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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1907
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19070415
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190704159
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1907
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86, 16. April 1S07. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d Ltschn. Buchhandel. 3891 Postanweisungsformularen usw. Abgesehen von den gebührenfrei zugelassenen Beiblättern können den Zeitungen und Zeitschristen Drucksachen bis zum Gewichte von 30 x beigelegt werden. Für solche Beilagen ist bei einem Gewichte von 1—10 Z eine Gebühr von >/, k, über 10—20 8 eine Gebühr von ?/, b und über 20—30 x eine Gebühr von 1 d zu zahlen, und zwar ist diese Gebühr, deren Gesamtbetrag vorkommendenfalls auf volle Heller abgerundet wird, bei Auflieferung der Zeitungssendungen bar zu entrichten. (In Deutschland beträgt diese Gebühr für eine Beilage bis 25 x >/z H über 25 x für je 25 x H, nach Österreich aus 5-Pfennigsumme nach oben abgerundet. Die Gebühr für die Versendung von Zeitungen innerhalb Österreichs findet nach der neuen Posttaxordnung auch für die Zeitungen und Zeitschriften Anwendung, die durch Vermittelung der österreichischen Postanstalten aus dem Auslande bezogen werden. Bekanntlich ist Österreich dem internationalen Zeitungs- Übereinkommen betgetreten, und die Bestimmungen dieses Über einkommens über die Bezugspreise der in Frage kommenden Zeitungen und Zeitschriften, die im wesentlichen dahin gehen, daß keine Postverwaltung für die durch sie an das Ausland ge lieferten oder durch ihre Vermittlung vom Ausland bezogenen Zeitungen oder Zeitschriften eine höhere als ihre inländische Zeitungsgebühr in Rechnung stellen darf, finden auch auf den Zettungsaustausch zwischen Deutschland und Österreich Anwendung. Aber auf Grund besondrer Vereinbarungen zwischen Deutschland und Österreich an Stelle der in dem Postvertrag vom 7. Mai 1872 enthaltenen Festsetzungen berechnete bisher die österreichische Post- verwaltung für Zeitungen und Zeitschriften sowohl nach dem Ausland wie vom Ausland eine ermäßigte Gebühr, nämlich für wöchentlich mehrmals erscheinende Zeitungen 1 b für je 100 A des Durchschnittsgewichts bis zur Zahl von 7 Nummern wöchent lich und für jede Nummer mehr '/, b ohne Rücksicht aus das Gewicht, ferner für wöchentlich einmal oder seltner erscheinende Zeitungen 2 b für je 100 x des Durchschnittsgewichts jeder Nummer, mindestens aber 40 d jährlich für jede Zeitung oder Zeitschrift. (Deutsche Mindestgedühr 39 ^ jährlich.) Hierin ist aber mit dem Inkrafttreten der neuen Posttaxordnung insofern eine Änderung etngetreten, als Österreich für Zeitungen vom Ausland die volle inländische Zeitungsgebühr, mindestens aber 40 b im Jahre berechnet. Dagegen ist für die im Wege des Postbezugs nach dem Ausland vertriebenen österreichischen Zeitungen die bisherige ermäßigte Gebühr bestehen geblieben, so daß iin Zeitungsverkehr Österreichs mit dem Ausland innerhalb Österreichs jetzt Zeitungen österreichischen Ursprungs einer ge ringeren Gebühr unterliegen als Zeitungen fremden Ursprungs. Die Taxen für Paket- und Wertsendungen sind in Österreich nach der neuen Posttaxordnung im allgemeinen die selben wie in Deutschland; doch sind die deutschen Taxen für Sendungen dieser Art nach dem Satz von 5 H — 6 b in die österreichische Währung umgerechnet, nicht wie im Vriefverkehr 1 H — 1 b. Bei Wertsendungen sind die Beträge für die Be rechnung der Versicherungsgebühr von 300 zu 300 X abgestuft. Gänzlich abweichend vom deutschen Tarif hat Österreich eine ermäßigte Veisicherungsgebühr von 6 b eingeführt für Sendungen bis zu 100 X Wertangabe. Bemerkenswert ist auch, daß in Österreich für Wertbriefe, die behufs Prüfung des Inhalts durch den Postannahmebeamten offen am Postschalter aufgeliefert werden, eine erhöhte Versicherungsgebühr zur Erhebung kommt; diese beträgt das l'/y fache der gewöhnlichen Versicherungs gebühr. Auch die Post anweisungs gebühr ist in Österreich anders als in Deutschland abgestuft. Sie beträgt im Orts«, Nach barorts- und Fernverkehr ohne Unterschied der Entfernung bis 20 X 10 b, über 20 bis 100 X 20 b, über 100—300 X 40 b, über 300—600 X 60 b und über 600—1000 XIX. Früher kostete ein Postanweisungsformular 2 b, jetzt ist der Preis auf 3 b erhöht worden. Die österreichischen Taxen für Postauftragsbriefe und Briesscndungen mit Nachnahme stimmen mit den deut schen Taxen für gleichartige Sendungen überein; nur ist zu be merken, daß in Österreich nur eingeschriebene Brieffendungen unter Nachnahme versandt werden können. Bei Paket- und Wert sendungen mit Nachnahme hält die österreichische