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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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84, II, April 1905. Nichtamtlicher Teil, 3503 Hebers solcher verwerfliche» und verderblichen Druckschriften gegeben, 5, Man könnte nun sagen: dann mögen die Polizei behörden Selbsthilfe anwenden; das hat aber seine zwei Seiten, Nach Z 29 des Paßgesetzes sollen alle durch die Presse begangenen Übertretungen ausschließlich durch die Gerichte abgeurteilt werden: also hilft den Polizeibehörden ein Einschreiten nicht, wenn sie nicht bei der Staatsanwalt schaft und den Gerichten die erhoffte Unterstnßnng finden. Das einzige, was die Polizeibehörden selbständig tun können, ist das Verbot, derartige Druckschriften öffentlich auszuftellen oder auszulegen, und man darf sich der Hoff nung hingeben, daß sie dies mit möglichstem Eifer bewirken. Im übrigen müssen sie allerdings, so aussichtslos es auch oft erscheinen mag, in jedem Falle die Sache der Staats anwaltschaft übergeben, Soll ernstlich geholfen werden, so ist zu wünschen, daß die Staatsanwaltschaft jeden Fall, der auch nur im ge ringsten zweifelhaft sein kann, zur gerichtlichen Entscheidung bringe und bei ablehnenden Entscheidungen die Sache bis in die höchste zulässige Instanz treibe Dann wird auf dem durch die erwähnten reichsgerichtlichen Urteile geschaffenen Boden doch schließlich ein günstiges Ergebnis zu er reichen sein. Ein sehr ernster Mahnruf muß aber auch an die Presse gerichtet werden. Es ist eine bekannte Tatsache, daß wir seit Aufhebung des Zeitungsstempels mit einer wahren Hochflut von kleinen, billigen, schwer um ihre Existenz ringenden Blättern bedacht sind, die deshalb auch bei Aufnahme von Inseraten nicht allzu wählerisch sind, um ihr Einkommen zu vermehren. Aber auch große Blätter, die eine starke Verbreitung und große Einnahmen haben, verschmähen es oft nicht, Anzeigen auf- zuuehmcn, deren sie sich, gelinde gesagt, schämen müßten. Niemand wird daran denken, gesetzliche Beschränkungen der Presse wieder einsührcn zu wollen; um so mehr aber muß die Presse selbst darauf bedacht sein, solchen Auswüchsen cntgegenzutreten, namentlich die Aufnahme solcher Anzeigen zu verweigern, die den Stempel der Unzüchtigkeit an der Stirne tragen oder doch leicht als unzüchtigen Inhalts er kannt werden müssen. Das zu 2s erwähnte Urteil des Kammergerichts sagt ganz richtig, daß durch Polizeivcrord- nungcn solchen Anzeigen nicht entgegengetreten werden könne; um so mehr muß seitens der Presse selbst eingeschritten werden. Und sollte es nicht auch möglich sein, daß die Vertretung des deutschen Buchhandels dem schamlosen Kolportageunfug entgegeuarbeiten könnte? Bemerkung der Redaktion, — Gegenüber dem Schlußsatz des vorstehenden Aussatzes legen wir Wert daraus, zu betonen, daß seitens des Börscnvereins und seiner Organe das Mög lichste geschieht, den Buchhandel vor Unsauberkeit der besprochenen Art zu bewahren, und daß er in diesem Bemühen von seinen Angehörigen unterstützt wird, -Bücher und Kunstwerke unzüch tigen Inhalts-, .Darstellungen unsittlichen Charakters-, -Musik stücke, deren Text unzüchtigen Inhalts ist,- sind von der Aus nahme in den im Börsenblatt erscheinenden Verzeichnissen von Neuigkeiten des Buchhandels, des Kunsthandels, des Musikalien handels ausgeschlossen, desgleichen -Anzeigen unzüchtiger Werke- vom Anzeigenteile des Börsenblatts, Das Börsenblatt verzeichnet säst täglich die seiner Redaktion aus dem Fahndungsblatt zur Kenntnis kommenden Beschlagnahmen und Urteile, von denen zurzeit leider die weit überwiegende Mehrzahl aus Grund der 88 184 und 184a des Strafgesetzbuchs erfolgt. Nach 8 8 der Satzungen des Börsenvercins kann auf Antrag des Vorstands, dem gemäß 8 21 der Satzungen lZiffer 10) die Handhabung des AusschließungSverfahrens nach 8 8 obliegt, die Ausschließung eines Mitglieds durch die Hauptversammlung erfolgen »wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen-, Soweit ferner aus den neuern Jahresberichte» vieler dem Börscnverein angcschloffcnen