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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1905
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- Deutsch
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8958 Nichtamtlicher Teil. ov 95, 28. April 1995. Länder als Untertanen oder Bürger angehören, wie dies auch Herr Solberg in seinen Weisungen annimmt. 8. Recht an der Einfuhr und Zölle. Der Grundgedanke, der auf diesem Gebiet den ameri kanischen Gesetzgeber beherrscht hat, ist der, die einheimische Industrie der Drucker und Schriftsetzer zu schützen: diesem Gedanken will er die Gestaltung der Urheberrechtsgesetz- gedung ausschließlich untergeordnet wißen. Das Gesetz von 1891 untersagt somit die Einfuhr fremder Ausgaben solcher Werke, die in einer amerikanischen Ausgabe, der hauptsäch lichsten Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz in den Vereinigten Staaten, erschienen sind, während der ganzen Dauer dieses Schutzes. Diese Regel hat allerdings einige Ausnahmen erfahren, die hier von Wichtigkeit sind. So zählt der durch Artikel 3 des Gesetzes von 1891 abgeänderte Artikel 4956 ausdrücklich im Wortlaut als Ausnahme vom Einfuhrverbot die ganze Freiliste (lkree list) der sogenannten MacKinley Bill auf, auf der sich auch als Z 513 -Bücher und Flugschriften, ausschließlich in andern Sprachen als in der englischen gedruckt- verzeichnet finden, woraus man zu schließen geneigt ist, solche Bücher und Broschüren dürften unter allen Umständen frei eingeführt werden. Eine andre Ausnahme am Schluß des genannten Artikels 4956 bestimmt folgendes: »Falls es sich um Bücher in fremden Sprachen handelt, von denen einzig und allein Übersetzungen ins Englische geschützt sind, so erstreckt sich das Einfuhrverbot bloß auf die Übersetzung derselben, dagegen ist die Einfuhr von Büchern in der Originalsprachc erlaubt.« Was gilt nun in dieser Hinsicht während der Dauer einerseits des vorläufigen, anderseits des endgültigen Schutzes? a) Der erste Entwurf sah die freie Einfuhr der europäischen Ausgabe während der ganzen Prioritätsfrist eines Jahres vor. Diese ausdrückliche Bestimmung fehlt im neuen Gesetz: die Zollbehörden scheinen jedoch mit dem Ur heberrechtsamt darin einig zu gehen, daß die Einfuhr der nichtenglischen Ausgabe während dieser ersten Schutzperiode gestattet werde. Diese Einfuhr wird nicht allein erlaubt, sondern für den Fall, daß die Ausgabe gar keinen englischen Text ent hält, zollfrei sein. Enthält sie etwas englisches, so wird sie wahrscheinlich einen Eingangszoll von 25°/» aä valorsm zu bezahlen haben: hierbei kann man an englisch-deutsche, eng lisch-französische rc. Wörterbücher denken, für die der oben angeführte Schutz einen gewissen Wert haben kann, da die einjährige Prioritätsfrist, wenn nachgesucht, wenigstens dem nichtenglischen Teil zu gute kommt. Eine weitere Frage ist die, ob es während dieses »Gnadenjahrcs« ebenfalls erlaubt sein soll, nach den Ver einigten Staaten eine mit Genehmigung des Verfassers in Europa hergestellte englische Übersetzung des Werkes, die, wie oben bemerkt, vom Gesetz von 1905 zugelassen wird, einzuführen. Das Gesetz enthält nichts, was dieser weitherzigeren Auslegung entgegenzustehen scheint, denn es stellt gar keine Beschränkungen irgend welcher Art in bezug auf die Ausübung derjenigen Rechte auf, die der auf dem Werke anzubringende Vorbehalt mit den Worten bezeichnet -Privilegs ok oopz-rigbt-. Nichtsdestoweniger teilen nach den von uns erhaltenen Informationen der Oberstaatsanwalt und das Schatzamt diese Ansicht nicht. Da die Meinungen hier anseinandergehen, so müssen weitere Aufklärungen ab gewartet werden. Die Frage ist wichtig genug, denn wenn die engherzigste Auslegung die Oberhand gewänne, so wäre es nicht