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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1905
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- Erscheinungsdatum
- 03.04.1905
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- Deutsch
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323» Nichtamtlicher Teil. Ik 77, 3. April 1905. Nichtamtlicher Teil. Zu 8 26 des Gesetzes über das Verlagsrecht voin 19. Juni 1901.') Zu Z 26 des Verlagsgesetzes (über das Bezugsrecht des Autors) hat das Oberlandesgericht Dresden, 7. Zivilsenat, am 10. Februar 1905 eine interessante Entscheidung gefällt. Mehrere Universitälsprofessoren nahmen für sich das Recht in Anspruch, für ihre Hörer gewisse ihrer Werke zu dem billigsten Preis, für den der Verleger sie abgibt, zu be ziehen. Über die Frage, ob sie dazu berechtigt sind, ist in der jüngsten Zeit viel verhandelt und geschrieben worden. Der Börsenverein der deutschen Buchhändler hat hierzu Gut achten des Rechtsanwalts Or. Fuld, des Professors Lr. All feld und des Oberamtsrichters a. D. vr. Bielefeld veröffent licht Gegen sie richten sich zwei Gutachten des Professors vr. Schulz (Obcrbibliothekar beim Reichsgericht) und des Professors vr. Beer in Leipzig. Die hiernach heiß umstrittene Frage nach dem freien Bezugs recht des Autors hat das Oberlandesgcricht Dresden aus fol genden Gründen verneint. Das richtige Verständnis des Z 26 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901 lasse sich nur dann gewinnen, wenn er mit Z 1 desselben Gesetzes in Verbindung gebracht werde. Nach A 1 übernehme der Verleger nicht nur die Pflicht, er gewinne auch das Recht zur Verbreitung des Werkes. Die Verbreitung des Werkes, die der Regel nach in den Formen des buchhäudlerischen Vertriebs vor sich gehe, sei das gute Recht des Verlegers; er habe die Formen, in denen sich dieser Vertrieb vollziehe, die Wege, auf denen er wandeln solle, zu bestimmen; seiner Entschließung fei es anheimgegeben, ob er sich bei dem Vertrieb des Werks un mittelbar an die Abnehmer wenden, oder ob er sich dabei des Sortimentsbuchhandels bedienen wolle und dgl. mehr. Ein wichtiger Folgesatz dieses Rechts sei in Z 21 des Gesetzes ausgesprochen, wonach die Bestimmung des Ladenpreises, zu dem das Werk verbreitet werde, für jede Auflage dem Ver leger zustehe. Wenn nun § 26 dem Verfasser das Recht einräume, vom Verleger die Überlassung von Exemplaren des Werkes zum Nettopreise zu verlangen, so könne diese Bestimmung nicht die Bedeutung haben, daß dadurch eine Aufhebung oder Schmälerung des dem Verleger zustehenden Vertriebs rechts herbeigesllhrt würde. Der Gesetzgeber würde sonst dem Verleger das, was er ihm mit der einen Hand gegeben habe, mit der andern wieder entziehen. Könnte der Verfasser Exemplare des Werks beliebig beanspruchen und beliebig vertreiben, dürfte er den Gang des Vertriebs und ins besondre den Preis des Werks bestimmen, so wäre das Ver- brcituugsrecht des Verlegers ganz illusorisch gemacht, und dieser ivürde zu einem bloßen Strohmann und Statisten herabsinken. Der Vertrieb des Werks müsse sich einheitlich vollziehen, von einer Stelle aus und nach miteinander über einstimmenden Grundsätzen geleitet werden, und der Wille des Gesetzgebers gehe eben dahin, daß insoweit der Wille, die geschäftliche Verfügung und das Interesse des Verlegers maßgebend sein sollen. Dies sei auch um deswillen an gemessen, weil der Verleger der Regel nach das gesamte finanzielle Risiko trage und bei seinen geschäftlichen Anord nungen nicht lediglich die Bedürfnisse des konkreten Verlags artikels zu berücksichtigen habe, sondern auch das Interesse '1 Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der »Zeit schrist für Rechtspflege in Bayern- (Hrsg.: Th. von derPfordten; München, I. Schweitzer Verlag (Arthur Sellierj.) 