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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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34, 11. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 1861 Nichtamtlicher Teil. Grundzüge des Znseratenrechts. Von vr. Franz .horniger, Rechtsanwalt am Kgl. Kammer gericht. (Nachdruck nur mit Genehmigung des Verfassers gestattet.) I. Unter dem Jnseratenwesen, das den Gegenstand der Abhandlung bildet, wird nicht nur die bloße Mitteilung der einzelnen Waren, die der Inserent feilhält, werden nicht nur Stellengesuche und -Angebote. Darlehens- und Verkaufs vermittelungsanzeigen in der Presse verstanden, sondern das Zeitungsinserat überhaupt, das Buchinserat, die Jnseraten- beilagen für Zeitungen und Journal-Lesezirkel. Kataloge und Prospekte, die Säulen-, Decken-, Giebel- und Eisenbahn reklame. So verschiedenartig alle diese Mittel, die Aufmerk samkeit einer größeren unbestimmten Menge von Personen auf gewisse Dinge zu lenken, auch sein mögen, so sind sie vom urheberrechtlichen Standpunkt aus gleichwertig. Eine fernere Voraussetzung der Abhandlung bildet die Feststellung, daß es gleichgültig ist. wem der Stoff gehört, auf dem das Inserat ruht, gleichgültig wenigstens für die Frage der literarischen Berechtigung am Inserat. Die Rechts lage ist die gleiche wie bei Briefen. Zunächst kann die An bringung eines Inserats auf einem fremden körperlichen Gegenstände diesen gemäß Z 960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Eigentum des Urhebers am Inserat bringen und dem ursprünglichen Eigentümer der Sache nur einen Ersatzanspruch auf Vergütung in Geld übrig lassen. Das mag bei gewissen Fällen künstlerisch wertvoller Inserate hin und wieder Vor kommen (Reklaincgemälde, künstlerische Original-Reklame- Postkarten). Der Regelfall ist der, daß die Anbringung des Inserats an dem Eigentum des Substrats nichts ändert. Der Eigentümer behält seine vollen Rechte am Stoff, er darf ihn. z. B. das Haus, das mit Giebelreklame versehen ist, veräußern, belasten (Hypothek), verändern, vernichten, ohne daß, abgesehen von bestimmten kontraktlichen Abmachungen, eine Ersatzpflicht gegenüber dem Urheber erwüchse. Ja. er kann gegen den Urheber auf Beseitigung des Inserats und Schadenersatz antragen, wenn gegen den Willen des Eigen tümers am Stoffe (Reklameflächen eines Bahnhofs. Bau zaun) dieser mit Inseraten, Plakaten. Bekanntmachungen versehen ist. Entsprechendes gilt für den Drucker etwa eines Katalogs. Trotz des Druckes bleibt er Eigentümer des gelieferten Papiers bis zur Ablieferung der fertigen Kataloge an den Besteller, die juristisch eine Übergabe mit dem Willen, Eigentum zu übertragen, darstellt. Ist der Drucker nicht Eigentümer des Papiers, so hat er jfiir den Druck der Inserate an dem gedruckten Papier ein Pfand recht nach 8 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dagegen gibt die Materie ihrem Eigentümer kein Verlagsrecht an der Schrift, so daß er diese von dem Stoffe loslösen, also verselbständigen und nunmehr vervielfältigen und verbreiten dürfte. Besonders kompliziert werden die Verhältnisse, wenn zu dem Urheber des Inserats und dem Eigentümer des Stoffes noch eine dritte Person, nämlich der Eigentümer des Inserats sich gesellt, ohne daß dieser das Urheberrecht am Inserat mit allen möglichen Besugnissen erworben hätte. Aller dings dürste dieser Fall kaum praktisch werden, da in der Regel Inserate aus Grund von Werkverträgen ss. unter Vllj bestellt und angesertigt werden und demgemäß mit allen Rechten in das Eigentum des Bestellers (Eigentümers) übergehen, so- daß Urheber und Eigentümer rechtlich eine Einheit zu bilden pflegen. Eine Ausnahme werden gewisse künstlerische Plaketten für Ausstellungen. Akademien