Postlax ordnung, abweichend von der deutschen Postordnung, an der im internationalen Postpaketverkehr üblichen Taxierungsweise fest, d. h. es wird neben dem gewöhnlichen Porto eine Nachnahme gebühr von 2 b für je 4 X, mindestens 12 b berechnet, und der eingezogene Betrag wird dem Absender ohne Abzug übermittelt. Die Bestellgebühren von Postsendungen sind wesentlich ver ändert worden. Ein Unterschied zwischen der Orts- oder Land bestellung wird künftig in bezug auf deren Gebühren nicht mehr gemacht. Früher betrug die Bestellgebühr für eine Postanweisung oder Zahlungsanweisung der Postsparkasse nebst dem Geldbetrag bis 10 X im Ort 3 b, auf dem Land 10 b, über 10 X im Ort 5 b, auf dem Land 10 b; jetzt betragen die Sätze bis 1000 X Ort und Land 6 b, über 1000 X 20 b für je 5000 X. Während das Ab tragen eines Briefes mit Wertangabe früher bis 1000 X im Ort 5 b, auf dem Land 10 b, über 1000 X im Ort und Land 10 b kostete, muß jetzt bei einer Wertangabe bis 1000 X im Ort und Land 10 b, über 1000 X 20 b für je 5000 X gezahlt werden. Die Pakctbestellgebühr in Wien ist dieselbe geblieben; die Wiener Landbesteügebühr ist aufgehoben und der Ortsbestellgebühr gleich gemacht worden. Die alte österreichische Posttaxordnung machte einen Unterschied in den Paketbestellgebühren für Orte mit unbe schränkter und mit beschränkter Paketbestcllung. Die neue Post taxordnung beseitigt diesen Unterschied, soweit in den Orten über haupt eine Paketbestellung statlfindet, und sieht als Gebühren vor im Orts- und Landbestellbezirk bis zu 5 lr^ l0 b, über 5 leg 20 b. Für alle Pakete mit Wertangabe (auch in Wien) von mehr als lOoO X Wertangabe tritt noch eine besondere Gebühr von 20 b für je 5000 X hinzu. Auch die Gebühr für die Bestellung einer Poslpaketadresse oder einen Ablieferungsschein, wenn das Paket oder die Wertsendung aus irgend einem Grunde nicht selbst be stellt werden konnte, ist von 3 b auf 4 b erhöht worden. Die Bestellgebühren sind also für die Ortsbestellbezirke in vielen Fällen erhöht, für die Landbestelldezirke aber zum Teil herabgesetzt, in einigen Fällen allerdings auch erhöht worden. Gehören mehrere Sendungen zu einer Postpakeladreffe, so werden die Gebühren nach den neuen Vorschriflen für jede Sendung be sonders berechnet, während bisher, ähnlich den deutschen Vor- schcisten, nur für die schwerste Sendung die gewöhnliche Bestell gebühr, für die andern Sendungen aber die niedrigste für die Bestell-Postanstalt in Betracht kommende Bestellgebühr erhoben wurde. Die Einsammlungsgebühr für die von den Landbrief trägern etngesammetten Sendungen betrug bisher bei Paketen 15 b, sonst 5 b für jede andre Sendung. Nach der neuen öster reichischen Posttaxordnung wird für eine Einschreibsendung eine Einsammlungsgebühr von 6 b und für andre Sendungen eine Gebühr in derselben Höhe des Bestellgeldes erhoben. Einzahlungen im Scheck- und Postsparkassenverkehr bis 10 X werden von den Landbriefträgern gebührenfrei entgegengenommen. Für die von den Paketbestellern auf den Bestellsayrlen eingesammetten Pakete ist in den neuen Vorschriften keine Einsammlungsgebühr vor gesehen, während dasür bisher eine Gebühr von 10 b sür jede Sendung zu zahlen war (in Deutschland 10 H). Im Zusammenhang mit der veränderten Festsetzung der Be stellgebühren sind auch sür die Postorte neue Vorschriften über den Umfang des Bestellungsdienstes getroffen worden. In den Orts bestellbezirken waren die österreichischen Postanstalten bisher nur verpflichtet, den Empfängern gewöhnliche und eingeschriebene Briesscndungen, Anlagen von Postausträgcn und Pakete bis l'/z bA ins Haus bringen zu lassen. Diese Verpflichtung ist aus gedehnt worden auf Wertbriefe bis 1000 X, die Geldbeträge von Postanweisungen und Zahlungsanweisungen bis 1000 X und Pakete von 1*/, bis 2 Lx; Pakete mit Wertangabe bis 2 irz brauchen nach den neuen Vorschristen nur insoweit bestellt zu werden, als die Wertangabe 1000 X nicht übersteigt. Neu ist auch die Vorschrift, daß im Ortsbestellbezirk, wenn mehrere Pakete zu einer Postpaketadresse gehören, alle Pakete gleichzeitig zu bestellen sind, wenn auch nur eins von ihnen unter die Gewichtsgrenze fällt, bis zu der bei der Bestimmungs-Postanstalt die Bestellung der Pakete stattfindet. In den Landbestellbezirken ist die Post zur Bestellung der Postsendungen in demselben Umfange verpflichtet wie in den Postorten, natürlich nach Maßgabe der Beschaffenheit der Sendungen inbezug auf Schwere und Umfang und Höhe des Wertbetrags. Zur Bestellung der einer zoll- oder steueramtlichen Be handlung unterliegenden Postsendungen sind die österreichischen Postanstalten nicht verpflichtet. Soweit aber eine Bestellung nicht 509'
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