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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1925
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- 1925-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1925
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- Deutsch
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X: 36, 12. Februar 1925. NebiMontller Teil. «vrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 2405 Nieder! and«: 1. Ausschließlich«? übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschiiftenartikel (Art. 7 der Werner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunst von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Schw eben: Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). Die Berner Übereinkunft im Jahre 1S2S. (Aus: »Vs vroit ck'Lutsur«, Nr. 1 vom 15. Januar 1925.) Übersetzt von Erich Koerner. Der oberflächliche Beobachter wird über das scheidende Jahr ein strenges Urteil fällen, wenn er einen Rückblick auf das Tun und Treiben in unserem Sondergebiete des Urheberrechts wirft. Nach dem Jahre 1923, das voll Enttäuschungen für uns war, wird er das Jahr 1924 wegen seiner Trägheit und Tatenlosig keit verurteilen. Ob mit Recht? Zweifellos ist die Bilanz von 1924 sehr bescheiden, aber die Tatenlosigkeit war nur scheinbar. Hinter der kalten Miene und den starren Zügen dieses Jahres verbirgt sich ein gewisses inneres Leben, dessen Kraft sich gegen den Winter hin steigerte, sodatz man für den neuen Zeitabschnitt, in den wir «ingetreten sind, noch Besseres prophezeien kann. Diese ermutigende Voraussage, die an Stelle unserer bitteren Enttäuschung von vorm Jahre tritt, ist auf folgendes gegründet. Infolge des am 1. Januar 1924 erfolgten Beitritts von Kanada zur Revidierten Berner Übereinkunft ist di« Form der Berner Union gleichmäßiger geworden. Kanada war die ein zige Abteilung der Union, die bis dahin noch durch frühere Ver einbarungen, nämlich durch die Berner Übereinkunft von 1886 und die Pariser Zusatzakte von 1896, gebunden war. »Künftig hin wird die Revidierte Berner Übereinkunft von 1968» — der schweizerische Bundesrat hat dies in seinem Rundschreiben an die vertragschließenden Staaten vom 29. Januar 1924 mit Recht eindringlich verkündet — »die Gesamtheit der Länder der Berner Union regieren, mit Ausnahme einiger vereinzelter Bestim mungen der genannten früheren Vereinbarungen, die von einigen Staaten in Gestalt von formellen Vorbehalten beibe halten wurden». Man hätte dieser erfreulichen Feststellung hinzufügen kön nen, daß sich bereits die Vorzeichen teilweisen Aufgebens einiger dieser Vorbehalte bemerkbar machen, daß man bereits da und dort die Zweckmäßigkeit gelegentlichen Verzichts darauf erwägt Und daß sich eine Bewegung nach ainer so außerordentlich wünschenswerten, noch ausgesprocheneren Gleichförmigkeit Bahn zu brechen beginnt. Die von den Artikeln 7 und 30 der Revi dierten Berner Übereinkunft als ein« ideal« Lösung vorgesehene, mehr und mehr verallgemeinerte Annahme der einheitlichen Schutzfrist (50 Jahre) wird ernstlich ins Auge gefaßt und be schäftigt die Gemüter in mehreren Ländern. Di« interessierten Kreise sind dieser verhältnismäßigen Vereinheitlichung nicht mehr so feindlich gesinnt wie ehedem, und sollte sie auch erst nur auf die Musikstücke und dramatisch-musikalischen Werke ange wandt werden. Zweitens hat sich das Gebiet, aus welches die einzige die Union regierende Akte Anwendung findet, wenn auch in beschei denem Maße, vergrößert, nämlich durch den Beitritt der Staaten Syrien und Libanon unter der Verwaltung Frankreichs und Palästinas unter derjenigen Großbritanniens. Diese Länder gehörten der Union bis jetzt nicht an. Allerdings ist die Eigen schaft, in welcher sie, und zwar ohne jeden Vorbehalt, beigeireten sind, noch nicht bestimmt worden, weder hinsichtlich ihrer Recht« (Vertretung auf den diplomatischen Revisionskonferenzen) noch ihrer Verpflichtungen (finanzieller Beitrag). Daher hat der Bundesrat der Schweiz den Bertragsländern bei der Mit teilung dieser Beitritte di« Frage borgelegt, ob es nicht zweck mäßig