Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070720
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190707202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19070720
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
- Monat1907-07
- Tag1907-07-20
- Monat1907-07
- Jahr1907
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
7244 Börsenblatt s. b. Dtschn, Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 167, 20. Juli 1,07. Möglichkeit aus, subjektive Gründe als gewichtige anzu sehen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Reichsgericht weist sogar direkt auf Gründe hin, die in der Person des Verlegers, auf den die Übertragung stattfinden soll, oder in der Art und Weise seines Geschäftsbetriebs vorhanden sind; solche Gründe haben aber einen subjektiven, nicht einen objektiven Charakter. Die obige Behauptung bezüglich des Ausschlusses der subjektiven Gründe ist nur dann berechtigt, wenn man hierunter nur die in der Person des Verfassers vorhandenen Gründe versteht. Eine derartige Auslegung wäre aber auch dann nicht zutreffend, wenn überhaupt die nur in der Person des Verfassers vorhandenen Gründe zu den in Z 28 erwähnten gerechnet werden könnten; dies ist jedoch nicht der Fall. In der zweiten Lesung des Paragraphen wurde der Zusatz zu »wichtige Gründe«: »in der Person des Erwerbers« auf Antrag von Müller-Meiningen gestrichen; es sollte hiermit der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Hauptgründe der Verweigerung in den geschäft lichen Verhältnissen des neuen Verlegers und nicht in seiner Person beruhen. Die Verhandlungen sowohl der Kommission des Reichstags als auch des Plenums enthalten keine Handhabe zu der Annahme, daß man auch solche Gründe, die weder in der Person noch in den ge schäftlichen Verhältnissen des neuen Verlegers liegen, zu den wichtigen habe rechnen wollen, wobei zu bemerken ist, daß der Begriff »geschäftliche Verhältnisse« den weitest gehenden Sinn hat. Daß auch Gründe in der Person des Verfassers unter Umständen zu den wichtigen gerechnet werden können, schließt das Erkenntnis des Reichsgerichts nicht durchaus aus; es kann sehr wohl sein, daß ein in der Person des Ver fassers vorhandener Grund sich zugleich mit einem in der Person des Verlegers oder den geschäftlichen Verhältnissen desselben liegenden Grunde deckt. Ein freigesinnter Verfasser hat beispielsweise allen Grund, sich dagegen zu wehren, daß sein Werk etwa auf einen Verlag übergeht, dessen Richtung die strengste Orthodoxie ausschließlich pflegt. Auch im Sinne des Reichsgerichts würde in diesem Falle ein wich tiger Grund zu der Versagung vorliegen. Nur solche Gründe, die ausschließlich in der Person des Ver fassers vorhanden sind, können auf die Qualifikation als wichtige keinen Anspruch haben, und man hat auch nicht daran gedacht, ihnen diese Qualifikation beilegen zu wollen. Es bedarf keiner eingehenderen Ausführung, daß die Auslegung im gegenteiligen Sinne die ganze Bestimmung im Absatz 1 teilweise illusorisch machen würde. Wenn der Verfasser seine Zustimmung ganz nach seinem Belieben ver weigern könnte — die Verweigerungsbefugnis aus lediglich in seiner Person vorhandenen Gründen ist mit der Erteilung der Zustimmung ganz nach freiem Belieben gleichbedeutend — so hätte ja eine Regelung, die die Versagung der Zu stimmung nur als Ausnahme betrachtet, keinen Sinn, der Gesetzgeber würde alsdann in der Tat die Auffassung sanktioniert haben, die doch in dem Gesetz nicht anerkannt werden sollte. Hiernach läßt sich die Auslegung, die das Reichsgericht dem Begriff »wichtige Gründe« in Z 28 gibt, nicht bean standen. Justizrat vr. Fuld, Mainz. Aufklebungen von Druckmustern auf Postkarten. über die Bestimmungen, die die Postordnung bezüglich des Aufklebens von bildlichen Darstellungen auf Postkarten vor schreibt, ist man sich in der Papier- und