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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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A? 82, II. April 1904. Amtlicher Teil. 3207 Original-Textes eines solchen Buches oder eine englische Übersetzung hiervon, gedruckt von einem innerhalb der Vereinigten Staaten hergestellten Satz, oder gedruckt von Platten hiervon, oder zwei Exemplare einer solchen Photographie, Chromo- oder Lithographie, gedruckt von Negativen oder Zeichnungen auf Stein hergestellt inner halb der Vereinigten Staaten oder gedruckt von Über tragungen hiervon, in dem Copyright-Amt der Bibliothek des Kongreß in Washington, vistriot ok Oolumbia, deponiert werden, wird diese Deponierung angenommen zur Ver längerung des Copyright-Schutzes für ein solches Buch, Photographie, Chromo- oder lithographischen Druck für die ganze Zeitdauer (28 Jahre), vorgesehen in Titel 60, Kapitel 8 der revidierten Statuten der Vereinigten Staaten, gerechnet vom Tage des Empfanges und von der Registrierung des Buches, Photographie, Chromo- oder lithographischen Druckes. 8 7 betrifft Original-Kunstwerke (Gemälde, Zeichnungen, Statuen, Bildhauerei und Modelle oder Zeichnungen vor gesehen zur Ausführung als Kunstwerke), die außerhalb der Vereinigte» Staaten hergestellt wurden, und bestimmt, daß auch hierfür ein zweijähriger Jnterimsschutz gewährt wird, wenn ein Antrag auf Eintragung unter Einsendung einer Photographie (unaufgezogen, Kabinett-Format genügt), sowie Beschreibung des Werks mit der Begründung, daß das Original für die Weltausstellung bestimmt ist, ein- gercicht wird. 8 8 bestimmt, daß dies eine Ausnahmegesetzgebung für den speziellen Zweck ist und in keiner Weise als Änderung oder Aufhebung der revidierten Copyright-Statuten aufzu- sassen sei. Ferner, daß unter diesem Ausnahmegesetz nach dem 30. November 1904 keine Registrierung mehr stattfindet. Zur nähern Aufklärung möchten wir dem einiges hinzufügeu. Das -Jnterims-Copyright-Gesetz« für die Welt ausstellung bezieht sich nur auf Verlagsartikel, die in St. Louis ausgestellt werden. Diese Jnterimsbestimmungen geben eine Schutzfrist von zwei Jahren für solche Artikel, die hier bisher nicht geschützt werden konnten, das sind: 1. Bücher, Musikalien, Karten, Pläne, dramatische Werke, Gravüren, Schnitte, Farbendrucke, lithographische Drucke und Gemälde, Zeichnungen, Statuen, Modelle von Autoren oder Verlegern aus Nichtvertragsländern (Öster reich, Rußland, Schweden und Norwegen). 2. Dieselben Gattungen von Werken, wenn sie in Ver tragsländern vor 1891 erschienen und daher schutzlos waren, oder auch später erschienen und daher schutzfähig waren, aber nicht zum Schutz eingetragen wurden. Ferner für 3. Bücher, Photographien, Farbendrucke und litho graphische Drucke, die nicht in den Vereinigten Staaten her gestellt wurden. Dabei ist besonders heroorzuheben, daß nach eingezogenen Erkundigungen für diese interi mistisch geschützten Werke kein Einfuhrverbot be steht: dieselben sind also während der zweijährigen Schutzfrist nicht nur gegen Nachdruck gesichert, sondern können auch tatsächlich importiert und ver kauft werden. Die unter Abteilung 1 und 2 angeführten Artikel können nur den zweijährigen Schutz genießen, sofern die selben nicht schon nachgedruckt sind, in letzterem Falle wäre auch der zweijährige Schutz illusorisch. Die unter Abteilung 3 genannten vier Artikel können, wenn bereits früher veröffentlicht, nur für die zwei Jahre Schutz erhalten i wenn sie noch nicht publiziert waren, zu nächst für zwei Jahre und, dafern sie innerhalb dieser zwei Jahre hier gedruckt werden, für eine weitere Zeit von 26 Jahren, im ganzen also 28 Jahre, vorausgesetzt, daß der Autor des betreffenden Werkes ein Untertan eines der folgenden Staaten ist: Belgien, Chile, Costa Rica, Däne mark, Frankreich, Deutschland, England und Kolonien, Italien, Mexiko, Holland, Portugal, Spanien, Schweiz. Die in 8 6 genannte Verlängerung der Interims- Schutzfrist zur vollen Zeit von 28 Jahren ist also nur dann möglich, wenn das Werk erstens neu, und zweitens von einem Autor aus einem Vertragsstaate ist. Alte Werke oder Werke von Autoren aus Nichtsvertragsländern sind zu diesen Begünstigungen nicht zugelassen, weil dieser Punkt zum eigentlichen Copyright-Gesetz zurückführt. Die Amtliche Stelle ist gern bereit, die in Washington nötigen Formalitäten zu erfüllen und Eintragungen und Veröffentlichungen zu überwachen. Als Gebühr inklusive Porti berechnen wir 8 50 H pro Eintragung. Von Büchern, Musik, Dramen rc., Karten, Gravüren, Chromos oder litho graphischen Drucken ist je ein Exemplar und von Gemälden, Zeichnungen, Statuen oder Modellen je eine unaufgezogene Photographie zu senden mit der ausdrücklichen Angabe »für Juterims-Copyrigth«. Gedruckte Antragsformulare stehen zur Verfügung. Um Zollschwierigkeiten zu vermeiden, bitten wir alle Pakete zu adressieren: ''ll Last 16tb Street klerv Korlc. 17. 8. L. Die Werke, welche eingetragen werden, sollen den Ver merk »Ivteriw8-6opz»rigdt 1904» tragen. New Jork, 12. März 1904. Amtliche Stelle für den deutsche» Luch-, Kunst- und Mustkvcrlag (Breitkopf L Härtel). Allgemeiner Deutscher LuchhanLlungs-Gehilfen Verband Bekanntmachung. Infolge schwerer Erkrankung sieht sich Herr Paul Hempel leider genötigt, den Vorsitz im Vorstande nieder zulegen. An seine Stelle tritt mit heute der bisherige zweite Vorsitzende Herr Otto Carlsohn (Wohnung: Leipzig, Moltkestr. 66, I) im Hause S. Hirzel, Leipzig, Königsstr. 2. Zum zweiten Vorsitzenden wurde Herr Max Hellmund im Hause F. A. Brockhaus, Leipzig gewählt. Bei dieser Gelegenheit bitten wir, alle sür den Vor stand bestimmten Zuschriften rc. an die Geschäftsstelle des Allgemeinen Deutschen Buchhandlungs-Gehilfen-Berbandes, Leipzig, Dolzstraße 1, ohne Hinzufügung eines Namens richten zu wollen. Leipzig, 9. April 1904. Der Vorstand. Paul Hempel. Otto Carlsohn. Georg Tzscheutschler. 424»
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