fei, auf der nächsten Revisionskonferenz einen einheitlichen Beschluß betreffs aller Länder dieser Art zu fassen. Ein solcher Beschluß macht sich auch nötig, damit man über die Beziehungen zwischen den die Verwaltung ausübenden Län dern und den Vertvalteten Ländern, die ihren Gebieter gewechselt haben, genau im Bild ist. Was Palästina betrifft, so ist der Fall lentschieden, indem das englische Grundgesetz von 1911 über das Urheberrecht durch eine besondere Verordnung vom 21. März 1924, die auf Artikel 28 desselben Gesetzes fußt, auf Palästina ausgedehnt worden ist. Daher ist die Einheitlichkeit der eng lischen Gesetzgebung mit aller Bestimmtheit sanktioniert. Da gegen wurden in Syrien und im Libanon die Rechtsbestim- mungen des literarischen, künstlerischen und musikalischen Eigen tums durch einen Sonderbeschluß vom 17. Januar 1924 geregelt, der, wenngleich vom französischen Gesetz und der französischen Rechtsgelehrsamkeit inspiriert, doch eine eigene Gesetzgebung bildet, die nicht weniger als 47 Artikel umfaßt. Man hat dem zufolge in Frankreich den Satz aufstellen zu können geglaubt, daß die besagten gegenseitigen Beziehungen von der Art derer seien, die zwischen zwei verschiedenen politischen, aber dennoch von der Berner Übereinkunft regierten Wesenheiten bestehen, wie z. B. zwischen Frankreich und Marokko. Hieraus ist ersichtlich, wie sehr die Ansichten über diesen in der Schwebe gelassenen Punkt noch ausoinandergehen. Soviel steht fest, daß ein Anfang, und zwar ein glücklicher Anfang, gemacht ist, um di« unter Verwaltung gestellten Länder der Berner Union einzuverleiben und letzterer durch formelle Maßnahmen nach und nach wenigstens die Aus dehnung zu geben, die sie vor dem Kriege hatte. Demgegenüber ist das Problem des Eintritts der Türkei in die Berner Union, das von Schwierigkeiten starrt (wir haben sie Anfang des vergangenen Jahres erörtert), nicht berührt wor den. Die im zweiten Frieden von Lausanne vom 24. Juli 1923 gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen sind von ebenso lang samer und schwerfälliger Ausführung, wie die vorbereiteten Ar beiten zur Ratifizierung dieses Friedens es waren. Wir haben nicht den geringsten Grund, in dieser Hinsicht beeilt zu sein, denn nach unserer Ansicht ist eine geklärte Lage und selbst das Fehlen des internationalen Schutzes besser als ein Schutz unter Bedingungen, die wir für unannehmbar und der mit so viel Mühe gewahrten Ordnung der Union verderblich halten. Die anderen Ereignisse, die im Jahre 1924 hinsichtlich des internationalen Urheberschutzes außerhalb der Grenzen der Union geschahen, sind in einigen Zeilen gesagt. Österreich hat den Schutz seiner Autoren in der Argentinischen Republik er reicht, indem es zu diesem Zwecke mit Zustimmung der Behörden dieses Landes nach dem Vorbild der vier Unionsländer Belgien, Frankreich, Italien und Spanien die Übereinkunft von Monte video von 1889 annaihm. Außerdem hat sich die neue Republik mit Rumänien über das Maß der vollen Gegenseitigkeit aus einandergesetzt (Beschluß vom 7. April 1924). Die Schweiz hat ebenfalls einen ausgiebigeren Schutz in ihren Beziehungen zu den Vereinigten Staaten durch Anwendung ihres neuen Gesetzes von 1922 über das Urheberrecht zu verwirklichen gesucht, das jetzt die sogenannte materielle oder gründliche Gegenseitigkeit und überdies die diplomatische Gegenseitigkeit vorsieht. Keiner dieser Gegenstände wirft irgendein Licht auf die Zukunft. Ohne Widerrede war im Jahre 1924 die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers namentlich in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien auf andere Fragen gerichtet und von unserem Ge biete abgezogen. Doch sind die Dinge auch hier in Wirklichkeit weiter vorgerückt, als dies bei oberflächlicher Beobachtung schei nen möchte. So ist der Schutz in Brasilien durch eine Verord nung vom 2. Januar 1924 nützlich verstärkt worden, besonders was die Handhabung des Auf- und Ausführungsrechts und die Verpflichtungen der Verleger im Punkte der Nachweisung der Auslagen betrifft. 92«
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