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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1908
- Sprache
- Deutsch
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30, 6. Februar 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. 1481 Prospekt der Melusine schmückt Gerard Leeu mit einem Holz schnitt daraus (Tafel 29). Für die Verbreitung der Anzeigen hatte der Buchführer tätig zu sein. Bekannten Gelehrten nnd Bücherkäufern wurden die Anzeigen ins Haus geschickt; so ist die Anzeige Johann Zainers (Tafel 17) adressiert »Duo Nattüias« (Bührer). Oder die Anzeigen wurden an einer Stelle, wo sie möglichst vielen Menschen zu Gesicht kamen, angeklebt. So bittet Caxton (Tafel 21) »Luppiieo stst osäula«; Man bittet den Zettel nicht abzureißen. Ausführlicher äußert sich darüber der Buchführer der Anzeige (Tafel 28): »ns gnsrnpiam latsat st vsnäitorium st ooäisum tituli, üsne esäulaw patsvti bulo loco wüßl oonatus 8UM«, Damit Niemandem das Ver kaufslokal und die Titel der Bücher verborgen bleiben, habe ich diesen Zettel an diesem öffentlichen Ort anzuschlagen ge wagt. Man kann wohl annehmen, daß unter diesem öffent lichen Ort die Türen von Kirchen und Schulen, vielleicht so gar die Aushangsstelle im Rathaus zu verstehen ist. Nicht in diese Publikation einbezogen sind die den Büchern beigedrucklen amtlichen Verordnungen von geistlichen und weltlichen Behörden. Es würde sich wohl verlohnen, diese an einer andern Stelle im Zusammenhang zu behandeln. Namentlich den Missalien sind vielfach die Erlasse der Bischöfe vorgedruckt, in denen der Drucker, dem der Druck des betreffen den Missale übertragen worden, genannt wird und die Preise festgestellt werden, zu denen er das Missale verkaufen muß. Wilhelm Meyer führt unter Nr. 21 einen solchen Erlaß des Bischofs von Augsburg Friedrich von Hohenzollern an. Ich verweise auf die bei Hain unter Nr. 11253, 11259—11261, 11264, 11266, 11272, 11281 usw. aufgeführten Missal drucke, in denen sich solche Verordnungen beigedruckt finden. Die buchhändlerischen Anzeigen hat zuerst E. Kelchner in einein Aussatz in der Deutschen Buchhändler-Akademie I, S. 560 ff. »Verlagskataloge deutscher Buchdrucker vor 1500« behandelt. Eine Zusammenstellung von 22 Anzeigen hat Wilhelm Meyer im Zentralblatt für Bibliothekswesen 1885 gegeben. In der Zeitschrift für Bücherfreunde (9. Jahrgang. Heft 4. Juli 1905) hat dann Karl Schorbach »eine Buch anzeige des Antwerpener Druckers Geraert Leeu in nieder ländischer Sprache (1491)« veröffentlicht und in der Ein leitung auch die andern Bücheranzeigen des fünfzehnten Jahrhunderts behandelt Dem Katalog 3 von Rudolf Haupt in Halle (jetzt in Leipzig) 1904 ist ein Aufsatz von Konrad Haebler »Aus den Anfängen des Buchhandels« vorgedruckt. Den Instituten, die durch Darleihen der in ihrem Be sitze befindlichen Originale oder durch die Erlaubnis zur Re produktion diese Publikation ermöglicht haben, sei auch an dieser Stelle der ergebenste Dank dargebracht. An erster Stelle steht wie immer bei solchen Veröffentlichungen die K. B. Hof- und Staatsbibliothek in München. Sie besitzt die Originale zu den auf Tafel 2—6, 8, 9, 12, 15, 19, 22, 23, 25, 30, 32 reproduzierten Anzeigen. Der Bibliothek des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig gehören fünf Originale (Tafel 24, 27—29, 31). Im Britischen Museum befinden sich die Originale zu den Tafeln 1, 5, 7 und 18; in der Bodlejana zu Oxford die zu den Tafeln 14 und 21. Mit je einem Original ist vertreten die Staats-, Kreis- und Stadtbibliothek in Augsburg (Tafel 26), die Kgl. Universitätsbibliothek in Göttingen (Tafel 20), das Kestner - Museum in Hannover (Tafel 11), die Libliotübgus Nationals in Paris (Tafel 13), die Stifts bibliothek in St. Gallen (Tafel 17) und die Kgl. Univer sitätsbibliothek in Tübingen (Tafel 16). Die Direktion der Reichsdruckerei in Berlin hat die Güte gehabt, die Klischees zu den Tafeln 10 und 15, Herr Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. Hofrat vr. Oskar von Hase das Klischee zur Tafel 22 freund- lichst zur Verfügung zu stellen. Zu ganz besonderem Dank bin ich den Herren Kustos vr. E. Freys und vr. K. Heiland von der K. B. Hof- und Staatsbibliothek in München verpflichtet, die mir die von ihnen neuerdings entdeckten Bücheranzeigen zur Veröffent lichung überlassen haben, und Mr. Alfred W. Pollard vom Britischen Museum in London, der mir bei der Besorgung der Photographien nach den in London und Oxford vor handenen Originalen freundlichst an die Hand gegangen ist. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Das Land gericht I in Berlin hat am 7. September v. I. den Redakteur der Fachzeitung für Tischler und Holzindustrielle Deutschlands, vr. Ludwig Müffelmann in Halensee, wegen Nachdrucks zu 10 wegen Beleidigung zu 50 ^ und außerdem zur Zahlung einer Buße von 1b ^ an den Nebenkläger Schriftsteller Otto Meldner in Lichtenberg verurteilt. Meldner hatte im Berliner Tageblatt und in den Düsseldorfer Neuesten Nachrichten über eine Kammergerichts-Entscheidung einen Bericht in gedrängter und dabei leicht verständlicher Kürze ver öffentlicht. Es war darin klargemacht, daß jemand nicht wegen Streikpostenstehens verurteilt worden war, sondern weil er den Anordnungen der Polizei auf Grund der Straßenordnung nicht Folge geleistet hatte. Diesen Bericht hatte vr. Müffelmann lediglich unter Abänderung der Überschrift wörtlich nachgedruckt. Meldner forderte ihn brieflich auf, das übliche Honorar zu zahlen. Der Ange klagte lehnte dies ab. Meldner forderte ihn nun nochmals auf, innerhalb 48 Stunden zu zahlen. In beiden Briefen hatte er als Anrede lediglich die Worte »Herrn vr. M.» gewählt und eine Höf- flichkeitsfloskel wie »hochachtungsvoll und ergebenst» vermieden. Der Angeklagte geriet darüber, und auch weil Meldner nur ein einfaches Blatt Papier in verhältnismäßig kleinem Format benutzt hatte, in Erregung nnd schrieb am 2. Januar 1907 an Meldner einen Brief. Anfang und Schluß desselben entsprachen den Meldnerschen Briefen. Im Text hieß es: Wir können Ihr Betragen nach wie vor nur als gänzlich ungehörig bezeichnen. Den Vorwurf des Nachdrucks weisen wir als grob beleidigend zurück. Die einschlägigen Verhältnisse scheinen Ihnen absolut unbekannt zu sein. Ihr Benehmen, das sich nur in anmaßender Grobheit dokumentiert, ist ein so einzig dastehendes, daß wir nicht verfehlen werden, es in Kollegen haben, mit Leuten Ihrer Art uns einzulassen, nehmen wir von einer Veröffentlichung der Sache Abstand. Das Honorar wird Ihnen zugehen. Ich verbitte mir aber jede persönliche Zuschrift und lasse Briefe mit solcher Zuschrift zurückgehen.« Meldner stellte Strafantrag wegen Nachdrucks und wurde als Nebenkläger zugelassen. In der Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte, der fragliche Artikel sei ihm von einem Aus schnittbureau zugesandt worden. Das Gericht hat festgestellt, daß dieser Bericht als Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts an zusehen sei, also nicht nachgedruckt werden durfte. Eine solche Ausarbeitung sei schon dann als vorliegend zu erachten, wenn geistige Arbeit auf, da der Verfasser es verstanden habe, das Bild eines Prozeßes in gedrängter, allen Lesern verständlicher Kürze wicderzugeben. Angenommen wurde auch, daß der Angeklagte den Artikel vorsätzlich nachgedruckt habe. Da sein Blatt nur wöchentlich erscheine, hätte er Zeit genug gehabt, sich nach dem Verfasser zu erkundigen und seine Erlaubnis einzuholen. Der Brief des Angeklagten an Meldner wurde nach Form und Inhalt als beleidigend angesehen. Den Schutz des § 193 die Absicht der Beleidigung erkennen lasse. Die Revision des Angeklagten kam am 4. d. M. vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Gerügt wurde Verkennung des Begriffs »Ausarbeitung wissenschaftlichen Inhalts». Ferner sollte die Vorsätzlichkeit nicht ausreichend festgestellt sein. Der An- 192
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