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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1925
- Sprache
- Deutsch
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2404^r1enblLtt f. ». Dlschll. vuchhtM»«!. Redaktioneller Teil. X: 38, 12. Februar 1825. erworben hat, beabsichtigt, darüber ein« Erinnerungsbroschüre in englischer Sprache herauszugeben, bi« zum Preise von etwa einem Dollar durch die Geschäftsstelle des Börsenv«reins zu beziehen sein wird. Es ist mir unmöglich, allen Herren in Chicago für ihre Mitwirkung und ihre Gastfreundlichkeit meinen persönlichen Dank auszusprechen. Der Eindruck, den wir bekommen haben, wird uns unvergeßlich sein. Von einem Haß oder nur einer Abneigung gegen Deutschland haben wir nichts bemerkt. Besonderen Dank schulden wir Herrn Ministerialdirektor Schüler, dessen Mut und Energie das Gelingen der Ausstellung zu verdanken ist. Ich schreibe diese Zeilen in einer stillen tiefderschneiten Landfarm in Nord-Wisconsin. Draußen sind 20 Grad Kälte. Wenn ich zum Fenster Hinausblicke, so sehe ich die abgeschnittenen Stümpfe alter Urwal-driesen. In dem Haufe herrscht behagliche Wärme und Wohlstand. Fast alle Nachbarn sind Deutsche, die noch mit großer Lieb« an dem alten Vaterlande hängen. Eine schöne Rast nach dem aufregenden Leben in Chicago. Merril (Wisc.), den 21. Januar 1825. Ernst Reinhardt. Haiti seit Anbeginn. Italien „ Anbeginn. Japan „ 15. Juli 1899. Liberia „ 16. Oktober 1908. Luxemburg „ 20. Juni 1888. Marokko (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) „ 16. Juni 1917. Monaco „ 20. Mai 1889. Niederlande „ l. November 1912. Niederlänbisch-Jndien, Curacao und Surinam ., 1. April 1913. Norwegen „ 13. April 1896. Österreich „ I. Oktober 1920. Polen „ 28. Januar 1920. Portugal mit Kolonien „ 29. März 1911. Schweden „ l. August 1904. Schweiz „ Anbeginn. Spanien mit Kolonim „ Anbeginn. Tschechoslowakei ., 22. Februar 1921. Tunis „ Anbeginn. Ungarn „ 14. Februar 1922. Berner Übereinkunft zum Schutze des Urheberrechts der Werke der Literatur und Kunst. Stand am 1. Januar 1925'). Die Gründungsurkunde der Berner Übereinkunft ist der am 9. September 1886 in Bern Unterzeichnete und am 5. Dezember 1887 in Kraft getretene Vertrag. Er wurde am 4. Mai 1896 in Paris in Gestalt einer am 9. Dezember 1897 in Kraft getretenen Zusatzakte einer Durchsicht unterzogen, dann verbessert und am 13. November 1908 in Barlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses am 9. September 1910 in Kraft ge tretenen Vertrags ist: Revidierte Berner Überein kunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Die Revidierte B«rner Übereinkunft hat in allen vertrag schließenden Ländern Geltung. Nach den Artikeln 25 und 27 konnten die Staaten, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubeitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Bestimmungen der Übereinkunft von 1886 und der Zusatzakte von 1896 bezeichnen, die sie zum Mindesten provisorisch an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der auf diese Weise bei dem einen oder dem anderen Punkte gemach ten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 20. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzpiotokoll zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908» unterzeichnet worden, das bis setzt von allen der Berner Union angehörigen Staaten unterschrieben wurde mit Ausnahme von Haiti, Italien und Portugal. II. Zwischen den Unionsländern geltende Verträge. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. a) Ohne Vorbehalt. Belgien. Marokko. Brasilien. Monaco. Bulgarien. Österreich. Danzig. Polen. Deutschland. Portugal. Haiti. Schweiz. Liberia. Spanien. Luxemburg. Tschechoslowakei. Däne m a r k: Ungarn. v) Mit Vorbehalt. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Be stimmungen). G r i e ch e n land: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Auf- und Vorführungsrecht (Art. 9 der Berner Über einkunft von 1886). I. Mitgliedstaaten der Union. Belgien Brasilien, Verein. Staaten von Bulgarien Dänemark mit den Färöer- Inseln Danzig (Freie Stadt) Deutschland Frankreich Mit Algerien und dm Kolonim Verwaltete Länder: Syrien und Libanon Griechenland Großbritannien Kolonien und Besitzungen und manche Schutzgebiete *) Nach »da Droit ü'dMeur«, seit Anbeginn (5. Dezbr. 1887). „ 9. Februar 1922. „ 5. Dezember 1921. ,. I. Juli 1903. „ 24. Juni 1922. „ Anbeginn. „ Anbeginn. „ 1. August 1924. „ 9. November 1920. „ Anbeginn. „ Anbeginn und 1. Juli 1912. Nr. 1 vom 15. Januar 1925. Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zu satzakte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen drama tischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Iapa n: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner über- einkunft von 1886, revidiert durch di« Pariser Zrisatzakte von 1896). 2. Öffentliche Aufführung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1836).
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