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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1904
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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3206 Amtlicher Teil. ^ 82, 11. April 1904. 7. Neuwahlen: Es sind zu wählen: Vorstand: Der erste Vorsteher an Stelle des Herrn Albert Brockhaus-Leipzig; der zweite Vorsteher an Stelle des Herrn vr. Ernst Vollert-Berlin. Rechnungs-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Max Müller-Breslau und Artur See mann-Leipzig. Wahl-Ausschuß: Zwei Mitglieder an Stelle der Herren Adolf Rost-Leipzig und Franz Deuticke-Wien. Verwaltungs-Ausschuß: Fünf Mitglieder an Stelle der Herren Rudolf Brockhaus-Leipzig, Otto Engert« Leipzig, Ferdinand Lomnitz-Leipzig, vr. Jos. Petersmann-Leipzig, und Hans Heinrich Reclam-Leipzig. Mitglieder der vom Vorstande des Börscnvcreins als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen aus der Tagesordnung der Hauptversammlung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Beschlußfassung über Änderung der Satzungen ihre Stimmen auf ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenvereins-Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen. Die Vollmachten müssen lt. 8 1? der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 51 vom S. März d. I.). Die für die Hauptoersammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 30. April 1904, nachmittags von 3- 5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 9'/z— I0>/, Uhr) im Ausschuß- zimmer, Portal I, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Frcmdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder aus genommen, welche spätestens bis Freitag den 29. April 1904, nachmittags 3 Uhr, mittels besonderen Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, daß sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 30. April 1904, vormittags 9 Uhr, an in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. Leipzig, den 10. April 1904. Der Vorstand des Vörsenverrins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Albert Brockhaus. vr. Wilhelm Ruprecht. Rudolf Winkler, vr. Ernst Vollert. Alexander Francke. Bernhard Hartmann. Bekanntmachung der Amllichrn Stelle fär den deutschen Luch-, Kunst- und Mufikorrlag (Breitkopf L Härtel) in New Hork, 11 L. IStd 8t. Amerikanisches Jntcrims-Costhright-Gesetz für Aussteller in der St. Louis-Weltausstellung >904, Bücher, Karten, Pläne, dramatische und musikalische Kompositionen, Gravüren, Schnitte, Chromos, lithographische Werke und Photographien betreffend. Am 7. Januar 1904 wurde vom Kongreß der Ver einigten Staaten ein Jnterimsgesetz erlassen, welches die Aussteller fremder Länder für zwei Jahre gegen Nachdruck der oben angeführten Verlags- und Kunst-Werke schützen soll. 8 1 bestimmt, daß der Autor oder Eigentümer eines der obigen Artikel, welcher vor dem 30. November 1904 erschienen ist, resp. erscheinen wird, aber nicht in dem Copyright-Register der Vereinigten Staaten eingetragen ist, jedoch in St. Louis ausgestellt wird, das alleinige Recht zu Druck, Veröffentlichung und Verkauf des Artikels unter den in nachstehenden Paragraphen angegebenen Bedingungen und in der vorgeschriebenen Zeit hat. Z 2 sagt, daß ein Exemplar eines solchen Werkes in der Bibliothek des Kongresses, Copyright-Bureau, in Washington deponiert werden muß und ein Antrag aus Schutz unter dem Hinweis, daß das Werk in St. Louis ausgestellt sein wird, einzureichen ist. 8 3 schreibt vor, daß der Oopxrigbt - lisgistrsr ein spezielles Buch für diese Interims-Copyrights zu führen, ferner über jede derartige Eintragung ein gestempeltes Zertifikat auszustellen hat und daß diese Eintragungen auch im »Oatalogus ok litis Llltriss« zu veröffentlichen sind. 8 4 setzt eine Gebühr von 1 K 50 Cts. — 6 30 H für jede Eintragung fest und bestimmt gleichzeitig, daß bei Werken, die in mehr als einem Bande bestehen, für jeden Band der obige Betrag bezahlt werden muß. 8 5 bestimmt, daß der Schutz sich auf zwei Jahre vom Tag der Eintragung erstreckt. 8 6 sagt wörtlich: Wenn zu irgend einer Zeit inner halb dieser Schutzfrist (2 Jahre) zwei Exemplare des
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