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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1907-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8890 Börsenblatt s. d, »tschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 86, 15. April 1907. weitergehendes als unter dem neuen Recht, und wenn der Erwerber von seiner erworbenen Befugnis Gebrauch macht, so geht er nicht aus dem Rahmen der Stellung heraus, die ihm auch unter der Herrschaft des neuen Rechts trotz des Grundsatzes der Rückwirkung zukommt. Selbstverständlich ist die Rückwirkung eine vollständige, so daß, soweit sich nicht aus den vorhin erwähnten Übergangsbestimmungen ein andres ergibt, auch diejenigen Benutzungen eines Werks, die seither statthaft waren, fortan aber nicht mehr statthaft sind, alsbald unterlassen werden müssen. In nicht uninteressanter Weise wird dieser Satz mit Bezug auf die Art und Weise Anwendung finden, in der das Kunstschutzgesetz das Recht am eignen Bild sanktio niert hat. Schaustellungen von Bildnissen können vom 1. Juli an nicht mehr e> folgen, wenn sie nach dem Kunstschutzgesetz nicht mehr statthaft sind, und der Umstand, daß sie bis her statthaft waren, ist dem gegenüber gleichgültig. Daß man sich zu gunsten der ferner» Schaustellungen auch nicht auf Z 54 Schlußsatz beziehen kann, ergibt sich daraus, daß es sich hierbei um den Schutz der Persönlichkeit handelt, der, genau genommen, mit dem Schutze des künstlerischen Ur heberrechts nichts gemeinsam hat, und sodann aus der Er wägung des Umstands, daß hier nicht die Verbreitung von vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes fertiggestellten Exemplaren in Frage steht. Weitere und zum Teil recht schwierige, allerdings auch interessante Fragen der Rückwirkung ergeben sich aus der Einbeziehung des Kunstgewerbes in den Rahmen des Ge setzes und der Gleichstellung der Werke der Baukunst mit denjenigen der hohen Kunst unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Urheberrechts. Indessen ist hierauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen. Voraussichtlich wird für den Kunstverlag der Übergang vom alten Recht zum neuen Recht ohne nennenswerte Schwierigkeiten sich vollziehen. Justizrat vr. Fuld, Mainz. Über die neue Posttaxordnung in Österreich. Mitgeteilt von Ober-Postassistent Langer. Neben einzelnen Gebührenherabsetzungen steht eine Reihe von Taxerhöhungen. Am schwerwiegendsten ist die Beseitigung dcS ermäßigten Ortsportos für Briefe. Wichtig ist auch die Einführung veränderter, für die Orts- und Landbestellbczirke gleichmäßiger Bestellgebühren. Bisher wurde in Österreich für Briefe im Ortsverkehr ein Porto von 6 b bis 20 8 und 12 b bis 250 8 erhoben; im Verkehr benachbarter Postorte fand zum Teil dasselbe ermäßigte Briefporto wie im Ortsverkehr Anwendung. Nach der neuen Taxordnung aber gibt es nur ein Briefporto und das ist 10 b bis 20 8 und 20 b bis 250 8 ohne Rücksicht auf die Entfernung. Nur für Bahn- avise bleibt im Orts- und Nachbarortsverkehr der Satz von 6 b bestehen. Selbst portopflichtige Gerichtsbriese des Ortsverkehrs, für die bisher ein Porto von 6 d zur Erhebung kam, unterliegen in Zukunft einem Porlo von 10 k. Für die nach außerhalb ge richteten Gerichtsbriefe bleibt die Vorschrift bestehen, daß bei einem Gewicht bis 50 g eine Taxe von 10 b, sonst eine solche von 20 d berechnet wird. Unfrankierte und nicht ausreichend frankierte Briefe werden in Österreich nach der neuen Posttaxordnung nach den neuen Grundsätzen des Wcltpostvereinsverkehrs taxiert, d. h. es ivird vom Empfänger im Nichtfrankierungsfall das Doppelte des gewöhnlichen Briefportos und bei nicht ausreichender Frankierung das Doppelte des Fehlbetrags cingezogcn. Früher galt in Öster reich, daß für unfrankierte Briefe neben dem gewöhnlichen Brief porto und für unzureichend frankierte Briefe neben dem fehlenden Porto ein fester Taxzuschlag von 10 b zu berechnen war. (Im deutsch österreichischen und deutschen Verkehr besteht diese Vorschrift noch, und der Taxzuschlag beträgt 10 H.) Für Bahnavise besteht in Österreich Frankierungszwang; anderseits wird für portopflichtige Gerichtsbriefe, die von den Gerichtsbehörden stets unfrankiert abgesandt werden, keinerlei Zuschlagstaxe berechnet; im Gegenteil ist für diese Briefe, wie sich aus den eben angeführten Taxen er gibt, im Ortsverkehr bei einem Gewicht von mehr als 20 x und im