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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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durch Einsendung von Stempelmarken erfolgen, die vom Oküog 72 Viotoria. Lt-rsst,, IV^st-winster 8^V, zu beziehen sind. Ist der Zoll weder vom Absender noch durch einen Bevollmächtigten vor ausbezahlt, so wird ec von den Empfängern nach so genden Sätzen eingezogen: 1 ä für jede Sendung b>s zum Gewicht von 3^ Unzen, 2 ä für solche bis 6'/^ Unzen, 3 ä für solche bis 9 Unzen, 4 ä für solche bis 12 Unzen, 5 ä für solche bis 14*/, Unzen. 6 ä für solche bis 16 Unzen (— 1 Pfd. engl.). Beträgt das Gesamtgewicht der gleichzeitig von demselben Absender nach demselben Bundesstaate gerichteten Sendungen weniger als 2 Pfund englisch, so bleibt der Zoll unerhoben. * Literarische Abende. — Carl Tittmanns Buchhand lung (Enoler L Bayer) in Dresden-A., Prager Straße 19, hat flir die nächsten Wochen drei literarische Abende vorbereitet. Am Montag, 24. Februar, 8^ Uhr, wird im kleinen Saale des -Gewerbehauses« Rudolf Presber ernste und heitere eigene Dichtungen vortragen. Am Freitag, 6. März, wird Detlev von Liliencron im -Palmengarten« sprechen, am Mittwoch, 18. März (Bußtag), gleichfalls im -Palmengarten« Gabriele Reuter ihre Hörer mit einem Vortrag: -Die Erziehung zum Glück« unterhalten. Preis der Karten 4, 3, 2 und 1 ^ zu jedem Abend. * Remitt-nd-nfaktur-Bordruck- O.-M. 1908. (Vergl. 1907 Nr. 291, 293-303; 1908 Nr. 1—25, 27—29, 31 d. Bl.) — Weitere Eingänge: Akademischer Verlag, Leipzig; E. Biermann, Verlag, Barmen; Dörffling L Franke, Leipzig; Fr. Wilh. Ruhfus, Dortmund; Heinr. Stephanus, Trier; Wuppertaler Traktat-Gesellschuft (E. Btermann), Barmen. * Deutsche Marive-Z-ilung. — Die Deutsche Marine- Zeitung, das Organ der Vereinigung Deutscher Marine-Vereine, siedelt Ende März 1908 mit dem Vorstande der Vereinigung von Kiel noch Bremen über. Sie wird im Verlage von Diercksen L Wichlein dort erscheinen. * Kunstanstalt Wilhelm Hossuraun, Aktiengesellschaft, Dresden. — Die elfte ordentliche Generalversammlung der Aktionäre soll am Donnerstag den 5. März 1908, nachmittags */,4 Uhr, in Dresden, Hohestraße 28 pari., abgehalten werden. Japanische Ausstellung. — Eine eigenartige und sehens werte japanische Ausstellung hat der Besitzer Herr Alfred Walter von Heymel aus Bremen zurzeit im Kunstverein in München der Besichtigung zugänglich gemacht. Sie umfaßt 220 ältere japanische Farbenholzschnitte und eine Anzahl illustrierter japanischer Bücher.Meister wie Okumara Masanobu.ToriiKiyomitsu Suzuki Hanorobu, Litagawa Utamaro, Hokusai und andre mehr sind mit charakteristischen Werken vertreten. Sie führen japanische Kunst und japanisches Leben in der Zeit von etwa 1700 bis 1860 in zierlichen und lebenswahren Bildern vor Augen. * Reue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. scbieäsvew ö^Litre. 8". 27 8. 211 dlrv. w. 1 ll's.kel ^.bbil- 18. kUrrnar 1908 bsi N. üsberls (U. I^swxsrtr' 8öbns) iv ltöln s./lib. Geschichte drs Deutschen Buchhandels. Im Aufträge des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler herausgegeben von der Historischen Kommission desselben. Zweiter Band: Geschichte des Deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Literaturperiode (1618 — 1740). Von Johann Goldfriedrich. 8°. XVI, 552 S. Leipzig 1908, Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler- 10.— ord., ^ 7.50 no. für N chtmitglieder, 6.— no. für Mitglieder des Börsenoereins und Angestellte des deutschen Buchhandels. Sprechsaal. Der Revers des Zeilschriftenverlegcr-Vereins. Sehr viele unter den Herren Kollegen beschäftigen sich jetzt gewiß mit dem Revers, den der Verein von Verlegern deutscher illustrierter Zeitschriften kürzlich zur Unterschrift versandt hat. Die nachstehenden Zeilen wollen lediglich die rechtlichen Er örterungen der Angelegenheit prüfen, die in Nr. 30 d. Bl. ein Artikel des Vereins Freiburger Buchhändler anstellt. Jene Aus führungen treffen meine« Erachtens nicht den Kernpunkt der Sache Ein ursprüngliches Recht des Verlegers, daß der Sorti menter die Zeitschrift in dem Zustande belassen muß, wie er sie empfängt, besteht wohl nicht; aber durch Vertrag kann es be setzt umstrittenen Reverses. Betrachten wir einmal den ganzen rechtlichen Vorgang. Unerheblich ist es für den Erwerb des Eigen tums an den Zeitschriften durch den Sortimenter, wann der Kaufpreis entrichtet wird oder werden soll, ja an sich sogar, ob er überhaupt entrichtet wird. Das Eigentum an einer beweglichen Sache wird in der Regel dadurch erworben, daß der bisherige Eigentümer sie dem Er werber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll Z 929 B G.-B). Der Sortimenter erwirbt also das Eigentum an der neuesten Nummer der abonnierten Zeit schrift in der Regel im Augenblick der Übergabe von Kommissionär zu Kommissionär. Von diesem Augenblick an kann er mit der Nummer nach Belieben verfahren und andre von jeder Ein wirkung ausschließen. So steht es ganz richtig im ß 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aber ausdrücklich sagt derselbe Paragraph, daß der Eigen tümer die gesammte Befugnis nur hat, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Das Gesetz steht mir z. B. nicht entgegen, wenn eine Baumwurzel vom Nachbargrundstück in das meinige eingedrungen ist, die Wurzel abzuschneiden und das abgeschnittene Stück zu behalten. Das Gesetz erkennt dieses geben, z. B. wenn ich mich dieser Freiheit durch einen Vertrag eben mit dem Nachbarn begeben habe, wonach ich die Wurzeln wachsen lassen muß. Genau so kann der Sortimenter mit der von ihm zu Eigentum erworbenen Zeitsckriftennummer nur insoweit beliebig verfahren, als nicht Rechte Dritter entgegenstehen, insbesondere Rechte des Verlegers infolge Unterzeichnung des Reverses. Unterzeichne ich den Revers nicht, so bleibt der Verleger zur Lieferung der Zeit schrift so lange verpflichtet, als das abgeschlossene Abonnement läuft, und so lange muß er auch dulden, daß ich mit den Nummern der Zeitschrift nach Belieben verfahre. Einen neuen Vertrag Über weitere Lieferung von da ab braucht er von Rechts wegen nur einzugehen, wenn ich mich den Bestimmungen des Reverses füge. Der Sortimenter kann den Verleger nicht zwingen, ihm die Zeit schrift überhaupt zu liefern, ebensowenig, wie der Verleger den Sortimenter zwingen kann, die Zeitschrift weiter zu beziehen. Eine ganz andre Frage ist es, ob der Sortimenter von dem Verleger Schadenersatz verlangen kann, wenn dieser wegen Nichtunterzeichnung des Reverses vom Zeitpunkt des Ablaufs des gegenwärtigen Abonnements ab nicht weiter liefert. Die richtige Beantwortung dieser Frage allein oder doch hauptsächlich wird für die gesamte weitere Behandlung der Angelegenheit von ent- Breslau. Bruno Althaus.
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