Kabaiibestimmungen für Musckalirn. 1) Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2) In gleicher Weise ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts: a. als 25°/, von den Ordinär-Artikeln, b. als 10«/, von den Netto-Artikeln, vornehmlich den billigen Ausgaben der Firmen: Andre, Breitkopf L Härtel, Litolff, Peters, Schuberth L Co., Steingräber und anderer, o. als 5°/, von denjenigen Netto-Artikeln, die der Verleger nicht höher als mit 33^°/, gegen bar rabattiert. cl. Netto-Artikel, die der Verleger nur mit höchstens 25°/, gegen bar rabattiert, dürfen nur wie Bücher geliefert werden. (Nach den Bestimmungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.) 3) Diese angeführten Rabattsätze sollen die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu der gegangen werden darf, jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. In solchen Fällen ist die Lieferung ans der Faktur als Ausnahmefall kenntlich zu machen und dem betr. Abnehmer die Bedingung zu stellen, daß er die gewährten Vorteile nicht außerhalb des vereinbarten Kreises benutzt- bei direkter Lieferung seitens des Verlegers darf der von diesem gewährte Ausnahmerabatt den auf die gleiche Bestellung dem Sortimenter gewährten Rabatt nicht übersteigen. Als größere Partie eines Werkes sind zu betrachten: Die gleichzeitige Lieferung a. bei Chorstimmen: von mindestens 100 einzelnen Chvrstimmen eines Werkes- b. bei Orchester-Dnplierstimmen: von mindestens 50 Stimmen des Streichquintetts oder Streichquartetts eines Werkes - o. bei Texten: von mindestens IM Texten eines Werkes- cl. bei Studienwerken der Gesangs- und Instrumentalmusik: von mindestens 50 Exemplaren desselben Werkes. 4) Kataloge moderner Musikalien, die mißbräuchlicher Weise die Bezeichnung „antiquarische Musik" führen, sind unzulässig. 5) Jedes Mitglied ist berechtigt, an seine Angestellten für deren persönlichen Gebrauch zu Nettopreisen zu liefern, dagegen ist es verpflichtet, die Benutzung der Verlangzettel zu eigenmächtigen Bestellungen zu verbieten. Leipzig/ Deutsches Buchgewerbehaus, den 20. Juni 1907. Der Vorstand drs Vereins der Deutschen Musikalienhändler ;u Leipzig. Carl Linnemann, Carl Reinecke, Vorsteher. Schriftführer. Karl Hesse, Geschäftsführer.