1. Jahrgang, Nr. 8, v. 15. März 1805. Red. seines ganzen Verlagsgeschäfts im Auge haben und die im Buchhandel überhaupt herrschenden Strömungen und An sichten berücksichtigen dürfe. Eine solche Auffassung des Vertriebsrechts enthalte auch keine Schädigung des Verfassers; denn es verstehe sich von selbst, daß er einer mißbräuchlichen Ausbeutung des Ver triebsrechts nach den auch den Verlagsvertrag beherrschende» Grundsätzen von Treu und Glauben entgegentreten dürfe. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts laufe nun aber das jenige, was die Kläger zugunsten ihrer Hörer beanspruchen, darauf hinaus, daß dem Verleger das Vertriebsrecht in ganz erheblicher Weise geschmälert werde. Es solle nicht verkannt werden, daß die Interessen, die die Kläger verfolgen, durchaus idealeHNatur seien, und daß von ihnen eine Schädigung des Verlegers in alle Wege nicht be absichtigt iverde. Allein anderseits lasse sich nicht leugnen, daß die Hörer der Kläger zu den Hauptabnehmern der frag lichen Werke gehören, und daß das Vertriebsrecht der Be klagten ganz erheblich beeinträchtigt werde, wenn der geschäft liche Verkehr mit einem ganz besonders wichtigen Abnehmer kreis ihrer Verfügungsgewalt entzogen und nicht nach ihren Anordnungen, sondern nach dem Gutdünken der Verfasser geregelt werde. Aus diesen Gründen sei das Berufungsgericht, das übrigens die in der Literatur vertretenen verschiedenartigen Meinungen, die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die von den Parteien herbeigezogenen Gutachten eingehend geprüft habe, zu einer der Beklagten günstigen Ansicht gelangt, und zwar gelte dies auch für das Geltungs gebiet des älteren Rechts, da dies betreffs der grundsätzlichen Auffassung des dem Verleger zustehenden Vertriebsrechts keine abweichende Auffassung vertrat (SBG. 8 1139). Es möge nur noch bemerkt sein, daß auch dann, wenn man der soeben dargelegten Meinung beipflichte, für die An wendung des 8 26 noch genug Raum bleibe, und daß die Auffassung des Berufungsgerichts auch praktisch nicht zu unbefriedigenden Ergebnissen führe. Denn die Bestimmungen über das dem Verleger zustehende Vertriebsrecht seien selbst redend dispositiver Natur und könnten durch den Verlags vertrag geändert werden. Autoren von der Bedeutung der Kläger würden eine Gestaltung des Verlagsvertrags, die den von ihnen jetzt vertretenen humanistischen Interessen Rech nung trage, künftig leicht erlangen können re. re. Die amerikanische Literatur 1904. Das Jahr 1904 stand im Zeichen des gewaltigen japanisch russischen Krieges, es sah das Eindringen einer englischen Heeres abteilung in das verbotene Land Tibet, die Geburt der lang ersehnten Thronerben zweier europäischen Mächte, den politischen Kampf einer amerikanischen Präsidentenwahl und die große Aus stellung in St. Louis. Für New Jork war die Vollendung des Untergrundnetzes von größter Wichtigkeit. Viele Bücher des Jahres trugen den erwähnten Ereignissen Rechnung; die Literatur über Japan, Rußland und die Anfänge der amerikanischen Ge schichte war teilweise bedeutend. Trotz dieser nationalen Er eignisse und Störungen entwickelte das amerikanische Verlags geschäft fortgesetzt eine gedeihliche Tätigkeit. Verleger und Sorti menter begruben manche alte Streitigkeiten und zeigten im Vertriebe mehr Eintracht und weniger Konkurrenzneid als früher. Die neuen Bücher und neuen Ausgaben erreichten eine Zahl von über siebentausend. Sehen wir uns diese nach »Ille Worick« 1905, ^.Iwanao aock Loo^eloxeäia, Lress kublisüivA 6o., llsvl ^ork 1904, 25 Cts. etwas näher an. Dichtung. Die gangbarsten Romane des Jahres waren: 'I'üs 6ro88ios von Winston Churchill (geschichtliche Erzählung von der Eroberung des westlichen Territoriums unter George Rogers
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