buchhänd lerischen Kreis- und Ortsvereine ausdrücklich hervorgeht, herrscht überall im deutschen Buchhandel der lebhafte und sehr entschieden zum Ausdruck gebrachte Wunsch, den Schmutz in Wort und Bild aus den Geschäften sernzuhalten und ihm cntgegenzutreten, wo er sich findet. Red, Kleine Mitteilungen. Überschrift bringt die Frankfurter Zeitung folgenden Bericht: Der Verein der Detaillisten hielt dieser Tage im Börsenrestaurant eine Versammlung ab, in der das Vorstandsmitglied E. Rau über Rabattwesen und Rabattsparvereine sprach. Es sei verkehrt, aus dem Rabatt eine Reklame oder ein Lockmittel zu machen. er nur besondern Kunden gewährt werde. Der Rabatt sei un kaufmännisch und halte ein schwaches Geschäft auch nicht über Wasser. Es komme oft vor, daß Lieferanten der Konsumvereine ihr Verhältnis mit ihnen wieder lösen, da sie nicht den erhofften Ge winn erzielen. Der Redner polemisierte besonders gegen den Konsumverein für kaufmännische und technische Angestellte. Weiter hob er hervor, daß man gegen Konsumvereine ohne Lieferanten- oerzeichnis an sich nichts einwendcn könne. Im Interesse der Detaillisten sei das Nabattsparunmesen zu bekämpfen. Gegen Rabattsparvereine könne man nur wenig Vorbringen, so vor allem das umständliche Markenwesen. Am besten sei es, wenn das Publikum daran gewöhnt würde, überhaupt keinen Rabatt zu verlangen. Eine Konsum- oder Umsatzvermehrung erfolge durch Gewährung von Rabatt sicherlich nicht. — An den Vortrag schloß sich eine rege Debatte, in der u. a. heroorgehoben wurde, daß, wenn es vielleicht auch gelänge, die Detaillisten unter einen Hut zu bringen und zur Abschaffung des Rabatts zu veranlassen, doch die Warenhäuser nicht mitmachen würden. Zweifellos kaufe ein großer Teil des kauflustigen Publikums nur bar, um auf den Rabatt, der den Vereinsmitgliedern gewährt werde, Anspruch zu erheben. Ferner wurde betont, daß es nur einer Einigung der Detaillisten bedürfe, um durchzusetzen, daß grundsätzlich kein Rabatt mehr gewährt werde. Niemand wolle aber den Anfang machen, denn man fürchte sich, einige Kunden zu verlieren. Die Konkurrenz der Warenhäuser solle man nicht durch Rabattgeben bekämpfen, sondern durch Gewährung billiger Preise. Die einzelnen Branchen sollten sich zusammenschließen und mit dem Rabatt aufhören. Was die Buchhändler erreicht hätten, würden doch die Detaillisten auch fertig bringen können. Schillerbildnis als Festgabe zur Leipziger Gedenk feier. — Der Leipziger Lehrerverein hat beschlossen, das von ihm herausgegebene Bildnis Schillers, eine Künstlerlithographie von Karl Bauer-München (Verlag von B. G. Teubner in Leipzig), an alle 13 MO Schüler zu verschenken, die an der Schillerfeier teil nehmen. Der Bezirkslehrerverein Leipzig-Land ist diesem Beschluß gefolgt und hat ebenfalls aus Vereinsmitteln eine entsprechende Summe (für etwa 6000 Bilder) bereitgestellt. Freiherrn von Lipperheides Helmsammlung. — Die berühmte Helmsammlung des Herrn Verlagsbuchhändlers Freiherrn Franz von Lipperheide in Berlin ist als Leihgabe den könig lichen Museen zu Berlin überlassen und im Alten Museum allgemein zugänglich aufgestellt worden. Bücher-Einfuhr nach Spanien. — Nach dem Gesetz vom 14. März 1904 können Bücher, die in der Sprache des Herkunfts lands gedruckt sind, nach Spanien zollfrei eingeführt werden, wenn durch eine von dem mit der Führung des Registers über geistiges Eigentum beauftragten Amte ausgestellte und konsularisch be glaubigte Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Bücher Ori ginalwerke eines Bürgers des Herkunftslands sind, der für sie das Recht auf Schutz des literarischen Eigentums erworben hat. Durch Verordnung (lleal Oräeo) vom 19. Dezember 1904 ist dieses Gesetz dahin ergänzt worden, daß für Länder, in denen eine Registerbehörde im Sinne der Verordnung vom 15. Juni 1904 nicht besteht, eine von dem Absender ausgestellte und von der Ortsbehörde und dem zuständigen spanischen Konsul beglaubigte Erklärung genügen soll, aus der hervorgeht, daß die eingeführten Bücher 462*
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