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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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^ 96. 26. April 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 4313 Kommisstons- und Kreditwesen in Form einer Aktiengesell schaft oder Genossenschaft organisiere. Freilich seien bisher alle Versuche einzelner Buchhändler, eine solche Zentral- Spedition in Verbindung mit einer Buchhändlerbank zu be gründen, fehlgeschlagen. Um die dritte Möglichkeit zu erörtern, die Steigerung und Beschleunigung des Umsatzes, untersucht der Verfasser die Betriebe, die den Umsatz des Sortimenters geschmälert haben, den Reisebuchhandel, den Ratenbuchhandel, Miet büchereien, Lesezirkel, Leihbibliotheken, Warenhäuser, Vereine, das Spezialantiquariat, Buchbinderkonkurrenz, die Schleuderet der Verleger. Er hebt hervor, »daß der Börsenverein all diesen Erscheinungen gegenüber nichts getan habe zum Schutze des Sortiments, aber es sei auch gleich an einem bestimmten Fall auf die Schwierigkeit eines derartigen Eingreifens (Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung) hingewiesen.« (S. 109.) Verfasser rät den Buchhandlungen, namentlich der Buchbinderkonkurrenz gegenüber, den Gegner mit dessen eigenen Waffen zu bekämpfen und sich selbst Nebenzweige anzugliedern. Daß dies zum Teil schon heute der Fall ist, sei hier nur nebenbei erwähnt. Neben den kleineren Mitteln bleiben also »zur Steigerung des Umsatzes nur diese beiden Möglichkeiten: in Großstädten Spezialisierung, im übrigen weitgehende Angliederung von Nebenberufen. Damit werden dann zugleich hier die Gesamtspesen vermindert, dort besonders Rabatt- und Bezugs-Vorteile ermöglicht.« (S. 114.) Erkennt Verfasser auch die Nützlichkeit der Organisation des deutschen Buchhandels namentlich auch des Konditions systems an, so ruft er doch warnend dem Buchhandel zu: »Eins aber sei hier schon gesagt: Weder das vom .Akademischen Schutzverein' geforderte schrankenlose Walten der Konkurrenz, noch der vom .Rechtsschutzverein der deutschen Sortimenter' geforderte staatliche Schutz vermöge den Buchhandel zu sanieren; jenes würde ihn elimi nieren, dieser würde ihn verknöchern, dem Wohlwollen der staatlichen Organe ausliefern, und in Widerspruch stehen zu unsrer ganzen Wirtschaftsverfassung. In beiden Fällen würde der Buchhandel weit weniger Kulturdienste leisten als heute, wo immer wieder Initiative und be fruchtende Tätigkeit sich entfalten. Die Einführung der Gewerbefreiheit mag wesentlich zur Verschärfung der Krisis beigetragen haben, bestanden hat diese mindestens ein Jahrhundert vorher.« (S. 1l6.) Der zweite Teil behandelt die rechts- und volkswirt schaftlichen Probleme. Ehe die volkswirtschaftlichen Probleme besprochen werden, müsse eine Darstellung der juristischen Situation vorangeschickt werden. »Und zwar nicht nur der augenblicklichen Sachlage, sondern der hierher ge hörigen Rechtsprechung in der Totalität ihres historischen Verlaufs«. In chronologischer Folge werden die verschiedenen Urteile besprochen, die durch die Maßnahmen des Buch handels zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises veranlaßt worden sind, und nachgewiesen, wie Schritt vor Schritt die Rechtsprechung den gewandelten Anschauungen gefolgt ist. Die Warenhausschleuderei-Klagen geben dem Verfasser Ver anlassung, die Frage zu erörtern, wie die Entscheidung des Reichsgerichts bei einer Klage der Sortimenter ausfallen würde. »Höchst wahrscheinlich werden die Sortimenter diese Klärung herbeizuführen suchen. Bei ihnen ist das Merkmal der Schädigung ohne weiters gegeben, ebenso das der Vorsätzlich keit, das dahin zu verstehen ist, ,daß Vorsatz bei der Hand lung mit dem Bewußtsein der Schädigung' genügt. Bei dieser Gelegenheit würde alsdann auch die Frage endgültig entschieden werden müssen, ob in der Zeichnung der Bücher zum Zweck der Kontrolle ein .erheblicher Sachmangel' oder ein Verstoß gegen die guten Sitten oder beides zugleich zu Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. erblicken sei.« (S. 279.) Auch ich habe bereits darauf hin gewiesen, wie wünschenswert es sei, wenn Sortimenter ein mal eine Klage gegen ein Warenhaus wegen Schleuderei an stellen würden, da die Schädigung hier auf der Hand liegen würde. Ob die andern Erfordernisse des Z 826 des Bürger lichen Gesetzbuchs zutreffen, wird auf den speziellen Fall ankommen. Bei dieser Gelegenheit will ich erwähnen, daß der Börsenverein nicht, wie es auf Seite 270 heißt, die Waren häuser als Mitglieder ausgenommen hat. Meines Wissens ist kein Warenhaus bezw. kein Warenhausinhaber — Mit glieder können nur Personen sein, nicht Firmen — Mitglied des Börsenvereins. Der Börsenverein verlangt lediglich die schriftliche Anerkennung seiner Satzungen und Verkaufs bestimmungen und die Stellung einer Kaution für die Jnne- haltung. Warenhäuser, die diese Bedingungen nicht erfüllt haben, werden keinen Kommissionär in Leipzig finden, und kein Verleger würde ihnen zu Buchhändlernettopreisen liefern. Dagegen beansprucht der Börsenverein nicht die Erwerbung der Mitgliedschaft seitens der Warenhausinhaber, noch ge währt er sie; er kommt auch gar nicht in die Lage, einen dahingehenden Antrag abzulehnen, da ein Warenhaus wohl kaum die erste Bedingung, die Zugehörigkeit zu einem Kreis oder Ortsverein, wird erfüllen können. Es finden dann die wirtschaftlichen Konsequenzen der juristischen Situation Besprechung; Z 26 des Verlagsgesetzes und die Folgen des reichsgerichtlichen, den Autoren günstigen Urteils; ein Spezialprogramm für das Sortiment: 1. Ände rung des Einzelbetriebs in Form der Spezialisierung oder Kombination, 2. genossenschaftlicher Zusammenschluß zum Betrieb der buchhändlerischen Unternehmungen und 3. nach drücklichere Vertretung im Kartell. »Wenn das Sortiment nicht den Versuch macht, dieses Programm zu realisieren, wenn es zum Beispiel lieber sich selbst ausschalten läßt, statt seinerseits unnötige oder verteuernde Zwischenglieder auszuschalten, dann liegt auch für die Allgemeinheit kein Interesse vor, wirtschaftliche Indolenz noch obendrein durch Protektionswirtschaft zu approbieren.« (S. 279.) Die Durchbrechung des Ladenpreises, die der Börsen verein zugelassen hat, der Rabatt an die Bibliotheken, der Skonto, der den Privaten gewährt wird, sei ein Zeichen der Schwäche. »Vergebens forscht man nach sachlichen Gründen für dieses Kompromiß; die Antwort lautet in allen buchhändlerischen Kreisen, an die ich mich um Auskunft wendete, sie seien politischer Natur gewesen, man habe ein Übergangsstadium schaffen wollen. Nichts konnte verkehrter sein. Entweder muß im Interesse der Erhaltung des Sor timents am Ladenpreis festgehalten werden, oder aber man entscheidet sich für freie Konkurrenz und überläßt das Sorti ment seinem Schicksal«- (S. 281.) Ich kann diese Meinung nicht teilen, doch würde eine Begründung mich zu weit führen. Eine weitere Durchbrechung des Ladenpreises ist die Freigabe des Verkaufs nach dem Auslande, die der Verfasser gelten lassen will. Die dritte Durchbrechung des Ladenpreises geschieht durch die Verleger, die direkt an die Konsumenten mit Rabatt liefern. »Wie groß ihre Zahl ist, läßt sich natürlich nicht feststellen; aber es ist anzunehmen, daß diese Praxis immer mehr überhand nimmt, und es ist sicher, daß gerade einige der größten Firmen an jeden erreichbaren Interessenten mit diesem Angebot unaufgefordert herantreten.«- (S- 283.) Wenn diese Darlegung nicht übertrieben ist, dürfte es Sache der Gesamtvertrctung des Verlags, des Deutschen Verlegervereins sein, einem solchen, den ganzen Stand diskreditierenden Ge baren aufs entschiedenste entgegenzutreten. Endlich werde der Ladenpreis, »wenn nicht formal, so doch im Effekt, illusorisch gemacht durch den Antiquariats- 565
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