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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1904
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- Deutsch
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- Saxonica
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82. 11. April 1904. Nichtamtlicher Teil 3211 Franz Piclzcker in Tübingen. 3227 vob.lv, 068ebiebt6 6er 66bvrt8bü1k6 6er I^suLOit. II. ^bt. 7 Akd. in Veinev 8 iv Viobb.-Ualbkr. 9 60 L. Schwann in Düsseldorf. 3225 wandern uvä kswev. Lovderbekt: ^Vb86r. (voppolbekt 8/9.) 1>6 Justus Perthes in Gotha. 3219 (5. Pierson s Verlag in Dresden. 3222 8obnv, Osk6886lt6 viebe. 2 50 ^ob. 3 ^ 50 vriodrieb, V^or bat reebt? 2 Atzb. 3 Carl Scholtze (W. Jnnghans) in Leipzig. 3225 3 ^ 50 -H. I88el, 8eb1aebtbök6, ViobwLrlcto, Nrrrlctballev. 6 Hans Schnitze in Dresden. 3224 2 ^ 40 o); Kob. 3 Hermann Seemann Nachf. G. m. b. H. in Berlin. 3226 danit.8ob6b, Lliinilri^. 2 ^ 50 c^; xob. 3 ^ 50 ->). — Nn-iblurnsn. 2 ^ 50 Asb. 3 ^ 50 c^. — vousrlilis. 2 ^ 50 xob. 3 ^ 50 -H. Leonhard Simion Nf. in Berlin. 3218 Otto, Endzweck des Menschheits-Daseins. 1 Bernhard Tanchnitz in Leipzig. 3218 6srs.rd, Ns-ds ok None^. (V. L. vol. 3728.) Verlagsbnchhandlnng Styria in Graz. 3221 Gutjahr, Die heiligen Evangelien nach Markus und nuch Lukas. 1 ^ 80 cZ. Vivell, Der gregorianische Gesang. 3 ^ 60 Schlör, Lasset uns beten. 70 H. Liguori, Besuchungen des allerheiligsten Altarssakramcntes. Geb. 1 Zwerger, Die wahre Kirche Jesu Christi. 2. Ausl. 2 40 H. Katheininger, Herz Jesu-Predigten. 60 Sienkiewicz, Die Kreuzritter. Volksausg. 1 ^ 80 geb. 2 ^ 50 ^ j Sattler, Die pseudo-augustinischen Soliloquien. 2 40 c^. Nichtamtlicher Teil. Auslegung von Verträgen, die die Übernahme von Verlsgsbrständen mit oder ohne Verlagsrecht betreffen. <Mit gleichzeitiger Begutachtung des im Börsenblatt 1904, Nr. 31, S. 1282 beschriebenen Rechtsfalls — den Tatbestand siehe dortselbst.) schlossenen ^bernahm e-Vertrag s. Hier ist auf 8 157 u. tz 242 ferner Treue und Glauben mit Rücksicht auf die »Verkehrs sitte--. Ferner ist nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei solchen Übernahme-Verträgen, was die einzelnen »Willens erklärungen- betrifft, stets der wirkliche Wille entscheidend und zu erforschen und »nicht an dem bloß buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften«. In Berücksichtigung dieser Gesetzesstellen läßt sich daher über die von dein zuständigen Gericht zu erkennen gegebene Rechts-Auffassung streiten, die dahin geht: es läge ein Übergang des Verlags mit allen Rechten dann nicht vor, wenn die Rede sei. Zivilrechtlich ließe sich indes die Frage, ob im ge gebenen Fall nnr ein »Kauf, von Verlagsbcständen vorliegt oder ein Verlagsgeschäft mit allen Rechten zur Ausübung übergegangen sei, auch ohne den ausdrücklichen Vermerk »mit Verlagsrechten« mittels einer »Feststellungsklage- (gegen die Witwe Z. linier Bei ladung der Kinder Z.) nach § 256 der Zivilprozeßordnung zur Entscheidung bringen. II. Das Ratsamste wäre, der jetzige Besitzer der Bestände (des Z.schen Verlags) würde sich mit den Vorbesitzern (Witwe Z. und deren Kindern) gütlich ins Benehmen setzen und einen Nachtrag zu dem geschlossenen Übernahme vertrag notariell protokollieren lassen dahin: daß bei der seinerzeitigen Übernahme der Verlagsbestände die Parteien willens gewesen seien, nicht Verlagsrechte« auf die Nachbesitzer (Witwe Z.) und diese wiederum auf den dermaligen Drittbesitzer käuflich zu übertragen und daß, sofern nach dem Wortlaut des Übernahmevertrags Z. als Erben ihres Vaters und die Witwe Z. als Käuferin des Verlags Z. dies hiermit in Form eines Nachtrags zum Über- nahmevcrtrag notariell erklären, wie ebenso