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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1907
- Sprache
- Deutsch
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öS, IS April 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. ldtschn. Buchhandel. 3889 Nichtamtlicher Teil Die Rückwirkung des Kunstschutzgesehes. Mildem I. Juli 1907 tritt das Kunstschutzgesetz in Kraft. Wie das historische Urheberrechtsgesetz hat auch das Kunst schutzgesetz sich auf den Boden des Grundsatzes der Rück wirkung gestellt, eines Grundsatzes, der für die Gesetzgebung, die eine Fortbildung des Schutzes des geistigen und künstle rischen Eigentums enthält, einer Rechtfertigung nicht be sonders bedarf, sondern diese in der Natur der betreffenden Materie findet. Wie in Ansehung des Grundsatzes, so war auch für die Regelung im einzelnen das literarische Urheber- rechtsgesctz maßgeblich und vorbildlich, und deshalb wird auch in der Praxis auf die Auslegung Bezug genommen werden, die die Bestimmungen des elfteren insoweit erfahren haben, selbstverständlich unter Berücksichtigung der ausdrück lichen Abweichungen, die das jüngere Gesetz enthält. Die Vorschriften über die Rückwirkung sind jedenfalls für die erste Zeit für Kunstverleger mit die wichtigsten; sie find in tz 53 und 54 des Gesetzes enthalten. Zunächst wird in tztz 53 bestimmt, daß bezüglich eines Werks, das am 1. Juli 1907 noch geschützt ist, die ausschließlichen Befug nisse des Urhebers sich nach dem neuen Gesetz beurteilen. Cs fallen also nur diejenigen Werke nicht unter das neue Gesetz, die am 1. Juli 1907 bereits gemeinfrei geworden waren. Da das Kunstschutzgesetz für die Werke der hohen Kunst eine Verlängerung der Schutzdauer nicht eingeführt hat, so ist bezüglich ihrer der Fall insoweit undenkbar, daß ein unter der bisherigen Gesetzgebung freies Werk durch die neue Ordnung zu einem geschützten werden könnte. In Ansehung der photographischen Werke ist bestimmt, daß auf Werke, die am 1. Juli noch nicht erschienen waren, das neue Gesetz auch dann Anwendung findet, wenn an dem genannten Tage die Schutzfrist des bisherigen Rechts bereits er loschen war. Es kommen hier photographische Werke in Be tracht, die spätestens am 1. Juli 1902 in der Fertiggestalt vor handen waren, aber aus irgendeinem Grunde nicht erschienen sind. Diese unterstehen dem Schutz des neuen Rechts, also auch der neuen Schutzfrist von '.0 Jahren, und zwar berechnet sich die zehnjährige Schutzfrist auch hier (wie ganz allgemein bei Werken der Photographie) von dem Erscheinen an. Solche Werke der Photographie, die vor dem 1. Juli 1907 erschienen sind, in Ansehung welcher aber die fünfjährige Schutzfrist des bisherigen Rechts an diesem Tage noch nicht abgelaufen ist, haben ebenfalls Anspruch auf die Unterstellung unter das neue Gesetz; es findet auf sie somit auch die Schutzfrist dieser Anwendung, auf die aber die Zeit anzurechnen ist, die seit dem Erscheinen bereits verstrichen ist. Gesetzt, daß ein Werk der Photographie am 1. Juli 1904 erschienen ist, so ist es unter dem neuen Gesetz noch sieben Jahre geschützt. Es wird für solche Werke, die im buchhändlerischen Verlag erschienen sind, die bekannte Streitfrage aus dem Gebiet des literarischen Urheberrechts sich einstellen, wem das Mehr an Schutzdauer zusteht, dem Verleger oder dem Urheber? Deren praktische Bedeutung kann hier, wo es sich mitunter um künstlerisch ausgestaltete Werke handelt, eine sehr erhebliche sein; die Lösung wird die gleiche sein müssen wie diejenige, die für das Gebiet des literarischen Urheberrechts im allgemeinen vertreten wird; d. h. es spricht nicht die Vermutung dafür, daß der Urheber durch den Ver lagsvertrag sich auch des Plus an Rechten habe zu gunsten des Verlegers entäußern wollen, das ihm durch die Ände rung der Gesetzgebung zu teil geworden ist. Eine Einschränkung der Rückwirkung ist nach folgenden Richtungen hin vorgesehen: Börsevblatt für den Deutsche» Muchhandel. 