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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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95, 28. April 1905. Nichtamtlicher Teil. 3959 versucht sein wird. Es darf aber nach Recht und Billigkeit anerkannt werden, daß die Förderer der Bill sich um die Sache des internationalen Urheberrechtsschutzes wohl ver dient gemacht haben, denn der absolute Grundsatz der »Horno Nanukuoturs« hat eine Einschränkung erlitten, und die Er fahrung wird nun lehren, daß die Abschwächung dieses Grundsatzes keinerlei Unzukömmlichkeiten mit sich bringen wird. Allerdings bildet das Gesetz nur einen Notbehelf; aber angesichts der zahlreichen und schwierigen Anstrengungen zur Erlangung desselben ist er wertvoll genug und bürgt für eine bessere Zukunft; er ist >s stop in tds riZstt ckirootion«. Vom Standpunkt der urheberrechtlichen Lehrmeinungeu aus darf man bedauern, daß das Copyright, das Recht der Wiedergabe, nur in seiner pekuniären Form, als Mittel, gewerbliche Unternehmungen und Handelsgeschäfte ins Leben zu rufen, ins Auge gefaßt wurde. Wenn aber die Verleger diesen Feldzug geführt haben, so würden sich die Autoren, die dazu geschwiegen haben, mit Unrecht darüber beklagen, als »guantitb nöxliAoablo« behandelt worden zu sein. Hätten sie wenigstens ihre Stimme erhoben, um größere Bestimmt heit in der Zumessung ihrer Rechte am Originalwerk und zugleich an der Übersetzung zu erlangen, oder um eine bessere und einfachere Fassung des Urheberrechtsvorbehalts zu erwirken, so wären sie voraussichtlich damit durchge- drungen. In den Vereinigten Staaten verspricht man sich Großes von der Wirksamkeit des neuen Gesetzes, von dem man hofft, es werde vielen Autoren des Kontinents zum Vorteil ge reichen. Damit hofft man auch, die häufigen und lebhaften Einwendungen dieser Autoren gegen den mangelhaften amerikanischen Schutz gedämpft zu haben. In Europa aber sind die Ausblicke viel weniger optimistisch. Die Interessenten sind an die Erfüllung so spitzfindiger und komplizierter Förmlichkeiten, wie diejenigen der amerikanischen Gesetzgebung es sind, nicht gewöhnt, ob schon, wie als recht und billig zugegeben werden muß, die zur Erlangung des vorläufigen Schutzes geforderten Förm lichkeiten dank der einsichtigen Stellungnahme des Herrn Solberg aus ein Minimum beschränkt worden sind. Die Verpflichtung aber, eine überseeische Ausgabe auch nach einer Frist von einigen Monaten herausgeben zu müssen, schreckt die Autoren und ihre Rechtsnachfolger ab. Sie scheinen zu fürchten, das Gesetz werde keine großen Veränderungen mit sich bringen, um so weniger, als ja die einjährige Frist zur Herstellung einer amerikanischen Ausgabe augenscheinlich für wissenschaftliche und historische Werke, die doch in dem inter nationalen Austausch von Geisteswerken besonders hcrvor- treten, zu kurz ist. Sodann ist der Zwang, auf die nichtenglischen Werke einen in englischer Sprache abgcfaßten Vermerk zu setzen, in den europäischen Kreisen ganz und gar unpopulär. Herr Hölscher spricht in einem mit »Der neue amerikanische .Ur heberschutz' für Ausländer, überschriebenen Artikel des Börsen blatts^) von einem »Vermerk, der die guten Deutschen znm Gespött aller frei Denkenden macht,. In dieser Hinsicht ist die Sache sogar noch schlimmer geworden. Ein in Amerika erschienenes und mit dem vom neuen Gesetz geforderten Vorbehalt nicht versehenes Werk, hauptsächlich aber eine derartige periodische Veröffentlichung, zeigt sich nun den Nachdruckern sofort als gute Beute au. Jedenfalls ist die Sachlage weniger günstig für ein Werk, für das der provi sorische einjährige Schutz nachgesucht worden ist, und das während dieser Frist drüben nicht neugedruckt werden konnte. Hierüber schreibt der lukorwatsur äos geus cks lottros: ch Nr. 7t vom 30. März 1905. »Diese Reform wird für die meisten französischen Autoren ohne Nutzen sein, da sie nicht die Möglichkeit haben, sich gewinnbringende Übersetzungen zu sichern, wäh rend die amerikanischen Verleger wohl daran tun (?), wäh rend eines Jahres gegenüber allen Gesuchen verstockt und untätig zu bleiben, da sie nach Ablauf der Frist frei über die Übersetzung, die Veröffentlichung und den Verkauf des französischen Werkes verfügen können, ohne den Autor irgendwie entschädigen zu müssen.« Endlich weisen die europäischen Interessentenkreise, ohne daß sie sich für das mehr platonische Zugeständnis, das ihnen gemacht wurde, besonders begeistert zeigen, mit ge mischten Gefühlen ans die den englischen Autoren gewordene Sonderbchandlung hin. Die Autoren des internationalen Verbandes der Berner Union bilden eine große Familie, deren Interessen solidarisch sind. Sie können daher eine Politik, durch die ein Teil dieser Autoren unter der Herr schaft einer Klausel gehalten wird, deren möglichst baldiges Verschwinden einen allgemeinen Wunsch bildet, nicht billigen. Glücklicherweise soll diese ungleiche Behandlung verschwinden. Die Zeitungen melden, Herr W. Heinemann, Verleger in London, habe sich nach den Vereinigten Staaten begeben, habe dort Besprechungen mit den Vertretern der Drucker und Typographen abgehalten, und es sei ihm gelungen, sie von der Grundlosigkeit der Befürchtungen wegen Erteilung einer Prioritätsfrist auch an die Autoren von Büchern in englischer Sprache zu überzeugen; die genannten Vertreter hätten sich denn auch bereit erklärt, gegen eine zweite Abänderungsvor lage, wodurch solchen Autoren eine Gnadenfrist, vielleicht nur von 60 Tagen, eingeräumt werden solle, keine Oppo sition zu erheben. Alles, was dazu beiträgt, diese Solidarität sämtlicher fremden Autoren gegenüber den Vereinigten Staaten herbei- zufllhren, wird begrüßt werden, und zwar aus dem Grunde, den wir schon in dem Bericht über den Pariser Literar- Kongreß von 1900 hervorgehoben haben und der am besten diese Abhandlung schließen wird: »Das zu erreichende Hauptziel ist der Eintritt der Vereinigten Staaten in die Berner Union. Dieses Ziel würde aber verfehlt, wenn die Autoren Großbritanniens, also eines Verbandslandes, noch fernerhin unter der schweren Bestimmung des Fabrikationszwangs zu leiden hätten, einer Bestimmung, die grundsätzlich als der offenen und ehrlichen Anerkennung des Urheberrechts zuwiderlaufend, verurteilt werden muß.« Kleine Mitteilungen. Darf das Niederwald-Denkmal photographiert werden oder nicht? <Bgl. Gesetz v. 9. Januar >876 K 6, Ziffer 3.) — AuS Riidesheim wird der »Wormser Zeitung- ge schrieben: -In der Umgebung des Nationaldenkmals auf dem Niederwald waren bekanntlich einige Schilder angebracht, laut mal und wurde von dem Wärter wegen Übertretung des Verbots und Beleidigung angezeigt. Der Rechtsanwalt zeigte dann den Wärter wegen Mißbrauchs seiner amtlichen Befugnisse — er wollte eine Konfiskation des photographischen Apparats vornehmen — und sich selbst wegen der Übertretung des Verbots an, um eine prinzipielle Entscheidung der Frage: Darf das Niederwald- daß Gründe angegeben wurden, hat die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung eingestellt. Demnach darf das Denkmal auch photographiert werden.- Anstößige Inserate. — Die Königliche Staatsanwalt schaft in Dresden hat neuerdings ein besonders wachsames Auge aus Inserate anstößigen oder unsittlichen Inhalts in Zeitungen. S22"
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