die Witwe Z. die Drittbesitzer des Verlags Z. urkundlich zu geben hätte. ^ Sofern heute noch Kinder der Wittwe Z. als Minderjährige in Betracht kommen, müßte das Vormundschaftsgericht jenen 'Nachtrag zum Übernahmevertrag bestätigen. Alsdann wäre kein Zweifel mehr darüber, daß der derzeitige Besitzer des Z.schen Verlags auf von Nachdruckexemplaren seitens früherer Verlagsangestelltcr zur Stellung des Strafantrags, wie auch des Antrages auf Ein ziehung der Exemplare (§ 42, 46, 47, 52 des Urheberrecbtsgesctzes) legitimiert wäre, und müßte alsdann der Nachdrucker verfolgt und verurteilt werden. III. Ein weiterer sehr wichtiger Punkt in dem betreffenden Nechtsfall ist die Frage: ob die Witwe Z. beim Tode ihres Mannes, sei es zufolge Ehevertrags oder Testaments, sei cs ohne solche auf Grund der gesetzlichen Bestimmung von tz 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (oder des vor 1900 geltenden bürger lichen Rechts), als »Erbin« bezw. Mitcrbin zur Erbschaft des Verlegers Z. berufen mar und dieses Erbe angetreten hat. Wäre dies nachweislich der Fall, dann wäre die Witwe Z. heute neben den Kindern Z. an den Verlagsrechten ihres verstorbenen Mannes als Miteigentümerin beteiligt und hätte zu ihrem Au teil ('/g) bei Abschluß des seinerzeit mit ihren unmündigen Kindern geschlossenen Übernahmevertrags das Verlagsrecht an den betreffenden Beständen gar nicht mitzuerwerben brauchen. Sie stünde alsdann heute mit ihren Kindern noch in einer Ver lagsgemeinschaft bezw. sic hätte das Verlagsrecht an den be treffenden Werken zu ihrem Anteil bereits an den jetzigen Besitzer des Z.schen Verlags weiter übertragen und dieser wäre, weil im rechtmäßigen Besitz des Verlagsrechtsanteils der Wittwe Z., eo ip8v anch berechtigt, die an jenem Verlagsrechtsanteil haftenden Rechte kraft eignen Rechts auszuüben, mithin als Rechtsnachfolger in den Verlagsrechtsanteil der Witwe Z. selbständig Strafantrag und Antrag auf Einziehung von Nach drucksexemplaren bei den Behörden zu stellen. Er müßte nur über die »Miterbenqnalität« der Witwe Z. und über die bei ihm eingetretene Nachfolge in den Vcrlagsrechtsanteil der Witwe Z. der zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Strafkammer) die erforderlichen urkundlichen Nachweise in Vorlage bringen. IV. Nach der jetzigen Prozeßlage erscheinen nur die Kinder Z. als gesetzliche Erben ihres Vaters im Besitz und Genuß der von diesem bei Lebzeiten erworbenen Verlagsrechte, daher auch nur diese zur Stellung des Strafantrags und des Antrags aus Einziehung der Nachdrucksexemplare berechtigt. Der jetzige Be sitzer des Z.schen Verlags könnte sich aber — der Einfachheit halber — mit jenen Kindern Z. ins Benehmen setzen und sich durch schriftliche Vollmacht zur Ausübung von deren Verlags rechten als »Stellvertreter« ermächtigen lassen. Alsdann würde derselbe Erfolg erreicht. Dies wäre — die Bereitwilligkeit der Kinder Z. und eventuell des Vormundschaftsgerichts zur Er teilung der Ermächtigung vorausgesetzt - am Ende noch der einfachste und billigste Weg für den jetzigen Inhaber der Z scheu Verlagsbestände, um zum Ziel zu kommen, d. h. die ihn schädi genden Nachdrucksexemplare zur Einziehung zu bringen und den Nachdrucker eventuell bestrafen zu lassen. (Das Nähere siehe hierüber: vr. Philipp All seid, - Die Reichsgesctze betreffend das literarische Urheberrecht« Seite 182/183 zu tz 27/28 altes llrheber- rechtsgesetz.) Offenbar erscheint der Fall für die Z.schen Kinder, die Witwe und den dermaligen Besitzer der Z.schen Verlagsbestände auch insofern wichtig und nicht ohne materielles Interesse, als Schadens- oder Bußansprüche (§ 823 B. G.-B , § 40 Urh.-Ges.) 425'
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