möglich, auch nur vorläufig für ein Jahr Exemplare einer z. B. in England gemachten und veröffentlichten Über setzung auf den amerikanischen Markt zu bringen, und damit wäre den Amerikanern tatsächlich ein Monopol für die Veranstaltung von Übersetzungen in englischer Sprache ge sichert. b> Ist der Schutz vermöge der Befolgung der -Howe Ilanukaoturs- ein endgültiger geworden, so verwickelt sich die Sache, je nachdem das Originalwerk oder die Übersetzung in den Vereinigten Staaten gemäß der Fabrikationsklausel hergestellt werden. Besteht die amerikanische Ausgabe aus dem Originalwerk, so scheint es, als ob die Einfuhr der europäischen Originalausgabe nach dem allgemeinen Grund satz der Gesetzgebung, die die einheimische Arbeit schützen will, untersagt sein sollte. Und doch scheint hinwieder die Ausnahme (Urse Ilst), wonach Freiheit in der Einfuhr der ausschließlich in nichtenglischer Sprache verfaßten Bücher herrschen soll, unumstößlich zu sein. In einer dieser heiklen Materie gewidmeten Abhandlung (s. Droit ä'Luteur 1892, S. 73) glaubte Herr Solberg, diese Anomalie damit erklären zu können, daß er sagte, die Ausnahme der »Pros list« be ziehe sich nicht auf die Ausgabe, sondern nur auf die ein zelnen Exemplare.') Ist die englische Übersetzung allein in den Vereinigten Staaten hergestellt worden, so sollte man denken können, es sei erlaubt, Exemplare der europäischen Ausgabe des Original merks einzuführen, denn diese Befugnis ist ja ausdrücklich im Schlußsatz des Artikels 4956 anerkannt. Allerdings ist dieser Satz folgendermaßen abgefaßt: »Bücher, von denen einzig und allein Übersetzungen ins Englische geschützt sind-, während wir aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von 1905 schließen zu können glauben, daß, wenn die englische Übersetzung Schutz genießt, sie nicht einzig und allein ge schützt ist, sondern mit ihr zugleich auch das Originalwerk. Es fragt sich nun, ob man zwischen diesen beiden Faktoren ein Wechselverhältnis Herstellen wird in dem Sinne, daß man sagt: Der Schutz kommt nur der Übersetzung zu, dafür darf die europäische Originalausgabe frei eingesührt werden; oder aber: Der Schutz umfaßt ebensowohl die Übersetzung wie die Originalausgabe, dafür dürfen aber weder die eine noch die andre nach Amerika eingesührt werden. Wir wagen nicht, hierüber eine entscheidende Meinung ab zugeben. Nach unsrer Überzeugung werden die Kombinationen und Voraussetzungen, die wir oben darzustellen und zu ordnen gesucht haben, nicht die einzigen bleiben, die in der Anwendung des Gesetzes vom 3. März 1905 zutage treten werden; denn sobald die wirkliche Wahrung der Urheber rechte durch den vorwiegenden Einfluß materieller Interessen gehindert wird, nimmt die Verwirrung nur zu. Je nach der Entfernung, aus der man das amerikanische Vorgehen betrachtet, oder nach dem wissenschaftlichen Stand punkt, oder nach der Auffassung, die man sich von der zu künftigen Entwicklung macht, werden die Anschauungen über das, was das neue Gesetz von 1905 in Wahrheit bietet, verschieden ausfallen. Es ist unvermeidlich, daß, wer nach fast fünfjährigem, wechselvollem und ziemlich aufreibenden Kampfe den Sieg errungen hat, dessen Wert zu überschätzen geneigt ist, während wer fern vom Kampfplatz steht und nur das unmittelbare Ergebnis betrachtet, kaum der entgegengesetzten Versuchung widerstehen und den Triuniph zu verkleinern ') Es wäre also nach Herrn Solberg nur erlaubt, einzelne Exemplare der deutschen Originalausgabe eines in Amerika in deutscher Ausgabe wiedergcdruckten Werks dorthin einzuslihren, nicht größere Partien. Dies ist aber ein ganz willkürliches Kriterium. Die Sachlage ist daher bis zu einem Entscheide der Zollbehörde noch unklar. (Übers.)
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