Druckindustrie oft nicht im klaren. Die hierbei in Frage kommenden postalischen Be stimmungen lauten: Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der Post karten sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstandes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Post karten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht erlaubt. Unter Bilderschmuck und Aufklebungen auf Postkarten im Sinne des Postgesetzes sind jedoch nur solche bildlichen Dar- tellungen zu verstehen, die zur Ausschmückung und Verzierung der Postkarte selbst beitragen. In der Papier- und Druckindustrie und den mit diesem Gewerbe arbeitenden Geschäftskreisen hat sich nun in letzter Zeit die Ansicht immer mehr verbreitet, daß es auch gestattet sei, Bestell-Postkarten mit Druckmustern, die bildliche Darstellungen enthalten, zu bekleben. Darin er blickt jedoch die Postbehörde eine unerlaubte Beförderung von Warenproben mittels Postkarte. Jede derartige Postkarte wird, wenn eine solche Aufklebung als Muster austaxiert wird, mit 15 H Strafporto belegt, das der Empfänger auch schließlich bereitwillig zahlt, um Bestellungen auf Etiketten und sonstige kleine Druckarbeiten nicht von der Hand zu weisen. Nach den auf dem letzten Weltpost-Kongreß in Rom verein barten Neuerungen im postalischen Weltverkehr wird es u. a. nun auch vom 1. Oktober d. I. ab zulässig sein, Postkarten mit Photographien und Vignetten auf dünnem Papier zu bekleben. Durch diese Neuerung ist die in Frage stehende Bestimmung, so weit sie sich auf Vignetten bezieht, erst recht auf unsichern Boden gestellt worden. Jedes Druckmuster, das bildliche Dar stellungen enthält, kann sehr leicht als Vignette angesehen werden. Ich habe mich kürzlich an das Reichspostamt in Berlin mit der Anfrage gewandt, was bei Anwendung der neuen Bestimmung unter Vignetten im engern Sinne zu verstehen sei, und auf meine Anfrage folgenden Bescheid erhalten: -Eine genaue Begriffsbestimmung des Wortes Vignette im Sinne des Weltpost-Vereins-Vertrags läßt sich bei der viel gestaltigen Ausführung der Vignetten nicht geben; es wird viel mehr beim Vorkommen von Postkarten mit Aufklebungen von Fall zu Fall zu entscheiden sein, ob die Aufklebung als Vignette angesehen werden kann oder nicht. Jedenfalls werden aber Ausklebungen, die sich als Proben darstellen, bei Postkarten als unzulässig erachtet werden. Im Aufträge des Staatssekretärs, (gez.) Gieseke.» Somit ist es nach wie vor nicht zulässig, Postkarten mit Druckmustern irgendwelcher Art zu bekleben. Für die Postbehörde aber wird es bei der Hast und Eile, mit der sie arbeiten muß, ungemein schwierig sein, den Unterschied zwischen einem gedruckten Muster und einer Vignette richtig zu treffen. A. Sanguinet. Kleine Mitteilungen. Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen. — Das Reichsgesetzblatt Nr. 32 (Berlin, 16. Juli 1907) veröffentlicht folgendes: (Red.) (Nr. 3353.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Er findungen , Mustern und Warenzeichen auf der Hygiene-Ausstellung in Berlin 1907. Vom 12. Juli 1907. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren zeichen tritt ein für die im Anschluß an den XIV. Internationalen Kongreß für Hygiene und Demographie in der Zeit vom 22. September bis 12. Oktober 1907 im Reichstagsgebäude in Berlin stattfindende Hygiene-Ausstellung. Berlin, den 12. Juli 1907. Der Reichskanzler. Im Aufträge: (gez.) von Jonquitzres. Leipziger »uchbinderet-Actieugesellschaft vorm. Gustav Frttzsche in Leipzig. — Handelsregister-Eintrag i Auf Blatt 9357 des Handelsregisters, die Firma Leipziger Buchbinderei-Actiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig-Reudnitz betreffend, ist heute folgendes eingetragen worden: Erklärungen, welche die Gesellschaft verpflichten, insbesondere
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder