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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1904
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19040430
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SS, 30. April 1904. Nichtamtlicher Teil 3803 verschiedentlich Stellung zu nehmen gegen Auslassungen, die eine glatte Kündigung des Übereinkommens mit den Ver einigten Staaten verlangten, und unsre Schriftleitung sah sich veranlaßt, mehrere derartige Angriffe mit dem Hinweis auf die den gesamten Musikverlag drohenden, schweren Schädigungen zurückzuweisen. Trotzdem am 1. Januar 1S03 die neuen, verkürzten Rabatte Gültigkeit erlangten, kamen doch nur 47 Ver fehlungen gegen die Rabattbestimmungen zur Anzeige, die in den meisten Fällen sofort durch den Vereinsausschuß. in einigen Fällen jedoch erst durch die Unterstützung und in Verbindung mit dem Börsenverein ihre friedliche Erledi gung fanden und in gütlicher Weise beigelegt wurden. Selbstverständlich konnte es sich dann nur um Firmen handeln, die in Leipzig durch einen Kommissionär vertreten sind und die buchhändlerischen Verkehrsanstalten benutzen. Ein andres, aber nicht minder wirksames Schutzmittel sahen wir uns ge zwungen gegen solche Musikalienschleuderer anzuwenden, die nicht über Leipzig verkehren und denen gegenüber die sonst anzuwendenden Mittel versagen würden; es ist dies, wie auch zweimal geschehen, die Veröffentlichung der festgestellten Tat sache. »daß die betreffende Firma trotz wiederholten Vorhalts sich weigert, die Rabattbestimmungen anzuerkennen.- Eines weitern Kommentars bedarf diese Mitteilung der Tatsache nicht. Daß die Durchführung der neuen Rabattbestimmungen vielfach zunächst auf Schwierigkeiten stieß, ist nicht zu leugnen, anderseits ist aber häufig beobachtet worden, daß der Geschäftskunde mit seiner Behauptung, »er erhalte in dem Konkurrenzgeschäft noch immer den früheren, also höheren Rabatt- nur einen Versuch gemacht hatte, seine gewohnten früheren, niedrigen Preise weiter zahlen zu wollen, wenn der Beweis eingefordert wurde. Bleibt jedoch der Käufer bei seiner Behauptung und ist ein schriftlicher Beweis (Rechnung u. dergl.) nicht zu erhalten, so wird künftig der Vereinsausschuß ermächtigt sein, im geeigneten Fall eine derartige Behauptung, falls sich der betreffende Käufer bereit erklärt hat. seine Aussage vor Gericht zu wiederholen, als vollgültiges Beweismaterial anzusehen, da im Fall einer derartigen unwahren Behauptung sehr wohl ein gerichtliches Verfahren gegen den Käufer wegen Betrugsversuchs und Verdächtigung eingeleitet werden könnte. Wie bereits im vorjährigen Geschäftsbericht erwähnt, hatte der Verein mit Unterstützung des Permanenten Bureaus in Bern energische Schritte wegen des Vertriebs von Nach drucken in Ägypten getan, und zu unsrer Freude können wir in diesem Geschäftsbericht Mitteilen, daß die betreffende Firma in Kairo bereits wegen Verbreitung der Nachdrucke gerichtlich verurteilt wurde. Weiter halten wir es im Interesse des deutschen Musik- oerlags für dringend geboten. Auszüge aus den Copyright- Registern über Nachdrucke in Amerika zu veröffentlichen, um zu zeigen, in welch schonungsloser Weise die amerika nischen Nachdrucker zu Werke gehen, um aber auch die deutschen Verleger in die Lage zu versetzen, zur Bekämpfung der Nachdrucke wenigstens rechtzeitig die Preise der Nach drucke für Amerika für ihre Originalausgaben anzunehmen oder sonst Vorsichtsmaßregeln zu ihrem Schutz zu treffen. Der Warenhaus-Musikalienhandel, eine leider fast ständige Rubrik in unsrer Zeitung schädigt nach wie vor den soliden Musikalienhandel in der empfindlichsten Weise. Unermüdlich wird aber seitens des Vereins der deutschen Musikalienhändler der harte Kampf gegen die Warenhäuser fortgesetzt, die sich weigern, die Rabattbestimmungen an zuerkennen. wie letzteres bereits früher das Warenhaus Wertheim getan hat und dem sich in diesem Jahre das Warenhaus Tietz anschloß. In verschiedenen Fällen ist es uns denn auch gelungen. Warenhauslieferanten zu über führen. und es ist aus der Vereins-Zeitschrift bekannt, in welch energischer Weise der Verein gegen diese Hintermänner vorgeht. Weiter ist auch in diesem Jahrs das erprobte Kampfmittel der Nennung der in Warenhäusern feilgebotenen Musikalien häufig zur Anwendung gekommen und hat gute Früchte gezeitigt. Die Vereinsmitglieder werden deshalb gebeten, derartige Anzeigen von Warenhäusern an die Schrift leitung von »Musikhandel und Musikpflege- einzusenden und so den Verein in dem schweren Kampf tatkräftig mit zu unterstützen. Aber auch in andrer Weise ist der Vorstand ununterbrochen bemüht gewesen, weitere Schritte gegen den Warenhaus-Musikalienhandel vorzubereiten und unsre Haupt versammlung wird sich mit einem entsprechenden Referate zu beschäftigen haben. Auf dem Gebiete des Internationalen Urheber rechts können wir mit Freuden den Beitritt Dänemarks und Schwedens zur Berner Übereinkunft Mitteilen, aber auch in den der Konvention noch fernstehenden Ländern (Niederlande. Rußland und Vereinigte Staaten) werden Stimmen laut, die einen Anschluß fordern, um der einem Kulturstaate unwürdigen Ausbeutung des geistigen Eigen tums ein Ende zu machen. Weiter wird durch das Permanente Bureau der auf den Internationalen Verlegerkongressen vertretenen Ländern eine Erweiterung des Urheberschutzes gegen die mecha nischen Musikinstrumente in die Wege geleitet, und die auf das Jahr 1S06 verschobene »Fünfte Tagung des Inter nationalen Verlegerkongresses in Mailand« wird dieser hoch wichtigen Frage näher treten. Bereits in Nr. 7 von »Musikhandel und Musikpflege- vom 14. November warein Aufsatz erschienen, betitelt: »Territorial geteiltes Urheber-Verlagsrecht an Musikalien-, in dem darauf hingewiesen wurde, daß das Permanente Bureau nunmehr an die Durchführung dieses Beschlusses der im Jahre 1901 in Leipzig stattgefundenen »Vierten Tagung des Internationalen Verlegerkongresses« herantritt, und um Meinungsaustausch gebeten worden ist. Diese Aussprache ist leider ausgeblieben, und wir möchten hierdurch unser Er suchen um Meinungsäußerungen, die zum Abdruck in der Vereins-Zeitschrift kommen sollen, wiederholen. Die Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musi kalienhändler vom 7. Mai 1901 empfahl einen Antrag über eine »Gleichmäßige Rabattierung ausländischer Mu sikalien und gleichlautende Umrechnungen fremder Währungen- zur Nachachtung, und wir halten es für ge boten. auf diesen Beschluß hinzuweisen, um auch im inter nationalen Verkehr tunlichste Gleichmäßigkeit zu erreichen, ein Bestreben, das bei den darauffolgenden Verhandlungen des 4. Internationalen Verlegerkongresses nicht nur einmütige Anerkennung und Unterstützung fand, sondern auch die 5. Tagung des Kongresses mit beschäftigen wird. Die ursprünglich geplante Beteiligung an dem Inter nationalen musikalischen Weltkongreß wurde aus den in unsrer Zeitschrift erörterten Gründen aufgegeben, hingegen nahm der Verein der deutschen Musikalienhändler die Be arbeitung einer -Kollektivausstellung des deutschen Musikverlags auf der Weltausstellung in St. Louis 1904- in die Hand, von der wir für die Folge das Beste für die Verbreitung der ausgestellten Werke in Amerika er hoffen, indem wir zugleich auf das in Nr. 30 von »Musik handel und Musikpflege- veröffentlichte Interims-Copyright- Gesetz Hinweisen. Aber nicht nur von der Ausstellung allein, sondern besonders auch von dem Katalog unsrer Kollektivausstellung, von dem unter Umständen eine 2. Auf lage in der Höhe von 20000 in Aussicht genommen ist. ist eine weite Verbreitung der ausgestellten Werke mit Zuver sicht zu erwarten. Ein in der vorigen Nummer von »Musik SOS'
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