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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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A? so, 18 April 1905, Nichtamtlicher Teil, 8749 Amerikanischer Urheberschutz. Der Kongreß in Washington hat unter dem Druck der unaufhörlichen und berechtigten Klagen wider die Schutz losigkeit ausländischer Geisteswerke eine Gesetzesnovelle er lassen. die am 3. März d. I. Gesetzeskraft erlangt hat. Sie lautet: -Wenn der Autor oder Besitzer eines Buches in einer freniden Sprache, das in einem fremden Lande veröffent licht werden soll, und zwar vor dem Tage der Ver öffentlichung in den Vereinigten Staaten, oder seine Testamentsvollstrecker. Verwalter oder Vertreter, eine voll ständige Kopie des Buches, einschließlich irgendwelcher Karten oder andrer Illustrationen, innerhalb dreißig Tage nach der ersten Veröffentlichung des Buches im fremden Lande in der Kongreßbibliolhek zu Washington, Distrikt Columbia, hinterlegt; wenn er ferner in der Kopie und in allen Kopien des Buches, die in den Ber einigten Staaten verkauft oder verteilt werden, und zwar auf der Titelseite oder der Rückseite der Titel seite eine Notiz anbringt von der Sicherung des Schutz rechts im Namen des Besitzers, zusammen mit dem Datum der ersten Veröffentlichung des Buches, in folgenden Worten: »Lublwbock . . . 190. , krivilsAs ok eop^riZbt io lös Kuitsä Ltatos rossrvoä unäor tbo Lot Lpprovoä üurok 3. 1905 b/ . . .»; und wenn er ferner innerhalb zwölf Monate nach der ersten Ver öffentlichung des Buches im fremden Lande in der Kongreßbibliothek den Titel des Buches zugleich mit zwei Kopien des Buches in der Originalsprache oder, wenn er will, in englischer Übersetzung einreicht, gedruckt entweder von Typen, die innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten gesetzt sind, oder von Platten, die von solchen Typen gegossen wurden, und mit einer Schutzrechtnotiz ver sehen, wie sie das bestehende Schutzrechtgesetz vorschreibt —- so soll er oder sollen sie für die Dauer von 28 Jahren vom Tage der Eintragung des Titels des Buches oder der englischen Übersetzung davon, wie oben bestimmt, das alleinige Recht des Drucks, Wiederdrucks, der Veröffent lichung, des Verkaufs, der Übersetzung und Dramatisierung des Buches haben. Vorausgesetzt ist, daß diese Bestimmung sich nur auf einen Bürger oder einen Untertan eines freniden Staates oder Volkes bezieht, der oder das Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika die Wohltat des Schutzrechtes unter der Hauptsache nach gleichen Be dingungen gewährt wie seinen eigenen Bürgern.« Wie wir aus zuverlässiger Quelle hören, ist es wieder die Typographische Vereinigung gewesen, die einen weitergehenden Schutz für diesmal vereitelt hat. Es sind aber einflußreiche Persönlichkeiten der -Oopz-riZbt loaxus« am Werke, diesem Einfluß entgegenzuarbeiten und mit der Zeit eine völlig neue und befriedigendere Regelung des gesamten amerikanischen Urheberrechts zu erreichen. Das ist freilich dringend zu wünschen. Daß jetzt für den Schutz deutscher Werke eine einjährige Einlaßfrist gewährt wird, bedeutet an sich schon wenig und verliert vollends an Wert gegenüber der völlig neuen, das deutsche National gefühl verletzenden Forderung des Aufdruckes einer Schutz formel in englischer Sprache. Die amerikanische Novelle ist daher von uns lediglich als das Eingeständnis aufzufassen, daß man in den Ver einigten Staaten selbst immer mehr die Unmöglichkeit einsieht, dem Deutschen Reich als Gegenleistung für seinen bedingungs losen, nicht an Förmlichkeiten gebundenen Schutz amerika nischer