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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1907
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel. 7243 167, 20. Juli 1907. I,. 8oüv»uu iii vüssslckorl'. Lurgsr, Ns-x, Op. 4b. l?sst-Llg.rs<:b (D) k. 2stirom. Oei^snebor (m. ASvLusr LoxsostriolibsrsiobiiuiiA u. im Dsrsiobs <tsr 1. Ds-Zs), kkte ru 4 Däa u. Orz. (oä. 8u.rm) 1 ^ 85 ^ *v. 1/obmsi-, 1°b., LIsmsotLr-Ltüäsii k. V. (1. Ds,xs) Hobst oiaor ^.us- «vabt »l'kKliobor Übuvxeu» ovtor bosonäorsr Lsrücbsiobtizullx äos Violillspislos s-o krLepLraiiäsL-^iistaltsll u. Lsmioareil. 1 20 ^ *ii. Vranboo, ?. 3. 3os., Op. 30. 0ui»tg.ts Domino. 8g,mmlunA v. D^musn u. Notottoo rum liturgisobon Oobrnuobo k. 4- o. bstimm. xom. Obor. knrt. 2 ^ *o. 8t. L 30 ^ *n. 8". ^.Idsrt Stabt in Lsrtiu. Ls.bn, Itob., Op. 51. Drsi Dieäor k. 1 8illAst. m. ?kts. (Dieä äos l?isobsrbns.bou. Diecl äos Dirton. Dioä äss ^.IpsoiLssrs.) 1 20 — Op. 52. 8oebs Dioäor t. 1 8inxst. m. ?kto. Xo. 1. IäM. 1 klo. 2. RomLil. 1 I^o. 3. dkg.oli äsm 8turm. 1 I^o. 4. 8obvormut. 80 Xo. 5. Allein. 80 I^o. 6. ^bonä- 8nn». 80 Huivsrsal-Lckitiou ^.-S. io Vision. ^.älor, Llox, 8og,leo u. ^bbor<l-8toäioo io äsr 1. Do^o k. V. 2 Nichtamtlicher Teil. Das Reichsgericht und die Übertragung der Verlagsrechts. Das neueste Heft der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen enthält die auf die Auslegung des Z 28 des Verlagsgesetzes bezügliche Entscheidung, die zu geben der Gerichtshof in der Bilseschen Verlagssache veranlaßt worden war. Da dieses Erkenntnis wohl das erste ist, in dem das Reichsgericht in ausführlicherer Weise zu der Frage der Übertragung des Verlagsrechts Stellung genommen hat, so erscheint es nicht unberechtigt, daß etwas näher darauf ein gegangen wird. In seinem hier allein in Betracht kommenden Absatz 1 bestimmt Z 28: Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Übertragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fordert der Verleger den Verfasser zur Erklärung über die Zustimmung auf, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird. Zwei Fragen drängen sich bei der Anwendung dieser Vorschrift auf: Zunächst die Frage, ob es unter allen Umständen der vorgängigen Genehmigung des Verfassers bedarf, oder ob an Stelle derselben auch die Erklärung des Richters treten kann, daß der Verfasser die Erklärung nicht habe verweigern können, weil ein wichtiger Grund zu der Verweigerung nicht Vorgelegen habe. Das Reichsgericht hat diese Frage vorbehaltlos bejaht, wie der Verfasser schon vor einiger Zeit an dieser Stelle ausgeführt hat,*) — mit vollem Recht. In schriftstellerischen Kreisen ist man allerdings hiermit nicht schlechthin einverstanden gewesen; man hat insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß die Ersetzung der Geneh migung des Verfassers durch die Erklärung des Richters, die Zustimmung hätte erteilt werden müssen, eine bedenkliche Ausschaltung des Verfassers bilde. Selbst wenn dies der Fall wäre, so könnte doch die zwin gende Logik, die zu dem in dem Erkenntnis des Reichsgerichts angenommenen Ergebnis führt, nicht bekämpft werden. All gemein steht im Rechtsleben die nachträgliche Genehmi gung einer genehmigungsbedürftigen Handlung der vor gängigen Zustimmung gleich, und es ist nicht einzu sehen, daß die Besonderheit der verlagsrechtlichen Verhältnisse zu einer Abweichung von diesem allgemein anerkannten Rechtssatz, bezw. zu einer Durchbrechung desselben führen müsse. Wenn aber die nachträgliche Genehmigung die Funktion der vorgängigen Zustimmung vollständig auslöst, so kann auch kein Bedenken dagegen obwalten, daß die richter- ") Vgl. Nr. 67 d. Bl. (Red.) liche Feststellung an die Stelle der nachträglichen Genehmigung tritt. Es ist ein Irrtum, zu glauben, der Richter erteile die nachträgliche Genehmigung; der Richter kann ebensowenig die Genehmigung erteilen wie die Zustimmung; er kann nur feststellen, daß für den Verfasser kein Grund zu der Ver sagung der Zustimmung vorlag und er daher so behan delt werden müsse, wie wenn er die Zustimmung erteilt hätte. Wichtiger als dieser Teil der Entscheidungsgründe ist derjenige, der sich auf die andre Frage bezieht, was unter einem wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift ver standen werden müsse. Das Reichsgericht bemerkt: »Die Vorschrift des Z 28 beruht auf dem Gedanken, daß der Verfasser, der mit dem Verlagsrecht das Recht und die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung auf einen bestimmten Verleger überträgt, nach der Natur des Vertrags verlangen kann, daß dieser Verleger das Werk vervielfältigt und verbreitet, nicht ein Dritter, weil nach der Anschauung des Verkehrs regelmäßig auf die Person des Verlegers, seinen geschäftlichen Ruf, seine persönliche Tüchtigkeit, seinen Eifer für die Verbreitung und seine Sorge für die Ausstattung des Werks Gewicht gelegt wird, wie bei der Übertragung der Herstellung eines Werks regelmäßig die Person des Werkmeisters von Be deutung ist. Die Übertragung durch den bestimmten Verleger auf einen andern Verleger kann die Interessen des Verfassers, seinen literarischen Ruf und seine be rechtigten Erwartungen auf die geeignete Vervielfältigung und die zweckmäßige Verbreitung des Werks wesentlich gefährden. Von diesem Gesichtspunkt aus ist grundsätzlich und regelmäßig das Gewicht der Gründe zu beurteilen, die der Verfasser für die Versagung seiner Zustimmung zur Übertragung des Verlagsrechts auf einen andern Ver leger geltend macht. Die Gründe, die der Kläger hier für die Verweigerung seiner Zustimmung vorbringt, ent nimmt er nur seiner Person, nicht der Person oder den Geschäftsverhältnissen desjenigen, dem der Beklagte das Verlagsrecht übertragen haben soll. Solche Gründe mögen das Interesse des Verfassers begründen, das Werk aus dem Verkehr, dem Vertriebe zurückzuziehen; ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Recht zur Verweige rung der Zustimmung geben sie dem Verfasser nicht.« Soweit das Reichsgericht. Läßt sich nun dem Gerichts hof in der Ausscheidung der lediglich in der Person des Verfassers liegenden Gründe von der Kategorie der »wichtigen« im Sinne des Z 28 zustimmen? Obwohl auch diese Rechtsauslegung des Reichsgerichts in schriftstellerischen Kreisen Widerspruch erfahren hat, muß sie doch be dingungslos gebilligt werden; sie steht nicht nur mit der Auffassung der gesetzgebenden Faktoren im Einklang, sondern sie entspricht auch durchaus dem praktischen Bedürfnis. Zunächst aber muß betont werden, daß es auf einer irrtümlichen Auffassung der Gründe des Erkenntnisses des Reichsgerichts beruht, wenn gesagt wird, dieses schließe die 944*
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