Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1905-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1905
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050426
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190504260
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19050426
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
- Monat1905-04
- Tag1905-04-26
- Monat1905-04
- Jahr1905
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
95, 26 April 1905. Nichtamtlicher Teil. 3957 eine Übersetzung ins Englische dort erscheinen zu lassen, sofern dies innerhalb eines Jahres von der ersten Ver öffentlichung an geschieht. -») Findet sich der Verfasser mit dem amerikanischen Gesetz von 1891 dadurch ab, daß er eine amerikanische Ausgabe des Originalwerks Herstellen läßt, so erwirbt er sich hierdurch das ausschließliche Recht zur Wiedergabe, Übersetzung und Dramatisierung dieses Werks, also einen vollständigen Schutz seiner Rechte. Ausdrücklich bemerkt das neue Gesetz, der Schutz werde achtundzwanzig Jahre dauern, während die amerikanische Gesetzgebung (Art. 4954 und Art. 2 des Gesetzes von 1891) nach dieser ersten Frist eine zweite von 14 Jahren zugunsten des noch lebenden Autors oder seiner Witwe und seiner Kinder vorsieht, wenn das Werk neu eingetragen wird und gewisse andre Förmlichkeiten erfüllt werden. In seinen Direktiven nimmt Herr Solbcrg an, auch diese Nachfrist von 14 Jahren komme dem den Schutz des Gesetzes vom 3. März 1905 genießenden fremden Autor zugute, und dies entspricht auch vollkommen dem Geiste der Gesetzgebung. Ob hier in der Novelle vom 5. März 1905 eine gewollte Lücke sich befindet, oder ob diese Lücke ohne weiteres ausgefüllt und die weitherzigere Aus legung angenommen werden darf, hat kaum praktische Be deutung, da in 28 Jahren die durchgreifende Revision der amerikanischen Gesetze und damit die Aüfstellung einer ein heitlichen Schutzfrist sicherlich zur Tatsache geworden sein wird. i>) Erwirbt sich der Autor den endgültigen Schutz in den Vereinigten Staaten für die Übersetzung seines Werks, so entsteht die Frage, ob das Originalwerk dadurch ebenfalls gegen die Wiedergabe in seiner Originalsprache ge schützt ist, so daß also der der Übersetzung zuerkannte Schutz auch das Origiualwerk mit allen den an ihm bestehenden Rechten umfaßt. Dies haben unzweifelhaft die Häupter der Revisionsbewegung, die Herren Putnam, Olin und Rives, bezweckt. Aber es ist bedauerlich, daß man nicht mit aller Sicherheit betonen kann, das Gesetz laute hierüber unzweideutig. Das Gesetz will 28 Jahre lang das ausschließliche Recht an »jenem Buch-, »soick booir», wahren. Dieser Ausdruck kann aber das ursprüngliche Buch und die Übersetzung oder auch nur die Übersetzung allein, für die die Eintragungs förmlichkeiten erfüllt wurden, bedeuten. So gewiß man auch hinsichtlich der ganzen Tendenz des Gesetzes sein mag, so sind doch dieser so lakonischen Fassung gegenüber Zweifel aufgetaucht. Es ist somit besser, man mache sich auf eine einschränkende Auslegung gefaßt, als daß man sich einer Schlappe aussetzt. Übrigens wird in diesem Punkte die Enttäuschung tat sächlich keine große sein können. Selbst wenn man an nimmt, das Originalwerk genieße durch die Vermittelung der Übersetzung keinen Schutz, sondern der Ausdruck beziehe sich einzig und allein auf die Übersetzung als solche, so wird der Nachdruck der Originalausgabe doch kaum die Piraten in Versuchung führen, indem ja diese Originalausgabe schon von Anfang an eingeführt werden konnte und auch später »och jederzeit frei nach Amerika eingcführt werden darf, wo sie jedem Nachdruckunternehmen Konkurrenz zu bereiten im stande wäre. Immerhin ist es besser für den Autor, er stelle sich, so fern er für das Werk in der Originalsprache einen starken Absatz in Amerika voraussieht, auf den sichereren Boden, in den Vereinigten Staaten eine Ausgabe des nichtenglischen Buchs statt einer englischen Übersetzung erscheinen zu lassen; denn die Herausgabe des erstern sichert