in welcher Weise Inserate beigefügt werden dürfen. Es resultiert dieser Streit aus der crfahrungsmäßigen Tatsache, daß Inserate allein fast nie diejenige Beachtung und Verbreitung finden wie Anzeigen in Verbindung mit sonstigen Schrift- und Kunstwerken. Der erste, der diesen Gedanken aufgriff, war bekanntlich der Ver lagsbuchhändler Mosse. der den Inseratenteil des -Kladdera datsch- pachtete unter gleichzeitiger Verpflichtung des Ver legers Hofmann, auf jeder Jnseratenseite einen Originalscherz abzudrucken. Die Leser freuten sich am Scherz und lasen die darunter stehenden Inserate. Im Laufe der Zeit hat dieser Gedanke alle möglichen Formen angenommen. Man gibt heute Kataloge heraus, die eine kleine Literaturbeilage enthalten; man fügt Zeitschriften literarischen Charakters Jnseratcnbeilagen bei; man überweist den Kunden Kunst drucke (Weihnachts-, Neujahrskarten), deren Rückseiten Reklame tragen; das Buchinserat, das einem Moderoman eine ganze Reihe von Annoncen beifügt, hat ungeheure Verbeitung ge wonnen usw. nsw. Aus der Verschiedenheit der Urheberschaft und des Eigentums am Schriftwerk und an der Jnseraten- beilage können Differenzen resultieren, auf die als praktisch wichtig im folgenden eingegangen werden muß. Zu unterscheiden sind folgende Fälle, wobei die Rechts lage sowohl vom Standpunkte des Verlegers wie des Autors und Abonnenten zu behandeln ist (über den Inserenten vgl. VIII): a) Das Inserat bildet die Hauptsache, der Text ist nur Beilage. Hierher rechnen die Kataloge mit Literaturberichten, die Intelligenz- und Anzeigenblätter mit hinzugefüglem Text, der fast immer andern Zeitungen entnommen ist. die sogenannten »catslogues raisouvss». das sind Verzeichnisse mit Inhaltsangabe und Beschreibung einzelner Exemplare, eventuell Abbildungen. Ich verweise zunächst auf den preß- gesetzlich bedeutsamen Umstand, daß die Kataloge dem Namenszwang des ß 6 des Preßgesetzes nicht unterworfen sind. Die Jntelligenzblätter sind ihm unterworfen; da ihnen aber der Veifasser fehlt, so ist der Veranstalter der Sammlung als Herausgeber zu benennen. Als solcher haftet er. wie vorweg bemerkt sei. nach Z 21 des Paßgesetzes. Im übrigen ist das Inserat Hauptsache, nicht Beilage. Daraus folgt, daß der Urheber des Textes gegen die Inserate, sie seien denn unzüchtigen oder strafbaren, z. B. hochverräterischen Inhalts, keinen Einspruch erheben darf. Seine Tätigkeit ist ja die nebensächliche, die lediglich dazu dient, das Inserat noch mehr hervorzuheben. b) Inseratenteil und Text sind einander gleichwertig. Es ist dies namentlich auch in der großen Presse vielfach der Fall. So wird beispielsweise das »Daheim» sicherlich nicht weniger seines Textes als seines Anzeigen teils wegen, der für Stellung suchende, weibliche Personen den Hauptmarkt bildet, gelesen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der „Vossischen Zeitung" und des..Lokalanzeigers", die viel fach in Berlin auf gewissen Marktgebieten, z. B. dem Grund stücksmarkt, ausschlaggebend sind. Wer Beiträge zu solchen Zeitungen liefert, mutz sich selbstverständlich das Vorhanden sein des Inseratenteils gefallen lassen, selbst wenn dieser Inseratenteil Anzeigen enthält, die der von ihm literarisch vertretenen Meinung widerstreiten, ihr direkt ins Gesicht schlagen usw. Es ist ja häufig der Fall, daß die Zeitung im redaktionellen Teil eine ganz andere Auffassung vertritt, z. B. gegen Warenhäuser kämpft, als im Anzeigenteil, der große Warenhausinserate enthält. Auch die Abonnenten der Zeitung müssen mit dem Inseratenteil als einem vom Text verschiedenartigen Ganzen wie mit etwas Selbstverständlichem rechnen. Sie werden deshalb vor allen Dingen auch diesen Inseratenteil nicht beseitigen dürfen, indem etwa der Kaffee- Hausbesitzer ihn nicht öffentlich auslegt, es sei denn, daß gewisse zwingende Gründe, wie strafbare Anstößigkeit des Inseratenteils, vorliegen. o) Das Inserat ist lediglich Beilage und Nebensache. Hier wird man zwischen Zettungs- und Buch inseraten zu unterscheiden haben. Es hat sich ein Ge wohnheitsrecht dahin ausgebildet, daß. wer für Zeitungen oder Zeitschriften — auch solche wissenschaftlichen oder religiösen Charakters — schreibt, mit dem Vorhandensein von Inseraten zu rechnen hat. Er wird also aus dem Vorhandensein von Inseraten besondere Einwendungen, etwa Rücktritt vom Verlagsvcrtrag betreffend seinen Beitrag, nicht herleiten dürfen. Das Gleiche gilt vom Abonnenten. Aller dings ist hier bezüglich Zeitschriften und Zeitungen rechtlich die Ausnahme zu machen, daß fortgesetzte Anstößigkeit des Inseratenteils zum fristlosen Rücktritt vom Abonnements vertrage berechtigt. Anders steht es mit Buchinseraten. Die Buchinserate beginnen erst, Geltung und Verbreitung zu gewinnen. Sie gehören zur Ausstattung der Buchabzügs, die der Verleger nach Z 14 des Verlagsgesetzes unter Beob achtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes zu bestimmen hat. Indes schränkt gerade die herrschende Übung Inseraten- beilagen in scharfer Weise sin. Nur Inserate des eigenen
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