usw. bilden, bei Börsenblatt sttr den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. denen der Künstler sich das Urheberrecht für weitere Ver vielfältigungen vorbehält. Hier scheidet alsdann die Eigen tümerin der Plakette, also etwa das Ausstellungskonsortium, für alle übrigen Fälle, die nicht unmittelbar mit der ersten, vertraglich erlaubten, die Ausstellung betreffenden Verviel fältigung und Verbreitung des Inserats zu tun haben, als Berechtigte aus. Die weitere Wahrnehmung der urheber rechtlichen Befugnisse an der Plakette liegt beim Urheber. II. Ist ein Inserat als Schriftwerk schutzsähig? Diese Frage läßt sich nur nach Maßgabe des einzelnen Falles beantworten. Zweifellos stellt das Inserat dann ein Schriftwerk dar. wenn es eine individuelle geistige Tätigkeit in literarischer Form zum Ausdruck bringt. Es ist das eine heutigentags vielfach übliche und als besonders vornehm geltende Form der Reklame. Sie findet sich als Reklame erzählung. Novellette, Blüette, Rätsel usw. in großen Zeitungen und Zeitschriften, rührt nicht selten von namhaften Autoren her und wird entsprechend hoch honoriert. Noch verbreiteter ist diese Form des urheberrechtlich geschützten Inserats in der zeichnenden und plastischen Kunst. Eine große Menge unserer ersten graphischen und zeichnenden Künstler befaßt sich wegen der hohen Honorare mit Vorliebe mit der Herstellung von Reklamebildern und Prospekten. Ich erinnere nur an die kunstvollen Reklamebilder für »Odol«. für verschiedene Sekt- marken, ferner an die Künstlerpostkarten für Reklamezwecke. Die hierdurch gewonnenen Zeichnungen stellen zweifellos Kunstwerke dar, die nach Maßgabe des Z 1 des Kunstschutz gesetzes Schutz genießen. Das Gleiche gilt von Musikalien. Aus meiner Praxis sei ein Fall erwähnt, in dem ein Konfektionshaus großen Stils sich ein Couplet komponieren ließ, das in seinem Re frain auf die Vorzüge der feil gebotenen Anzüge hinwies. Das Couplet, das reklameweise als Zeitungsinserat abgedruckt und auf der Straße an Passanten verteilt wurde, stellt in seiner Melodie, die einen eigenartigen musikalischen Gedanken zum Ausdruck bringt, zweifellos ein schutzfähigcs Werk der Tonkunst, wenn auch geringerer Qualität, dar. In ent sprechender Weise hat sich die literarische Sachverständigen- Kammer hinsichtlich der Couplets -Drink' mer noch e Dröppche» und -Das Bett« (Daude, Gutachten Seite 42 f., 38 f.) ausgesprochen. Besonders zu behandeln ist die Frage der Schutzfähig keit amtlicher Kataloge, z. B. offizieller Ausstellungskataloge, offizieller Museumskataloge, behördlicher Festprogramme bei Kongressen usw. An sich unterliegen diese Schriftwerke der Schutzfähigkeit nach denselben urheberrechtlichen Regeln wie alle andern. Sie würden also urheberrechtlich geschützt sein, wenn eine individuelle geistige Tätigkeit in literarischer Form klar zutage tritt. Nun aber hat man hiergegen eingewendet, daß solche Kataloge entsprechend S 18 des Urheberrechts- gesetzcs als zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Schriften gemeinfrei seien. Das ist indes irrig. Die Ge meinfreiheit bezieht sich nur auf solche amtlichen Publi kationen. die ausschließlich dem amtlichen Gebrauch dienen. Wo aber neben die amtlichen Zwecke die gewerbliche Ver wertungsmöglichkeit und Absicht tritt, findet der Z 16 keine Anwendung, und greifen die allgemeinen urheberrechtlichen Regeln der Schutzfähigkeit durch (vgl. auch Daude. Gutachten der Sachverst.-Kammer S. 139, Nr. 21). Ebenso urteilt die französische Praxis (vgl. Huard u. Mack S. 10. Nr. 32. Dribuv»! äs Is. 8sius 9. Mai 1884 und 16. Mai 1886), desgleichen bezüglich des offiziellen Katalogs des Pariser »8»Iov, (6our äs karis 5. Mai 1882) und allgemein hin- 2lS
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