ihm, ohne daß irgend welche Anfechtung möglich wäre, das ausschließliche Über setzungsrecht, von dem er dann ohne Überstürzung in dem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkt Gebrauch machen kann. Anderseits ist zu bemerken, daß wenn der Verfasser den vorläufigen Schutz eines Jahres erlangt hat, der sein Werk vor jeder unrechtmäßigen Aneignung sicherstellt, er während dieser Frist sogar eine englische Übersetzung des Werks außerhalb der Vereinigten Staaten erscheinen lassen darf, vorausgesetzt, daß er, sofern er diese englische Übersetzung in Amerika schützen lassen will, sie dort vor Ablauf des Jahres drucken und herausgeben läßt. Das Gesetz von 1905 findet seine Anwendung auf -Bücher- (booi-). Umschließt dieser Ausdruck auch die periodischen Veröffentlichungen? Dies würde in England nach der dort dem Gesetze von 1842 gegebenen Auslegung (Copinger-Eastou S. 247) unzweifelhaft der Fall sein; aber eine Gesetzesbestimmung über diesen Punkt fehlt in den Vereinigten Staaten. Artikel II des Gesetzes von 1891 be stimmt, daß jeder Band eines zwei- oder mehrbändigen Buches (booi-) und ebenso jede Nummer einer Zeitschrift (poriockieal) — die beiden Arten der Veröffentlichungen sind hier also unterschieden — als selbständiges Werk betrachtet werden solle. Es ist also nicht tunlich, wie in England eine Serie von Nummern einer Zeitschrift durch Hinterlegung bloß der ersten Nummer schützen zu lassen (Copinger S. 763); sondern man hat in Amerika die dortigen gesetzlichen Förm lichkeiten für jede einzelne Nummer zu besorgen. Auch wenn man mit Droue (Seite 169) annimmt, die Erscheinungsart und die periodische Erscheinungsweise hätten auf die Be stimmung der Schutzfähigkeit eines Werks keinen Einfluß, sofern nur das Schriftwerk seiner Natur nach eine originelle Schöpfung darstelle, so wird es doch im praktischen Leben überaus schwierig sein, den Anforderungen des neuen Gesetzes von 1905 nachzukommen; dies wird sich bewahrheiten, handle es sich nun um »Bücher-, die zuerst vollständig in einer Nummer einer Zeitung oder Zeitschrift erscheinen, oder aber um Bücher, die nur teilweise in einer Nummer zur Ver öffentlichung gelangen (z. B. im Feuilletonroman) und deren Veröffentlichung sich auf eine Anzahl Nummern ver teilt, für deren jede die Förmlichkeit zu erfüllen ist. Vor allem muß angesichts der in zwei Prozessen gemachten Schwierigkeiten °) ganz genau angegeben werden, für welchen Teil der Zeitung das Copyright nachgesucht wird; sodann ist der Vermerk so zu fassen, daß der Autor des Romans und nicht sein Verleger genannt wird. Wo soll aber dieser Vermerk angebracht werden? Herr Hölscher bemerkt ironisch im Börsenblatt Nr. 74 vom 30. März 1905: »Feuilletons haben weder ein .Titelblatt' noch eine auf dieses folgende Seite.« Unter diesen Umständen muß wohl die Zeitung den Vermerk tragen, und zwar jedes mal, wenn sie eine zu schützende Arbeit enthält; die Jahres schutzfrist läuft dann offenbar von der Veröffentlichung jeder einzelnen Nummer an, die mit dem Vorbehalt versehen ist. Das alles ist so kompliziert, daß in Wirklichkeit der Schutz dieses Gesetzes für die zuerst in der fremden periodischen Presse veröffentlichten Schriften illusorisch erscheint. Die Vorteile des Gesetzes von 1905 kommen einzig denjenigen Autoren zugute, die in einem der Länder, auf die das Gesetz von 1891 anwendbar erklärt wurde, staats angehörig sind, sowie denjenigen Personen, die durch eine Abtretung seitens der Verfasser zu Eigentümern der Werke geworden sind, und überhaupt den Rechtsnachfolgern der Autoren. Was die Nationalität derjenigen Schutzberechtigten anbelangt, die ihre Berechtigung vom Autor herleiten, so verweisen wir auf die Abhandlung, die hierüber in unserer Zeitschrift (Droit ä'Lutsur) 1897 Seite 117 und 118 er schienen ist und woraus hervorgeht, daß aller Wahrscheinlich keit nach, der Schutz bloß denjenigen Eigentümern und Rechtsnachfolgern zuteil wird, die einem der genannten 522
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder