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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1925
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 36, 12. Februar 1925, Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. Ein charakteristisches Stellengesuch, — In der Celleschen Zeitung fand sich folgende Anzeige: »Beamtentochter sucht per sofort Stellung für Bäckerei oder Buchhandlung, Konditorei bevorzugt,» Wie sich wohl der Kopf dieser Beamtentochter den Buchhandel vorstellt, doch sicher auch als etwas »Süßes-. Gesoßte Bnchcrmarder, — Seit längerer Zeit machte in Dortmund ein diebisches Ehepaar die Buchläden unsicher. Durch raffiniertes Auftreten verstanden es die beiden, sich in mehreren Geschäften den ansehnlichen Grundstock zu einer Bücherei zu stehlen. Sie kauften bei ihren Besuchen irgendein kleines Reclamhest zu ZV Psg. und steckten sich dabei kostbare Werke im Berte von 20—ZV Mark unter die Kleidung, Das Diebespaar, das stets sehr elegant austrat, ist kürzlich in der Buchhandlung Borg mann auf frischer Tat ab gefaßt worden. Bei der sofort vorgenommenen Haussuchung entdeckte man eine ganze Sammlung zusammengestohlener Bücher. Zeitschristen-Verbot im besetzten Gebiet, — Die Nheinlanbkom- miffion hat durch Beschluß vom k, d, M. Nr. 17588/8, L, I, 1, 8, das von Stuttgart aus zur Versendung gelangende Wochenblatt »Sim pl i c i f s i m u s- (Verlag in Münchens siir einen Zeitraum von einem Monat, mit Wirkung vom 9, Februar 1925 ab, aus den besetzten Gebieten ausgeschlossen. Ausdehnung von Verboten aus das belgische besetzte Ruhrgcbiet. — Der Franzosen-Kalender aus das Jahr 1925, Klem mt ngs General karte Nr, 7S (Das Ruhrgebiet, Maßstab 1:15V 9VV), di« Karte Deutschland von N. A. Eybis ch-Barmen mit den Bezeichnungen: Vom Kemdie besetztes Gebiet April 192g, französisches Einbruchsgebiet, Ruhrgebiet und anderes von den Fran zosen widerrechtlich besetztes Gebiet, und di« Nummern 38 und S7 des illustrierten Beiblattes der Gummersbach«! Zeitung »Der Spott- Vogel- sind auch im belgisch besetzten Ruhrgebiet verboten. Ferner ist die Gummersbacher Zeitung mit der Beilage »Der Spottvogel- pom 25, Januar 1925 an auf drei Monate verboten. Wer sich mit dem Verlaus und Vertrieb dieser Druckschriften befaßt, macht sich strafbar wegen Übertretung der Verordnungen des Kommandanten des B.R.D. Beschlagnahmte Druckschriften, — Durch Beschluß des Amtsgerichts in Koblenz vom ZV. 1.1925 ist die Beschlagnahme der Nummern 1 und 2 des Jahrgangs 1925 der im Verlage von Wilhelm Borngräbcr in Leipzig erscheinenden Zeitschrift »Der Reigen, Blätter siir galante Kunst- aus Grund des 8 184 Zisf, 1 St,-G,-Bs, ange ordnet worden, 5J159/25. Koblenz, gl. Januar 1925, Der Oberstaatsanwalt. (Deutsches Jahndungsblatt, 27. Jahrg,, Nr. 7802 vom 9, Febr.s Sprechsaal. Schulbücherverkauf für Ostern 1925? Im vorigen Jahr haben viele Schulbuchverleger, unter Um gehung des Sortiments, ihre Schulbücher direkt an Schulen geliefert. Dies Verfahren ist in der Versammlung der Sortimentervereine ge bührend gekennzeichnet worden, sodas; sich eine nochmalige Kritisierung erübrigt. Die Verleger haben sich durch den Augenblicksvorteil des doppelten Absatzes, einmal an das Sortiment und einmal an die Schulen, verblenden lassen. Da die Sortimenter sich vorher für den Verkauf eingedeckt hatten, sitzen sie nunmehr mit einem großen Schul- bllcherlager fest und sind auch um ihren Verdienst gebracht worden. Es herrscht in den Sortimenterkreisen eine große Beunruhigung, da zu befürchten ist, das; dies Verfahren auch dieses Jahr zu Ostern fort gesetzt wird. Meine Anfragen bei einigen Verlegern sind ausweichend beantwortet worden. Es liegt aber im Interesse des Gesamtbuchhandels, daß die Verleger sich erklären, wie sie den Schulbüchervertrieb in Zu kunft gestalten wollen. Die Sache ist so wichtig, daß die Vereinigung der Schulbuchverleger sich damit befassen muß, um noch vor Ostern eine bindende Erklärung herbeizuführen. Es ist sonst zu erwarten, daß die Sortimenter, die bisher den Schulbuchvertrieb als einen wichtigen Teil ihrer Kulturaufgabe angesehen haben, in Zukunft den Schulbuchver kauf einschränken oder ganz aufgeben, wenn sie befürchten müssen, das; sie mit dem vorausbestellten Lager sestsitzen, während die Verleger, hinter dem Rücken des Sortiments, den Schulleitern den direkten Be zug von Schulbüchern durch Anbieten von Freiexemplaren schmackhaft Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. V2. Jahrgang. machen. Ob die Schulleiter oder Lehrer berechtigt sind, die Schüler zu Sammelbestellungen zu zwingen, ist eine zweite Frage, die von den Vereinen in Verbindung mit den Schulbehörden erörtert werden muß. Da die diesmalige Versetzung große Umwälzungen Hervorrufen wird, ist für das Sortiment große Vorsicht geboten, solange es vom Verlag nicht eine Erklärung hat, daß direkte Lieferungen an Schulen unter bleiben. Berlin. M o r i tz R o l a n d, i. Fa. Schultzc L Velhagen. Zu den Ausführungen der Firma Schultzc L Velhagen, Berlin, sei Folgendes bemerkt: 1. Der Schulbuch-Verlag hat durchaus nicht die direkte Lieferung ge sucht. 2. Die direkte Lieferung ist vielfach in den letzten Jahren erfolgt wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage, wie auch der vielfachen Un sicherheit in der Weiterbenutzung und der Neueinführungen von Büchern. 3. Gefördert wurde die direkte Lieferung durch di« Zuschläge, die das Sortiment erhüben hat, die seitens des Publikums als unberechtigt und untragbar empfunden worden fin>d. Das Sortiment muß sich vor Augen halten, daß es jedenfalls möglich ist, mit einem Spesensatz von 25A vom Ladenpreis die Schulbücher von dem Verlag in die Hand der Schüler zu bringen. Kann es diese Aufgabe zu diesem Satze nicht lösen, so wird not wendig immer wieder versucht werden, andere Wege zu finden, auf denen das möglich ist. Derartige Momente der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit werden sich immer durchsetzen. Das Sortiment wird vor allem auch seinerseits nach Wegen suchen müssen, den Schulbücher-Vertrieb so rationell als möglich zu behandeln, indem die einzelnen Handlungen vermeiden, sich unnötig große Vorräte hinzulegen. Es müßte möglich sein, darüber eine Verständigung unter den Sortimentsbuchhandlungen und mit den Schulen herbei zuführen. 4. Je mehr sich das Sortiment darauf einstellt, die Schulbücher unter annehmbaren Bedingungen zu liefern, um so mehr werden die Schu len auf die direkte Lieferung verzichten. 5. Die Vereinigung kann ihren Mitgliedern nur empfehlen, die Bestre bungen des Sortiments in der unter 3 angedeuteten Richtung zu unterstützen. Die Lieferung von Prüfungs- und Freiexemplaren kann der Schulbuchverlag nicht aus der Hand geben. Sie steht aber, je mehr wieder normale Verhältnisse zuvückgekehrt sind, um so mehr durchaus außerhalb der eigentlichen Belieferung der Schüler mit dem nötigen Bedarf, die der Verlag an sich zu reißen durchaus kein Interesse hat. Die Vereinigung der Schulbuch Verleger. „Vertrauliche Mitteilungen." (Vgl. Mißftänke, Bbl. Nr. 18 li. 24.) Vom Standpunkt des Sortimenters, der gewohnt ist, seine Ver pflichtungen pünktlich zu erfüllen, kann ich die Herausgabe von »Ver traulichen Mitteilungen« über faule Zahler nur begrüßen. Unter dem jetzigen Zustande und dem damit verbundenen Mißtrauen leidet der pünktliche Zahler im Sortiment genau so wie der Verlag. Was soll man dazu sagen, wenn ein Berliner wissenschaftlicher Verlag, der in Leipzig nicht ausliefern läßt und der BAG nicht ange schlossen ist, mit dem ich nie Differenzen vorher gehabt habe, von mir Vorauszahlung des Betrags verlangt und, nachdem ich mich ent schieden dagegen verwahrte, mir bei einer neuen Bestellung auch die Lieferung über Leipzig verweigerte? Lieferungspflicht unter Börsen- vereins-Mitgliedern besteht bekanntlich sonderbarerweise immer noch nicht. Dieser Verlag glaubt dem Sortiment auf diese Weise »seine« Bedingungen auszwingen zu können. Es müssen daher vor allen Dingen erst einmal einheitliche Bezugsbedingungen geschaffen werden. Zahlungsfristen von 5 oder 16 Tagen nach Nechnungsdatum sind ein Unding und Praktisch gar nicht durchführbar. Wenn solche Verleger dann am 6. odev 11. Tage schon einen Mahnbrief loslassen, machen sie sich selbst nur unnötige Unkosten. Bei Sendungen, die über Leipzig gingen, ist es schon vorgekommen, daß die Mahnung früher da war als die Sendung selbst. Die Zahlungsfristen müssen darum so gestellt wer den, daß sie auch jeder, besonders auch die vom Lieferort entfernt wohnenden Sortimenter erfüllen können. In die »Vertraulichen Mitteilungen« dürfen nur solche faulen Zahler ausgenommen werden, die auf zweimalige Mahnung nach angemessener Frist noch nicht bezahlt haben. Bei der Unsumme von Rechnungen, die täglich im Sortiment eingehen, und den verschiedensten 326
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