Geisteswerke einen bedingten und auch dann noch nicht gleichwertigen Schutz deutscher Werke anzubieten. Der Börsenverein sollte daher unsrer Meinung nach die deutsche Reichsregierung auch ferner bei jeder passenden Gelegenheit bitten, auf Abhilfe hinzuwirken. Leipzig, 12. April 1905. Der Außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht. W. Spemann. Vorsitzender. Kleine Mitteilungen. Streik der Musiloerleger in London. — Die nach folgend wiedergegebene außergewöhnliche Erklärung hat der Schriftführer Herr G. Dixey der »dlusio Lublisbors' Lesooiadiou- in London an die Zeitungsredaltionen versandt: »dkusio Loblisbers' Leevoiation 27, liegend Ltreet, I-oväon 81V. 6. viiozy Kon. 8oorotar/. »In einer Versammlung der dlueio Loblisbore' Lssooiation, die am 7. April 1905 in den Geschäftsräumen der Lseooiation abgehalten worden ist, ist von den Unterzeichneten Firmen der einstimmig- Beschluß gesaßt worden, daß in Rücksicht aus die gegenwärtige beklagenswerte Lage der Musik-Komponisten und des Musiksortimentshandels und auf die Notwendigkeit eines Schutzes gegen Verletzung musikalischer Urheberrechte (wusic 1. von den Unterzeichneten Firmen bis aus weiteres keine neue Publikation ausgegeben werden soll; 2. kein neuer Vertrag über Zahlungen an Künstler und Sänger für neue Publikationen für jetzt eingegangen werden soll; 3. für jetzt kein Geld weiter für Zeitungsanzeigen ausgegeben werden soll. Die Unterzeichneten Verlagshäuser legen Wert darauf zu be tonen, daß ihre gegenwärtige Haltung von keinerlei Feindseligkeit gegen irgend Jemand, der sich mit dem Musikalienhandel oder mit der Ausübung der Musik besaßt, eingegeben, sondern lediglich eine Maßnahme der Selbsterhaltung für den Musikhandel und die Musik-Komponisten ist. E. Aschcrberg L Co. Hopwood L Crew, Ltd. Edwin Ashdown. Übe äobn Oburob Oo. Boosey L Co. Metzler L Co. Ltd. Chappell L Co-, Ltd. Price L Reynolds. I. B. Cramer L Co., Ltd. G. Ricordi L Co. Ernest Donajowski. Charles Sheard L Co. Enoch L Sons. Joseph Williams, Ltd. Evans L Co. M. Witmark L Son. A. Hammond L Co. Keith, Prowse L Co. Hawkcs L Son. »Mw Loblieder'» Circular., dem wir diese Mitteilung ent nehmen, bemerkt dazu: -Wir bedauern sehr, daß der Musikhandel sich in einer solchen Lage befindet. Das Übel muß in der Tat schlimm sein, wenn es ein so drastisches Heilmittel fordert». Red. Lehrmittel-Ausstellung. (Vgl. Nr. 83 d. Bl.) — Zu der Mitteilung in Nr. 83 d. Bl., betreffend »Ausstellung von Lehr mitteln für die Menschenkunde und Gesundheitslehre- in Leipzig, sei hier nachgetragen, daß die Geschäftsstelle dieser Ausstellung die Lehrmittel- und Verlagsbuchhandlung K. G. Th. Schesser in Leipzig, Nostitzstraße 9, ist. Alle Anmeldungen und Gesellschaft für graphische Industrie in Wien. — In den letzten Tagen wurde die zwölfte Generalversammlung der Gesellschaft sür graphische Jundstric in Wien abgehalten. Der Rechnungsabschluß sür 1904 ergibt einen Reingewinn von 108 830 Kronen, der nach dem Antrag des Berwaltungsrats zur Deckung des aus dem Vorjahre noch vorgetragenen Verlustrestes per 67 698 Kronen, zu Abschreibungen auf die Häuser und zu Reserve-Neubildungen verwendet wird, während 6132 Kronen als Gewinn für 1905 vorgetragen werden. Der Bericht erwähnt mit Befriedigung die gesicherte finanzielle Lage des Unternehmens, insbesondre den günstigen Stand des GcsellschastS - Blatts -Wiener Mode- und die gute Beschäftigung der gesellschaftlichen Druckerei. Der Rechenschaftsbericht wurde zur Kenntnis gc- Bdrlenblatt für den deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. 495
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