Fernverkehr bei einem Gewicht von 20—50 8 ein ermäßigter Portosatz vorgesehen. Für Rohrpostsendungen (in Wien und Prag) sind die Taxen durchweg erhöht worden und zwar für Briefe von 30 auf 45 b, für Kartenbriefe von 30 auf 35 b und für Postkarten von 20 auf 25 b. Diese Sätze gelten aber nur für den Verkehr innerhalb der genannten Orte. Verlangt ein Absender, daß Sendungen deS Fernverkehrs mit der Rohrpost befördert werden, z. B. von der Aufgabepostanstalt zum Bahnhof oder vom Bahnhof zur Vestell- postanstalt, so treten die Portosätze für Rohrpostsendungen zu dem Porto für gleichartige gewöhnliche Sendungen hinzu. Da für Rohrpostsendungen Frankierungszwang besteht, so werden auch nicht oder nicht ausreichend frankierte Sendungen, die von den Absendern als Rohrpostsendungen bezeichnet sind, postseitig nicht als solche, sondern als gewöhnliche Sendungen behandelt und bestellt. Alle übrigen Portosätze für Briefsendungen im all gemeinen bleiben unverändert, und zwar gelten in Östereich für Postkarten, Warenproben und Drucksachen dieselben Portosätze in Hellern, wie sie in Deutschland in Pfennigen erhoben werden. Doch findet in Österreich bei unzureichend frankierten Brief sendungen eine Abrundung des Portos auf eine durch 5 teilbare Zahl aufwärts, wie sie in Dcutschland'Vorschrift ist, nicht statt. Eine Taxe für Geschäftspapicre ist auch in der neuen Post taxordnung nicht vorgesehen. Die Einschreibgebühr, die Laufzettel- gebühr, die Gebühr für den Erlaß einer Unbestellbarkeitsmeldung und die Gebühr für einen Rückschein, d. h. für eine vom Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung, "betragen in Österreich je 25 b; dieselbe Gebühr kommt zur Erhebung, wenn der Absender einer Postanweisung die Ausfertigung einer Bestätigung über die Auszahlung des Postanweisungsbetraqs an den Empfänger ver langt oder der Absender eines Einschreibbriefes das Verlangen stellt, daß er von der Bestimmungspostanstalt über den Eingang des Briefs verständigt werde. Die besondre Gebühr für Bahnhofs briefe ist in Österreich auf 10 bl für den Monat bemessen. Ein Postzeitungsdienst, wie ihn die deutsche Post verwaltung ausübt, bestellt in Österreich auch nach der neuen Taxordnung nicht. Allerdings nehmen die österreichischen Post anstalten von jedermann Bestellungen auf die in der Post zeitungspreisliste aufaefüllrten Zeitungen und Zeitschriften an und übermitteln gegen Zahlung einer Vermittelunqsgebühr von 10 b die Bestellung nebst dem Bezugspreis an die Verleger. Damit ist aber, wenigstens im innern Verkehr Österreichs, die Beteiligung der Postanstalten an der Vermittelung des Zeitungsbezugs er schöpft. Es ist nun Sache des Verlegers, die einzelnen Nummern der Zeitungen und Zeitschriften unmittelbar an die Bezieher zu übersenden. Für alle Sendungen mit Zeitungen und Zeitschriften, die von Zeitungsverlegern ausgehen und an Bezieher gerichtet sind, besteht ein ermäßigter Tarif, und zwar wird erhoben: für jedes Exemplar einer wöchentlich mehrmals erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift ohne Rücksicht auf das Gewicht 2 b; für jedes Exemplar einer zwar seltener, aber wenigstens zwei mal im Monat erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift 2 b, wenn das Gewicht nicht mehr als 250 8 beträgt, und 2 b für je 100 8 bei einem Gewicht von mehr als 250 8! für jedes Exemplar einer seltener als zweimal im Monat erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift 2 b für je 100 8- Werden Abendblätter mit den Morgenblättern derselben Zeitung von demselben oder dem nächstfolgenden Tage zu einer Sendung vereinigt, so ist für sie keine besondere Gebühr zu zahlen. Ebenso ist für Beiblätter, die zusammen mit dem Hauptblatte versandt werden, eine besondere Gebühr auch dann nicht zu ent richten, wenn das Beiblatt abgesondert vom Hauptblatte bezogen werden kann. (In Deutschland Nebenblätter, beim Pflichtexemplar zur Gewichtsermittelung verbleibend.) Prämien, also Bilder, Kalender, Fahrpläne usw, die von den Zeitungsredaktionen auf Grund der Bezugseinladung allen oder einzelnen Beziehern ge liefert werden, können der Zeitung oder Zeitschrift beigefügt werden, wenn sie sich nach Form und Beschaffenheit zur Be förderung mit der Briefpost eignen. Dasselbe gilt auch von den den Zeitungen und Zeitschriften beigefllgten Bezugseinladungen,
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