74. Jahrgang. Wer vor dem 1. Juli 1907 erlaubterweise ein Werk zur Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von Waren benutzt hat, darf das Werk fernerhin auch zu diesem Zweck benutzen. Wer also in Gemäßheit des 8 4 des bisher geltenden Gesetzes über den Photographieschutz ein photo graphisches Werk benutzt hat, darf die Benutzung in der bisherigen Weise fortsetzen, aber nur zur Bezeichnung, Aus stattung oder zur Ankündigung seiner Waren; er kann also, wenn er bislang ein noch geschütztes photographisches Werk zur Illustration der Verpackung seiner Ware, seines Etiketts, seiner Kataloge rc. verwendet hat, dies auch fernerhin tun; hingegen darf er nicht sich dieses Werks als Bestandteils des Laden- oder Geschäftsschilds bedienen. Allzu großen prak tischen Wert hat diese Durchbrechung des Grundsatzes der Rückwirkung nicht. Die zweite Einschränkung bezieht sich auf Werke, die vor dem 1. Juli gewerbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorgeführt wurden. Diese können auch fernerhin vorgeführt werden, aber nur in derselben Weise, in der sie bisher vorgeführt wurden. Unstatthaft würde es sein, an Stelle des bisher angewandten Verfahrens ein andres zu wählen; denn so weit geht die Einschränkung der Rückwirkung nicht, daß mit Rücksicht auf die bereits erfolgte Vorführung nunmehr jede optisch-mechanische Vor führung statthaft sein sollte; vielmehr hat man nur diejenige Vorführung auch fernerhin tolerieren wollen, die bereits vor dem 1. Juli bekannt war. Soweit eine Vervielfältigung, die bisher gestattet war, fortan unstatthaft ist, dürfen die vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten und Steine, noch bis zum Ablauf von drei Jahren benutzt werden, und zwar, ohne daß eine Abstempelung derselben zu erfolgen hätte. Ebenso dürfen Vorrichtungen, deren Herstellung be gonnen war, ohne Abstempelung fertiggestellt und bis zum Ablauf von drei Jahren benutzt werden. Exemplare, die vor dem 1. Juli 1907 vollendet waren, dürfen nachher verbreitet werden; das gleiche ist der Fall bezüglich der Exemplare, die in Gemäßheit der soeben angeführten Über gangsvorschrift hergestellt werden; sie dürfen ohne zeitliche Beschränkung verbreitet werden, so daß es an sich möglich ist, noch nach Jahren Exemplare anzutreffen, die unter dem neuen Recht nicht hätten hergestellt werden dürfen. Wichtig ist für den Verlagsbuchhandel die Frage, wie es mit der Abänderung von Werken steht, die vor dem 1. Juli erworben worden, aber noch nicht herausgegeben find. Nach ß 12 hat im Falle der Übertragung des Ur heberrechts, soweit nicht ein andres vereinbart ist, der Er werber nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Änderungen vorzunehmen. Zu lässig sind Änderungen, für die der Berechtigte seine Ein willigung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Wenn unter der Herrschaft des bisherigen Rechts der Ur heber seine Rechte übertrug, so erlangte der Rechtsnachfolger in gewissem Umfang auch das Recht, Änderungen vorzu nehmen. Es ist nun anzunehmen, daß der Urheber eines vor dem 1. Juli 1907 übertragenen, aber noch nicht benutzten Werks gegen die Vornahme solcher Abänderungen, die er sich nach dem bisherigen Recht gefallen lassen mußte, keinen Einspruch erheben kann. Ganz und gar nicht kann davon die Rede sein, daß derjenige, der das Werk vor dem 1. Juli erworben hat, verpflichtet wäre, die Anderungs- befugnis zu erkaufen. Ein derartiges Verfahren würde mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, die auch hierbei als maßgeblich anzusehen sind, nicht zu vereinigen sein. Das Recht, Änderungen vorzunehmen, war bislang ein SOS
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