Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040412
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190404128
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19040412
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1904
- Monat1904-04
- Tag1904-04-12
- Monat1904-04
- Jahr1904
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3244 Nichtamtlicher Teil, 83, 12, Ap:il 1904, titanischen Importeure, die damals einerseits noch der ge hobenem deutschen Notendruckinduftrie bedurften, anderseits mit Bezug von solchen Werten, die nicht eignen Nachdruck lohnten, auf die deutschen Verleger angewiesen waren, gab Veranlassung, den Begriff der Lithographie, die in erster Reihe wegen Herstellung von Kunstwerken ins Auge gefaßt war, auch auf den Musikaliendruck zu erstrecken, weil sie innerhalb dieses Herstellungsprozesses eine Rolle spielt. Dieses ameri kanische Interesse ist jetzt nicht mehr in dein Maßstabe vor handen, Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß seit Ab schluß des Vertrags wesentlich erschwerende Umstände neu zur Geltung gekommen wären, denn auf eine Periode der Zollschikanen ist seit längerer Zeit wieder eine wesentliche Besserung gefolgt. Daß überhaupt Amerika sich zur grundsätzlichen An erkennung Fremder verstanden hat, bedeutete immerhin schon ziemlich viel. Die grundsätzliche Haltring Frankreichs in seiner Urheberpolitik hat sich bisher doch immer noch am besten bewährt. Dieses Land hat seit der Zeit des ersten Bonaparte immer den Fremden weit großem Schutz gewährt als diese ihnen, und hat so nach und nach die andern Völker zur Nachfolge herangezogen. Das konnte" Frankreich in dem letzten Jahrhundert wagen, bei seiner beträchtlichen Überbilanz im Weltverkehr des Urheberrechts Dasselbe Verfahren ist aber auch Deutschland allen andern Ländern gegenüber möglich, insbesondere Amerika gegenüber, das trotz alteingesessenen Nachdruckwesens, für Fremde un günstiger Gesetzgebung und einseitigen Schutzzolls in bezug auf die Erzeugnisse des Buch-, Kunst- und Mustkalien- handels von Deutschland in der Wirtschaftsbilanz um das Sechsfache iibcrtroffen wird. Diese Verhältnisse können für Deutschland bei Ver besserung des gegenseitigen Schutzes noch günstiger ge staltet werden. Es ist auch in höchstem Grad wünschens wert, daß die berufene Vertretung des deutschen Buch handels, der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, und, diesen auf seinem eignen Gebiet unterstützend, sein selbständiges Organ, der Verein der deutschen Musi kalienhändler, sich bei der Reichsregierung nach Kräften um eine Besserung der gegenwärtigen Zustände bemühen. Diese Bemühungen dürfen aber nicht dis Form eines Kriegs gegen die bestehende nationale Gesetzgebung Amerikas an nehmen, bei dem wir für andre Völker die Kastanien aus dem Feuer zu holen haben würden, sondern die Form einer Verständigung mit den andern Ländern, die zu Amerika in Gegenseitigkeits- oder Vertragsverhältnis stehen, zwecks Er reichung besserer Bedingungen, am besten auf dem gewiesenen Weg von Verhandlungen durch das Bureau des Berner Schutzverbands oder durch eine gemeinsame Aktion der in diesem Verband vertretenen Regierungen, Gegenüber einer derartigen gemeinsamen Anregung fällt das Bedenkliche des Verlangens einer nationalen Gefetzesänderung, von einem einzelnen Staat ausgesprochen, weg. Den Vereinigten Staaten von Nordamerika verbleibt dabei die freie Ent scheidung, ob sie etwa doch dem Berner Verband beitreten und dementsprechend, wie jeder beigetretene Staat, ihre Landesgesetzgebung der des gemeinsamen Verbands anpassen, oder ob sie sonst zwecks Abschlusses neuer -Verträge mit den einzelnen Staaten sich Vollmachten ihrer Volksvertretung geben lassen wollen. Bei einem derartigen Vorgehen aber würde der bisherige Vertrag mit Amerika ungestört beibehalten werden können. Wir würden wegen der Taube auf dem Dach den Sperling nicht aus der Hand zu geben haben. Die paar Körner amerikanischen Wachstums, die die amerikanischen Spatzen auf deutschem Boden selbst aufpicken können, machen uns nicht arm. Der Verzicht auf unsre in Amerika selbst bereits errungenen Rechte aber erscheint dem Amerikanismus gegen über als die denkbar schlechteste Politik, Von dem Verein der deutschen Musikalienhändler, als dessen früherer langjähriger Vorsteher, um meine Ansicht be fragt, fühlte ich mich verpflichtet, mit dieser meiner Meinung nicht hinter dem Berge zu halten, Leipzig, am 20, März 1904, vr, Oskar von Hase, Kleine Mitteilungen. Anerkennung der Verkaufsbestimmungen des Börsenvereins durch den Kolportagebuchhandel. — In der neuesten Nummer der -Deutschen Colportage-Zeitung- erläßt der Vorstand des Central-Vereins Deutscher Colportage- Buchhändler folgende Bekanntmachung: »Nachdem der Central-Verein Deutscher Colportage-Buch- händlec die neuen Rabattbestimmungen des Vörsenvereins*) im Verkehr mit dem, Publikum für seine Mitglieder als bindend anerkannt hat, suspendieren wir die W 13 und 14 der Verkehrs ordnung des Central-Vereins als nicht mehr in Geltung be findlich. Der Generalversammlung 1904 in Erfurt bleibt es Vorbehalten, die betreffenden Paragraphen zu streichen resp. durch andere zu ersetzen. Der Vorstand, C, Schöps, W, Müller, C, Pröhl.« Beschlagnahmte Druckschriften, — Beschlagnahmt ibezw, auf Unbrauchbarmachung erkannt) wurde 1) durch Beschluß des Amtsgerichts I zu Berlin die zweite Beilage der in Berlin er scheinenden Zeitung »Die Welt am Montag, vom 28, März 1904 wegen Unzüchtigkeit des darin enthaltenen Gedichts »Der Naturarzt« von Alfred Scholz auf Grund von Z 184 Ziffer 1 des Reichsstrasgesetzbuchs; — 2) durch Beschluß des Amtsgerichts zu Nicolai das polnische Liederbuch »Spie wniczek Kieszon- kowy-, das 300 teilweise verbotene Lieder enthalt, auf Grund des Z 180 des Reichsstrafgesetzbuchs (Anreizung von Veoölke- rungsklassen zu Gewalttätigkeiten); — 3) durch Urteil des Landgerichts 1 in Berlin Nr. 202 vom 1. Januar 1904 der in Wien erscheinenden Druckschrift -Neue Glühlichter« auf Grund von H 95 des Reichsstrasgesetzbuchs wegen Majestäts beleidigung. Diese Zeitschrift ist inzwischen durch den Reichs kanzler auf die Dauer von zwei Jahren für das Deutsche Reich verboten worden (vgl, Börsenbl, 1904, Nr, 38); — 4) aus Beschluß des Amtsgerichts Berlin I die Nummer 13 der illustrierten Zeitschrift -Lustige Blätter« (Jahrgang 1904) wegen unzüchtigen Inhalts auf Grund von K 184 des Reichsstrasgesetzbuchs, Bücherschwindelei. — In Leipzig erschwindelte, wie die Polizei den Tagesblättern milteilte, ein Unbekannter in einer Buchhandlung eine Anzahl Bücher in der Weise, daß er letztere durch Fernsprecher für eine bekannte Firma bestellte und sofort abholte. Der Betrüger, der das Schwindelmanöver möglicher weise noch anderweit zur Ausführung bringt, ist ungefähr 22 Jahre alt, von übermittlerer, schmächtiger Gestalt, er hat rötlichblondes Haar, Anflug, von Schnurrbart, Seine Kleidung bestand u, a, au« dunklem Anzug, graugesprenkeltem Überzieher, Vom Delegiertcn-Tag der deutschen Goethe-Bünde in Dresden. — Die deutschen Goethe-Bünde haben am Mitt woch und Donnerstag voriger Woche im königlicheil Belvedere zu Dresden eine Delegiertenversammlung abgehalten. Nach Vortrag des Generalberichts sprach Herr Justizrat Jonas-Berlin über die Begründung eines Volksschillerpreises, Es wurde nach mehr stündiger Debatte beschlossen, die Organisation der Stiftung und der Preisverteilung auf eine breite Grundlage zu stellen: den Volksschillerpreis nicht als Sache des Berliner Goethe - Bunds, sondern als Sache sämtlicher deutschen Goethe-Bünde zu be trachten. Das zur Verteilung des Preises — alle drei Jahre 3000 für das beste dramatische Werk der dreijährigen Periode — nötige Kapital von 40 000 ^ soll durch einen Aufruf an die Allgemeinheit aufgebracht werden und die Entscheidung über das mit dem Preise zu bedenkende Werk soll einem Ausschuß zufallen, zu der sämtliche Goethe-Bünde Vertreter entsenden. — Die Verhandlungen am zweiten Versammlungslag berühren den Buchhandel näher, weshalb sie nach dem Bericht der -Allgem, Ztg, (München)- ausführlicher hier folgen mögen. Auf der Tagesordnung stand zuerst die Beratung über die Ab wehr einer möglicherweise kommenden neuen lex Hcinze. vr. Goldstein-Königsberg wies auf die Anzeichen hin, die dafür vorhanden find, daß man in gewissen Kreisen tatsächlich *) Die Grundsätze derselben waren zuletzt abgedruckt in Nr. 76 des Börsenblattes.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder