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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1902
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1902
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- Deutsch
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5996 Nichtamtlicher Teil. 172, 28. Juli 1902. Nichtamtlicher Teil Nus der Rechtsprechung in Nrheberrechtssachen. Straflosigkeit der vor 1902 begangenen fahrlässigen Nachdrucke. (Nachdruck verboten vom Vers.) Folgender Fall dürste für die deutsche Verleger- und Schriftstellerwelt von Interesse sein. Gegen Ende 1901 er schien in einer Zeitschrift unter dem Schutze des Nachdrucks verbotes eine Ausarbeitung belehrenden Inhalts. Eine Tages zeitung fand diese Arbeit für ihr Blatt geeignet und nahm sie, ohne den mir Namen darin bezeichneten Berfasser um Erlaubnis zu fragen, in ihre Zeitung in folgender Weise aus. Sie strich zunächst das Nachdrucksverbot nebst der Verfasser angabe am Kopfe der Arbeit, sodann nahm sie am Text verschiedene Kürzungen durch Streichung einzelner Sätze vor, endlich veränderte sie auch die dem Artikel gegebene Ueber- schrift. In solcher Gestalt erschien die betreffende Aus arbeitung in bedeutend verkürzter Form ohne Angabe der Quelle, der sie entnommen war, unter den vermischten Tagesneuigkeiteu in gedachtem Blatte. Die übrige deutsche Presse fand den Artikel interessant genug, um ihn als eine aktuelle -größere Mitteilung» (im Sinne von Z 7 literL b altes Urheberrechtsgesetzi, weil nicht unter Nachdrucksverbot stehend, in einer Reihe von Tagesblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen kamen teilweise zur Kenntnis des Urhebers der Arbeit, der sich durch die ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefundene Verwertung seiner Arbeit in der Tagespresse in feinen Urheberrechten verletzt erachtete und zunächst Entschädigungsansprüche gegen die betreffenden Zeitungen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des verbotenen Nachdruckes erhob. Da der Nachdruck noch unter der Herr schaft des alten, bis 31. Dezember 1901 in Geltung ge wesenen Urheberrechtsgesetzes begangen war, so stützte sich der Verfasser der Arbeit auf Z 7 liier» b dieses Gesetzes. Dieser erklärt als verbotenen Nachdruck: den Abdruck von wissenschaftlichen Ausarbeitungen und sonstigen unter Nach drucksverbot in Zeitschriften oder Zeitungen erschienenen »größeren Mitteilungen«. Die um Entschädigung An gegangenen behaupteten, sie hätten lediglich eine Mitteilung abgcdruckt, die sie in einer anderen Zeitung ohne Nachdrucks verbot bereits veröffentlicht vorgefunden hätten. Es liege kein verbotener Nachdruck vor, die Wiedergabe solcher Mit teilungen in anderen Zeitschristen und Zeitungen sei nach dem bisherigen Urheberrecht erlaubt. Da eine unerlaubte Handlung auf ihrer Seite nicht vorliege, so sei auch kein Entschädigungsanspruch begründet. Der Verfasser erhob hierauf bei den zuständigen Stellen Strafantrag unter Vorlage des Exemplars der Zeitschrift, in welcher seine Arbeit unter Nachdrucksverbot und Angabe seines Namens erstmalig erschienen war. Die betreffenden Staatsanwaltschaften lehnten jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die einzelnen Blätter aus folgenden Gründen ab: die in Frage stehende Vervielfältigung der Arbeit des Antragstellers in einer Anzahl deutscher Tages blätter sei zwar noch unter der Herrschaft des früheren Ur heberrechtes erfolgt, und dieses schütze allerdings solche Artikel gegen Abdruck, die unter Nachdrucksverbot in einer Zeit schrift oder Zeitung erschienen seien. Allein inzwischen sei (ani 1. Januar 1902) ein neues Urheberrecht in Geltung getreten, und dieses fände auch aus die nicht unter seiner Herrschaft begangenen Nachdrucke des früheren Rechtes An wendung, wenn es für diese Nachdruckssälle mildere Be stimmungen enthalte. Dies sei durch K 2 Abs. 2 des deut schen Strafgesetzbuchs unzweifelhaft zu grinsten der nach früherem Urheberrecht strafbaren Nachdrucksveranstalter, deren Teilnehmer und Begünstiger bestimmt. Dieser Paragraph lautet: »Bei Verschiedenheit der Ge setze von der Zeit der begangenen Handlung (hier Nachdruck) bis zu deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzuwenden». — Damit ist ausgesprochen, daß alle vor dem 1. Januar 1902 begangenen, aber noch nicht rechtskräftig abgeurteilten Nachdrucksfälle unter das neue Urheberrechtsgesetz fallen, wenn dieses in strafrechtlicher Beziehung mildere Strafen festsetzt oder Straflosigkeit gewährt. Da nun nach neuem Urheberrechtsgesetz der Nachdruck von Geisteserzeugnissen nur noch dann verfolgt und bestraft wird, wenn er erweislich vorsätzlich verübt worden ist, so ergiebt sich, daß alle vor dem 1. Januar 1902 aus Fahrlässigkeit begangenen ver botenen Nachdrucke, soweit ihre Aburteilung nicht bis zum 31. Dezember 1901 erfolgt ist, gar nicht mehr verfolgbar, daher straflos sind, wenn auch das frühere Urheberrechtsgesetz, unter dem sie begangen wurden, Strafen für sie festsetzt. In dem vorliegenden Nachdrucksfall handelte es sich um Vervielfältigungen, die im November 1901 veranstaltet waren nach einem unter Nachdrucksverbot erschienenen Zeit schriftartikel, der unstreitig nach Z 7 litsr» b des damaligen Urheberrechtsgesetzes gegen Vervielfältigung geschützt war. Die Strafanträge waren rechtzeitig gestellt im Lause des Dezember 1901. Da aber die strafrechtliche Aburteilung in das Jahr 1902 fallen mußte, so war das inzwischen in Kraft getretene neue Urheberrechtsgesetz als das mildere der beiden Gesetze in Anwendung zu bringen. Die strafrechtliche Verfolgung der Nachdrucksveranstalter versagte aber jetzt aus dem Grunde, weil sämtliche Beschuldigten von solchen Blättern nachgedruckt hatten, in denen der fragliche Artikel unter Weglassung des Nachdrucksverbotes veröffentlicht war, folglich für den im guten Glauben befindlichen Dritten als eine nicht unter Schutz gestellte, frei abdruckbare Mitteilung gelten konnte. Ein vorsätzlich verübter, direkt dem Ori ginal (Erstabdruck) entnommener Nachdruck aus derjenigen Zeitschrift, welche die Arbeit unter Nachdrucksverbot gebracht hatte, ließ sich aber nicht Nachweisen, wie es auch nicht möglich war, denjenigen Nachdrucker zn ermitteln, der den Nachdruck vom Originalabdruck unter Streichung des Nach druckverbotes, des Verfassernamens und mit einigen textlichen Veränderungen zu grinsten der Nachdrucksnachdrucker bewirkt hatte. Es mußte deshalb sämtlichen Strafanträgen die gesetz liche Hilfe versagt bleiben. Wir bemerken zum Schluß, daß Straffälle wegen ver botenen Nachdrucks unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zu den größten Seltenheiten gehören werden. Die mit der Verfolgung von Nachdruckssällen betrauten Stellen nehmen nur dann noch Veranlassung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die vorsätzliche Veranstaltung des Nachdrucks unzweifel haft seststeht. Das ist sie aber in den allerseltensten Fällen. Selbst wenn eine Arbeit unter Nachdrucksverbot erschienen ist, giebt es noch tausend Zufälligkeiten und Möglichkeiten, auf Grund welcher der Nachdruck sich mit einer Fahrlässigkeit und mit gutem Glauben entschuldigen läßt, der Vermutung eines ckolns oder äolus eveutualis wirksam begegnet werden kann. In strafrechtlicher Hinsicht, — das ist heule außer Frage — steht sich der unredliche Nachdrucksveranstalter jetzt weit besser als unter dem früheren Recht. Dagegen ist seine civilrechtliche Haftung eine strengere und umfangreichere ge worden. Die übergroße Mehrzahl der verbotenen Nachdrucks fälle muß daher jetzt im Civilrechtswege auf eigenes Risiko und unter Kostcnhinterlegung ausgesochten werden, während
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